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(Über die einfachsten Methoden, um die vegetabilischen
Konserven auf Kupfer zu prüfen, wie sie vom Zolldepartement
für die Zollämter nach Gesetzsammlung Nr. 51, Art. 1051
vorgeschrieben sind, gibt die Geschäftsstelle des Deutsch-
Russischen Vereins E. V., Berlin SW., Hallesche Str. 1,
Auskunft.)
14. Pilze:
1. frische und getrocknete jeder Art, ausser
den in P. 2 dieses Artikels genannten, für das
Pud Rohgewicht 0,85 R
2. Trüffeln, Champignons und alle anderen Pilze
in Essig, Oel und Salzlake; Trüffeln, frisch und
getrocknet, für das Pud Rohgewicht 16,20 R
2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Roh
gewicht 10,SO R
15. Gewürze:
1. Vanille und Safran, für das Pud .... 32,50 R
Laut Beschluss des Medizinalrats vom 17. Februar 1909
Nr. 153, kann nur solcher S af ran als unverfälscht und nicht
künstlich hergestellt gelten, der aus den getrockneten, spröden,
dunkel-braunroten Farben der Blüten von Crocus sativa be
steht, welche einen eigenartigen starken Geruch und einen
angenehmen bitterlichen Geschmack haben; Safran dagegen,
der irgendwelche Beimischungen, wie andere Pflanzenteile,
Farbstoffe, mineralische Bestandteile und dergl. enthält, wird
als verfälscht angesehen (C. 09, Nr. 7026).
2. Kardamom, Muskatblüte und Muskatnüsse,
für das Pud 11,— R
3. Gewürznelken, Nelkenköpfchen, Zimmt,
Pfeffer, Ingwer, Sternanis, Majoran, Lorbeerblätter
und alle anderen, nicht besonders genannten Ge
würze, für das Pud 7,— R
Schwarzkümmelsamen (botanisch — nigella
sativa) — nach Art. 16, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).
Anmerkung 1. Gewürze aller Art in zer
kleinerter, gepulverter Form werden nach den in
diesem Artikel angegebenen Sätzen mit einem Zu
schlag von 50 v. H. verzollt.
Anmerkung 2. Gewürze aller Art, welche
in kleinen Behältern oder in anderen kleinen, in
die Hände des Käufers übergehenden Ver
packungen eingeführt werden, werden mit dem
Gewicht der Verpackung zusammen verzollt.