Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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b)  wenn  die  Menge  der  Seide  oder  des  unechten
Goldes  und  Silbers  (auch  des  Goldes  oder  Silbers)
von  50  bis  10  v.  H.  der  Gesamtmenge  der  Kettenund
  Einschlagfäden  ausmacht,  entsprechend  nach
Art.  197  oder  Art.  148  Punkt  6;  c)  wenn  die
Menge  der  Seide  oder  des  unechten  Goldes  oder
Silbers  (auch  des  Goldes  oder  Silbers)  nicht  mehr
als  10  v.  H.  der  Gesamtmenge  der  Ketten-  und
Einschlagfäden  beträgt,  nach  den  entsprechenden
Tarifartikeln  für  Gewebe  mit  einem  Zuschläge
von  20  v.  H.  zu  den  in  diesem  Artikel  vorgesehenen ­
  Zöllen.
4.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Gewebe  jeder  Art,
welche  eine  Beimischung  von  Seide  oder  unechtem
Gold  oder  Silber  (sowie  auch  von  echtem  Gold
und  Silber)  enthalten,  werden  verzollt:  b)  wenn  die
Menge  der  Seide  oder  des  unechten  Goldes  und
Silbers  (auch  des  echten  Goldes  oder  Silbers)  von
50  bis  20  v.  H.  der  Gesamtmenge  der  Ketten-  und
Einschlagfäden  ausmacht,  entsprechend  nach  Art.  197
oder  Art.  148,  Punkt  6;  c)  wenn  die  Menge  der
Seide  oder  des  unechten  Goldes  oder  Silbers  (auch
des  echten  Goldes  oder  Silbers)  nicht  mehr  als
20  v.  H.  der  Gesamtmenge  der  Ketten-  und  Einschlagfäden ­
  beträgt,  nach  den  entsprechenden  Tarifartikeln ­
  für  Gewebe  mit  einem  Zuschläge  von
20  v.  H.  zu  den  in  diesem  Artikel  vorgesehenen
Zöllen.
Vertrags-Zusatz  siehe  unter  Anmerkung  6.
Gewebe  mit  Pole  sowie  Bänder  mit  einer  Pole
aus  Baumwolle  oder  anderen  gewöhnlichen  Faserstoffen  und
mit  einer  Beimischung  von  Seide  in  einer  Menge,  die  23  v.  H.
der  Zahl  der  sämtlichen  das  Gewebe  bildenden  Fäden  nicht
übersteigt,  sind  gemäss  Anm.  4  zu  den  Artikeln  183—209
des  Vertragstarifs  nach  dem  Material  mit  einem  Zuschlag
von  20  v.  H.  zu  verzollen,  da  sie  nicht  unter  den  Begriff
der  im  Art.  195  des  allgemeinen  Tarifs  genannten  seidenen
und  halbseidenen  fallen  und  nicht  im  Art.  197  des  Vertragstarifs ­
  genannt  sind.  Hierbei  ist  zu  beachten,  dass  bei  Geweben ­
  mit  Pole  die  eine  (Vorder-)Seite  von  den  Polfäden,
die  andere  nur  von  den  Ketten-  und  Schussfäden  gebildet
wird  und  dass  der  Gesamtgehalt  solcher  Gewebe  an  Seide  in
der  Weise  zu  ermitteln  ist,  dass  einerseits  der  Gehalt  der
Pole,  anderseits  der  Gehalt  von  Kette  und  Schuss  an  Seide
gesondert  gerechnet  wird,  wonach  die  halbe  Summe  dieser
Prozentualbeträge  den  Gesamtgehalt  an  Seide  bildet  (C.  06,
Nr.  13  420).
5.  Wirkstoffe  werden  ebenso  wie  Wirkwaren
nach  Art.  205  verzollt.
            
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