1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 321
Religionsgesellschaften, welchen solche statt des Eides gestattet sind, und gewisse Ver—
icherungen unter Berufung auf einen früher geleisteten Eid (8 155 St. G.B.).
Der Eid ist die feierliche Anrufung Gottes in einer bestimmten Form. Welche
Form beobachtet sein muß, besagt dasjenige Gesetz, auf Grund dessen der Eid zu leisten
ist. Soweit dafür die Reichsprozeßgesetze in Betracht kommen, sind wohl die feierlichen
Einleitungs- und Schlußworte (, Ich schobre“ u. f. w. und „So wahr mir Gott helfe“),
aber nicht die Erhebung der rechten Hand, als Bestandteile des Eides anzusehen. Bleiben
die wesentlichen Formen der Eidesleistung unbeachtet, kann von einem Meineid keine
Rede sein. Ebenso ist die Annahme desselben ausgeschlossen, wenn aus materiellen
Gründen kein Eid vorliegen würde, z. B. wegen Eidesunfähigkeit des Schwörenden.
Die Grundformen der Eidesdelikte sind:
1. Meineid in eigener Sache (8 188 St. G.B.), also der falsche Parteieid.
Ein solcher wird entweder einer Partei zugeschoben, zurückgeschoben oder vom Richter
bezw. von einer anderen für die Eidesabnahme zuständigen Behörde (z. B. ausländischen
Gesandtschafts? oder Konsulatsbeamten) auferlegt. Weil letzteres auch für den Offen—
barungseid zutrifft, ist an ihm ein Meineid möglich, während dies für den Kompromiß—
eid anzunehmen nicht angeht.
2. Meineid in fremder Sache (5 184 St. G. B.). Das ist der falsche Zeugen⸗
oder Sachverständigeneid. Ersterer bezieht sich auf Wahrnehmnngen, letzterer auf Be—
arteilungen. Der Sachverständigeneid umfaßt nicht die Personalien der Auskunftsperson.
Darum Tann der Sachverständige, welcher wissentlich falsche Angaben über seine Person
macht, nur dann wegen Meineids gestraft werden, wenn ihm auch der Zeugeneid ab—
enommen ist. Und nur unter der gleichen Voraussetzung kann er für die unrichtige
Angabe von Tatsachen zur Verantwortung gezogen werden.
3. Falsche Versicherung an Eides Statt (K 156 St. G.B.). Die eides—
tattliche Versicherung ist ein unvollkommenes Surrogat des Eides, ihre Fälschung daher
milder strafbar als der Meineid.
. „ Bei den drei Grundformen der Eidesdelikte wird sowohl die vorsätzliche als auch
die fahrlässige Begehung (F 168 St. G. B.) geahndet. Außerdem tritt das Streben nach
weitgehender Bestrafung darin hervor, daß die ünternehmung der Verleitung zum Mein⸗
eid ünter selbständige Strafe gestellt ist, so daß auch die mißlungene Anstiftung strafbar
bleibt (F 1589 St. G. B.).
Verleitung zu einer falschen Aussage, die der Aussagende nicht als falsch kannte,
vürde an sich mittelbare Täterschaft auf seiten des Verlesters begründen. Diese An—
aahme hat aber das positive Recht dadurch unmöglich gemacht, daß es die Verleitung
jur falschen Aussage als Sonderdelikt aufstellt (F 160 St.G. B.).
II. Weitere Verbrechen gegen die Rechtspflege sind:
Eidesbruch (8 162 St. G. B.), d. i. die Verletzung eines eidlichen Gelöbnisses,
ofern dieses eine juratorische Kaution, die in der Praxis selten, aber immerhin in den
Fallen der vom richterlichen Ermessen abhängigen Sicherheitsleistung möglich ist, oder
ine Manifestation betrifft. Da der Offenbarungseid regelmäßig kein Versprechen enthält,
rann er nur ausnahmsweise die Voraussetzung Lines Eidesbruchs bilden.
Falsche Anschuldigung (88 164f. St.G.B.). In ihr liegt nicht nur eine
grreführung der Behörde, sondern zugleich eine Verleumdung des Denunziaten. Infolge
dieser Doppelnatur fällt einerseits außerhalb ihres Begriffs die falsche Selbstanzeige,
indererseits die falsche Anzeige unter Hinzufügung eines die Rechtsverfolgung hindernden
—I— wie z. B. Notwehr, Verjahrung, Tod des Beschuldigten. Die falsche An⸗
huldigung ist mehr als eine bloße Verdächtigung. Sie ist die Bezichtigung eines kon—
reten Verbrechens, von dem einer Behörde unmitielbar oder mittelbar (z. B. durch einen
utzmann) Kenntnis gegeben wird, obwohl die zu Grunde liegenden Tatsachen der
ahrheit nicht entsprechen und von dem Denunzianten auch nicht für wahr gehalten
verden. Hiernach ist keine falsche Anschuldigung die bona fäde erfolgte falsche Anzeige
ẽneytlopädie der Rechtswifsenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Auft. Bd. I. —21