Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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(Über  die  einfachsten  Methoden,  um  die  vegetabilischen
Konserven  auf  Kupfer  zu  prüfen,  wie  sie  vom  Zolldepartement
für  die  Zollämter  nach  Gesetzsammlung  Nr.  51,  Art.  1051
vorgeschrieben  sind,  gibt  die  Geschäftsstelle  des  Deutsch-Russischen
  Vereins  E.  V.,  Berlin  SW.,  Hallesche  Str.  1,
Auskunft.)
14.  Pilze:

1.  frische  und  getrocknete  jeder  Art,  ausser
den  in  P.  2  dieses  Artikels  genannten,  für  das
Pud  Rohgewicht  0,85  R
2.  Trüffeln,  Champignons  und  alle  anderen  Pilze
in  Essig,  Oel  und  Salzlake;  Trüffeln,  frisch  und
getrocknet,  für  das  Pud  Rohgewicht  16,20  R
2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­
  10,SO  R

15.  Gewürze:
1.  Vanille  und  Safran,  für  das  Pud  ....  32,50  R
Laut  Beschluss  des  Medizinalrats  vom  17.  Februar  1909
Nr.  153,  kann  nur  solcher  S  af  ran  als  unverfälscht  und  nicht
künstlich  hergestellt  gelten,  der  aus  den  getrockneten,  spröden,
dunkel-braunroten  Farben  der  Blüten  von  Crocus  sativa  besteht, ­
  welche  einen  eigenartigen  starken  Geruch  und  einen
angenehmen  bitterlichen  Geschmack  haben;  Safran  dagegen,
der  irgendwelche  Beimischungen,  wie  andere  Pflanzenteile,
Farbstoffe,  mineralische  Bestandteile  und  dergl.  enthält,  wird
als  verfälscht  angesehen  (C.  09,  Nr.  7026).
2.  Kardamom,  Muskatblüte  und  Muskatnüsse,
für  das  Pud  11,—  R
3.  Gewürznelken,  Nelkenköpfchen,  Zimmt,
Pfeffer,  Ingwer,  Sternanis,  Majoran,  Lorbeerblätter
und  alle  anderen,  nicht  besonders  genannten  Gewürze, ­
  für  das  Pud  7,—  R
Schwarzkümmelsamen  (botanisch  —  nigella
sativa)  —  nach  Art.  16,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anmerkung  1.  Gewürze  aller  Art  in  zerkleinerter, ­
  gepulverter  Form  werden  nach  den  in
diesem  Artikel  angegebenen  Sätzen  mit  einem  Zuschlag ­
  von  50  v.  H.  verzollt.
Anmerkung  2.  Gewürze  aller  Art,  welche
in  kleinen  Behältern  oder  in  anderen  kleinen,  in
die  Hände  des  Käufers  übergehenden  Verpackungen ­
  eingeführt  werden,  werden  mit  dem
Gewicht  der  Verpackung  zusammen  verzollt.
            
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