Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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(Über die einfachsten Methoden, um die vegetabilischen 
Konserven auf Kupfer zu prüfen, wie sie vom Zolldepartement 
für die Zollämter nach Gesetzsammlung Nr. 51, Art. 1051 
vorgeschrieben sind, gibt die Geschäftsstelle des Deutsch- 
Russischen Vereins E. V., Berlin SW., Hallesche Str. 1, 
Auskunft.) 
14. Pilze: 
1. frische und getrocknete jeder Art, ausser 
den in P. 2 dieses Artikels genannten, für das 
Pud Rohgewicht 0,85 R 
2. Trüffeln, Champignons und alle anderen Pilze 
in Essig, Oel und Salzlake; Trüffeln, frisch und 
getrocknet, für das Pud Rohgewicht 16,20 R 
2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Roh 
gewicht 10,SO R 
15. Gewürze: 
1. Vanille und Safran, für das Pud .... 32,50 R 
Laut Beschluss des Medizinalrats vom 17. Februar 1909 
Nr. 153, kann nur solcher S af ran als unverfälscht und nicht 
künstlich hergestellt gelten, der aus den getrockneten, spröden, 
dunkel-braunroten Farben der Blüten von Crocus sativa be 
steht, welche einen eigenartigen starken Geruch und einen 
angenehmen bitterlichen Geschmack haben; Safran dagegen, 
der irgendwelche Beimischungen, wie andere Pflanzenteile, 
Farbstoffe, mineralische Bestandteile und dergl. enthält, wird 
als verfälscht angesehen (C. 09, Nr. 7026). 
2. Kardamom, Muskatblüte und Muskatnüsse, 
für das Pud 11,— R 
3. Gewürznelken, Nelkenköpfchen, Zimmt, 
Pfeffer, Ingwer, Sternanis, Majoran, Lorbeerblätter 
und alle anderen, nicht besonders genannten Ge 
würze, für das Pud 7,— R 
Schwarzkümmelsamen (botanisch — nigella 
sativa) — nach Art. 16, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804). 
Anmerkung 1. Gewürze aller Art in zer 
kleinerter, gepulverter Form werden nach den in 
diesem Artikel angegebenen Sätzen mit einem Zu 
schlag von 50 v. H. verzollt. 
Anmerkung 2. Gewürze aller Art, welche 
in kleinen Behältern oder in anderen kleinen, in 
die Hände des Käufers übergehenden Ver 
packungen eingeführt werden, werden mit dem 
Gewicht der Verpackung zusammen verzollt.
	        
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