Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund  ....
Stahlsprungfedern,  Aufziehfedern  (flache)  und
runde,  die  in  der  Technik  verschiedenartige  Verwendung
finden,  ausser  Spiralfedern  —  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Tarifs  je  nach  dem  Material;  unter  Uhrfedern,
die  unter  Art.  171,  P.  5,  fallen,  sind  nur  die  Spiraluhrfedern
(Unruhefedern)  zu  verstehen  —  s.  weiter  unten  das  C.  OH,
Nr.  36  932  (C.  92,  Nr.  14  043,  P.  8).
Teile  von  Turmuhren,  die  nicht  vollständige
Uhren  bilden  —  nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs
je  nach  dem  Material  und  nicht  nach  Art.  171,  P.  5  (C.  92,
Nr.  14  043,  P.  11).
Innere  metallene  Teile  von  Wanduhren,  an
denen  die  Mechanismen  der  Uhrwerkteile  befestigt  werden
—  nach  Art.  171,  P.  5  (C.  95,  Nr.  1403,  P.  6).
Nach  einem  in  vorgeschriebener  Weise  bestätigten  Beschluss ­
  der  besonderen  Tarifkommission  sind  auseinandergenommene ­
  Uhrwerkteile  jeder  Art,  deren  Zugehörigkeit
zu  einem  Uhrwerk  keinem  Zweifel  unterhegt,  nach  Artikel  171,
P.  5,  des  Tarifs  zu  verzollen,  ohne  Rücksicht  auf  den  Grad
ihrer  technischen  Bearbeitung,  die  gewöhnlich  erst  mit  der
Montierung  der  Uhr  selbst  als  vollendet  anzusehen  ist  (C.  04,
Nr.  5865).
In  Ergänzung  des  C.  92,  Nr.  14  043,  P.  8,  (s.  oben)
ist  entschieden,  dass  Federn  aus  Stahl,  die  nach  dem
Charakter  der  mit  ihnen  verbundenen  Ergänzungsteile  (wie
z.  B.  Resonatoren)  keinen  Zweifel  darüber  lassen,  dass  sie
zu  einem  Uhrmechanismus  gehören,  nach  Art.  171,  P.  5,
des  Tarifs  zu  verzollen  sind  (C.  08,  Nr.  36  932).

Aus  dem  Auslande  eingeführte  silberne  und  goldene
Taschenuhren  mit  Probestempeln  sind  nicht
durchzulassen,  selbst  in  dem  Fall  nicht,  wenn  bei  der  Prüfung
in  der  Probierkammer  nur  die  Ringe  nicht  probehaltig,  das
übrige  Gehäuse  aber  der  Probe  entsprechend  befunden  wird,
da  die  Anbringung  nicht  probehaltiger  Ringe  an  probehaltige ­
  Uhren  unter  Art.  1390  des  Strafgesetzes  fällt  (C.  85,
Nr.  16  947).
Laut  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  9.  Februar  1910,  Nr.  45,  ist  von
den  sogenannten  Schwarz  wälderUhren  (Uhren,  die  ein
hölzernes  Werkgestell  haben  und  durch  Gewichte  in  Bewegung ­
  gesetzt  werden)  in  vollständigen  wie  unvollständigen
Gehäusen,  wenn  auch  nur  mit  einer  Hinterwand  oder  Seitenwänden ­
  versehen,  bei  der  Einfuhr  ausser  dem  Zolle  für  das  Uhrwerk ­
  auch  noch  der  besondere  Zoll  für  die  Gehäuse  zu  erheben ­
  (C.  10,  Nr.  6690).
Bei  einem  Zollamt  sind  goldene  Gehäuse  zu  Taschenuhren ­
  ohne  fest  angebrachte  Ösen  eingeführt  worden,  wobei
            
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