Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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gegenstände  aus  Geweben  aller  Art,  ausser  seidenen
oder  halbseidenen:
a)  fertige,  ohne  den  unter  lit.  b  dieses  Punktes
genannten  Ausputz,  für  das  Pfund  .  .  4,—  R
Trauerkrepp  aus  wollenem  Stoff  in  Form  von
Binden,  ohne  Ausstattung  —  nach  Art.  209,  P.  4  lit.  a  (C.  95,
Nr.  674,  P.  14).
Gamaschen  aus  Geweben  j?der  Art,  ausser  seidenen
und  halbseidenen  —  nach  Art.  209,  P.  4  lit.  a  (C.  10,  Nr.  520).
b)  mit  Besatz  aus  Bändern,  Sammet,  Pelzwerk, ­
  Spitzen,  Stickerei,  dessen  Menge
nicht  die  des  Kleiderstoffes  selbst  übertrifft, ­

  für  das  Pfund  7,20  R
b  )  Vertragsgemäss:  mit  Ausputz  aus  Bändern
Sammet,  Pelzwerk,  Spitzen,  Stickerei,
dessen  Menge  nicht  die  des  Kleiderstoffes
selbst  übertrifft,  für  das  Pfund  ....  6,—  R
5.  dieselben  Kleider  aus  zwei  und  mehr
Geweben,  von  denen  eines  aus  Halbseide  oder
Seide  besteht  und  die  anderen  nicht  überwiegt,
mit  oder  ohne  Besatz,  für  das  Pfund  10,80  R

5.  Vertragsgemäss:  dieselben  Kleider  aus  zwei
und  mehr  Geweben  —  von  denen  eines  aus  Seide
oder  Halbseide  besteht  und  an  Menge  das  andere
Gewebe  nicht  übertrifft  —,  auch  mit  Ausputz,
für  das  Pfund  9,—  R
6.  Kleider  jeder  Art  und  andere  Bekleidungsgegenstände ­
  (für  Männer,  Frauen  und  Kinder),
ausser  den  besonders  genannten,  aus  Sammet,
Halbsammet,  seidenen  und  halbseidenen  Geweben, ­
  mit  oder  ohne  Besatz,  sowie  auch  Kleider
jeder  Art,  bei  denen  die  genannten  Stoffe  oder
der  Besatz  aus  denselben  überwiegen,  für  das
Pfund  15,12  R
6.  Vertragsgemäss:  nicht  besonders  genannte
Kleider  jeder  Art  und  andere  Bekleidungsgegenstände ­
  (für  Männer,  Frauen  und  Kinder)  aus
.Sammet,  Halbsammet,  seidenen  oder  halbseidenen
Geweben,  mit  oder  ohne  Ausputz;  Kleider  jeder
Art,  bei  welchen  die  genannten  Stoffe  oder  der
Ausputz  daraus  überwiegen,  für  das  Pfund  .  .  .  12,60  R
Damengürtel,  aus  Seidenplüsch  und  halbseidenem
Atlas  zusammengenäht,  mit  Zwischenlage  aus  Papier  und
Spangen  —  nach  Art.  209,  P.  6  (C.  87,  Nr.  13  242,  P.  51).
            
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