Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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§  1.  Von  Sportsleuten  und  anderen  Personen  eingeführte ­
  Automobile,  Velocipede  und  Motooyelettes  werden
je  nach  der  Marschroute  der  Inhaber,  nach  Massgabe  der  §§  2
bis  5  dieser  Regeln  über  alle  Zollanstalten  zeitweilig  zollfrei
durchgelassen.
§  2.  Bei  der  Einfuhr  von  Automobilen,  Velocipeden
und  Motooyelettes  der  in  §  1  bezeichneten  Art,  die  zur  Wiederausfuhr ­
  bestimmt  sind,  nimmt  das  Einlasszollamt  bei  der
Besichtigung  eine  Urkunde  auf  unter  genauer  Beschreibung
der  Vehikel  und  lässt  sie  gegen  Hinterlegung  einer  Kaution
im  Betrag  des  Zolles  ab,  die  bei  der  Wiederausfuhr  der
Vehikel,  sofern  diese  innerhalb  6  Monaten  vom  Tage  der
Ablassung  aus  dem  Zollamt  erfolgt,  zurückgegeben  wird.
§  3.  In  den  Urkunden  wird  folgendes  angegeben:  der
Tag  der  Ausstellung  der  Urkunde  und  die  Frist  ihrer  Geltung,
der  Name  und  der  Wohnort  des  Inhabers  und  ferner  1.  in
bezug  auf  Automobile:  eine  genaue  Beschreibung  ihrer  Kennzeichen ­
  als:  ungefähres  Gewicht,  Nummer,  Anstrich  des
Chassis  (d.  h.  der  Räder  und  des  GesteEs),  Nummer  des
Chassis,  Typus  und  Anstrich  der  Equipage,  Zahl  der  Sitze,
Art  und  Farbe  des  Beschlags  und  etwaige  besondere  Merkmale ­
  (Wappen,  Initialen  usw.);  2.  in  bezug  auf  Fahrräder
und  Motooyelettes  —  eine  genaue  Beschreibung  derselben,
wobei  obligatorisch  die  Firma  und  die  Nummer  anzugeben  ist.
§  4.  An  Fahrräder  und  Motooyelettes  werden  mit  Hilfe
von  Bindfaden  mit  Draht,  an  das  Gestell,  an  derjenigen
Stelle  unter  dem  Sattel,  wo  die  dicken  Röhren  einen  Winkel
bilden,  Zollbleie  angehängt,  wobei  das  Blei  in  ein  Säckchen
von  Sämischleder  eingenäht  wird,  derart,  dass  es  weder  das
GesteU  zerkratzt,  noch  den  Fahrer  behindert.
§  5.  Die  in  §  3  erwähnten  Urkunden  werden  den  Personen, ­
  die  auf  Automobilen,  Velocipeden  und  Motooyelettes
einreisen,  übergeben,  um  dem  Ausgangszollamt  vorgelegt
zu  werden;  die  Ausreise  kann  nicht  bloss  über  dasselbe  Zollamt, ­
  von  dem  die  Vehikel  durchgelassen  worden  sind,  sondern
auch  über  jede  andere  Zollanstalt,  je  nach  der  Marschroute,
erfolgen.  Nachdem  die  Uebereinstimmung  der  äusseren
Kennzeichen  der  exportierten  Vehikel  mit  den  Angaben  der
Urkunde  festgestellt  worden  ist  und  falls  die  Zollbleie  (§  4)
an  den  Fahrrädern  und  Motooyelettes  unversehrt  sind,  wird
die  bei  der  Einfuhr  hinterlegte  Kaution  bezw.  der  Zoll  zurückgegeben ­
  und  die  Zollbleie  an  den  Fahrrädern  und  Motocyclettes
abgeschnitten.
II.  Verfahren  für  den  zeitweiligen,  zollfreien ­
  Durchlass  von  Automobilen,  die
Mitgliedern  des  Kaiserlich  Russischen
Automobilclubs  und  anderer  russischer
und  ausländischer  Vereine  gehören,  die
mit  dem  genannten  C  1  u  b  i  n  v  e  r  t  r  a  g  1  i  c  h  e  m
Reziprozitätsverhältnis  stehen.
§  (3.  Der  Kaiserlich  Russische  Automobilclub  hinterlegt ­
  im  St.  Petersburger  Seezollamt  eine  Kaution  von
mindestens  1100  Rbl.,  was  dem  höchsten  ZoEbetrag  für
5  Automobile  gleichkommt.
§  7.  Der  Club  versieht  die  Mitglieder  der  vereinigten
Automobilvereine  mit  Triptyques,  von  denen  jedes  aus  fünf
            
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