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goldet oder versilbert — mit Granaten besetzt, iverden
nach Art. 215, P. 1, verzollt.
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An
merkung 2. Versilberte Drahtbügel, versilberte
Messingflitter, Silberstaub, Kunstblumen und ähn
liches übliches Zubehör bleiben bei der Verzollung
von Fächern ausser Betracht.
Porzellanblumen in Gestalt von Broschen —
nach Art. 215, P. 2 (C. 83, Nr. 6730).
Metallmagniumin schmalen Streifen für Zimmer
beleuchtung, wie Kinderspielzeug — nach Art. 215, P. 2
(C. 86, Nr. 2265).
Messingene Uhrketten, ohne Vergoldung oder
Versilberung, in Verbindung mit anderem einfachem Material
— nach Art. 215, P. 2 (C. 88, Nr. 21 583).
Galanterie- und Toilettensachen aus
einfachem Material, bei denen Seide und Halbseide einen selb
ständigen Bestandteil bildet — nach Art. 215, P. 1; dergleichen
Sachen, wenn die Seide oder Halbseide als Ausstattüng zur
Verzierung dient — nach Art. 215, P. 2 (C. 94, Nr. 14 637,
P. 24).
Einfacher in Plättchen für Klaviertasten und
andere Zwecke zersägter Knochen — nach Art. 215,
P. 2 (C. 94, Nr. 22 199).
Halbfabrikate aus einfachem Knochen,
und zwar Knochen in unbearbeiteten Ringen, Platten u. a.
— nach Art. 215, P. 2 (C. 99, Nr. 6238, P. 56).
Erzeugnisse aus Marienglas — nachArt.215,
P. 2 (C. 99, Nr. 6238, P. 61).
Der Finanzminister erachtete es für möglich, gemäss
dem Gutachten des Polizeidepartements, auf Grund der
Anm. zum Art. 220 des allgemeinen Zolltarifs die ungehinderte
Einfuhr von Papierpistonen aus Papier und Spreng
stoffmasse, die ausschliesslich zu Kinderspielzeugen dienen,
zu gestatten, wobei die Zollämter nachträglich in jedem Fall
dem Zolldepartement über die Menge der eingelassenen Ware,
sowie über den Empfänger derselben zu berichten haben.
Die Ware selbst wird nach Art. 215, P. 2, verzollt (C. 01,
Nr. 19 906).
Horn, zur Herstellung von Stielchen, zerschnitten,
gleich Fabrikaten aus Horn, in Form von Platten — nach
Art. 215, P. 2 (C. 05, Nr. 4216, P. 4).
Kragen aus Zelluloid in oder ohne Verbindung
(Zwischenlagen) mit Geweben sind nach Art. 215, P. 2, des
Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 25 115).
Im Jahre 1901 ist mit Erlaubnis des Finanzministers
im Zollressort das C. Nr. 19 906 erlassen worden über den
ungehinderten Durchlass von aus dem Aus
lande importierten Papierstreifen mit einer
Sprengstoffmasse (Papier-Pistons für
Kinder-Flinten und - Pistolen) von seiten der