Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

290 
goldet oder versilbert — mit Granaten besetzt, iverden 
nach Art. 215, P. 1, verzollt. 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An 
merkung 2. Versilberte Drahtbügel, versilberte 
Messingflitter, Silberstaub, Kunstblumen und ähn 
liches übliches Zubehör bleiben bei der Verzollung 
von Fächern ausser Betracht. 
Porzellanblumen in Gestalt von Broschen — 
nach Art. 215, P. 2 (C. 83, Nr. 6730). 
Metallmagniumin schmalen Streifen für Zimmer 
beleuchtung, wie Kinderspielzeug — nach Art. 215, P. 2 
(C. 86, Nr. 2265). 
Messingene Uhrketten, ohne Vergoldung oder 
Versilberung, in Verbindung mit anderem einfachem Material 
— nach Art. 215, P. 2 (C. 88, Nr. 21 583). 
Galanterie- und Toilettensachen aus 
einfachem Material, bei denen Seide und Halbseide einen selb 
ständigen Bestandteil bildet — nach Art. 215, P. 1; dergleichen 
Sachen, wenn die Seide oder Halbseide als Ausstattüng zur 
Verzierung dient — nach Art. 215, P. 2 (C. 94, Nr. 14 637, 
P. 24). 
Einfacher in Plättchen für Klaviertasten und 
andere Zwecke zersägter Knochen — nach Art. 215, 
P. 2 (C. 94, Nr. 22 199). 
Halbfabrikate aus einfachem Knochen, 
und zwar Knochen in unbearbeiteten Ringen, Platten u. a. 
— nach Art. 215, P. 2 (C. 99, Nr. 6238, P. 56). 
Erzeugnisse aus Marienglas — nachArt.215, 
P. 2 (C. 99, Nr. 6238, P. 61). 
Der Finanzminister erachtete es für möglich, gemäss 
dem Gutachten des Polizeidepartements, auf Grund der 
Anm. zum Art. 220 des allgemeinen Zolltarifs die ungehinderte 
Einfuhr von Papierpistonen aus Papier und Spreng 
stoffmasse, die ausschliesslich zu Kinderspielzeugen dienen, 
zu gestatten, wobei die Zollämter nachträglich in jedem Fall 
dem Zolldepartement über die Menge der eingelassenen Ware, 
sowie über den Empfänger derselben zu berichten haben. 
Die Ware selbst wird nach Art. 215, P. 2, verzollt (C. 01, 
Nr. 19 906). 
Horn, zur Herstellung von Stielchen, zerschnitten, 
gleich Fabrikaten aus Horn, in Form von Platten — nach 
Art. 215, P. 2 (C. 05, Nr. 4216, P. 4). 
Kragen aus Zelluloid in oder ohne Verbindung 
(Zwischenlagen) mit Geweben sind nach Art. 215, P. 2, des 
Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 25 115). 
Im Jahre 1901 ist mit Erlaubnis des Finanzministers 
im Zollressort das C. Nr. 19 906 erlassen worden über den 
ungehinderten Durchlass von aus dem Aus 
lande importierten Papierstreifen mit einer 
Sprengstoffmasse (Papier-Pistons für 
Kinder-Flinten und - Pistolen) von seiten der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.