Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Wolf-,  Luchs-,  Robben-,  Seehund-,  Fischotter-,
Tiger-,  Pantherfelle,  auch  bearbeitet  oder  gefärbt,
für  das  Pud  '
3.  Schaf-  und  Ziegenfelle,  unbearbeitet  und
ungefärbt,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Aus  3.  Zickelfelle,  enthaart,
nicht  gegerbt,  für  das  Pud
4.  Felle,  die  in  die  Häfen  des  Gouvernements
Archangelsk  von  den  dortigen  Bewohnern  auf
russischen  Schiffen  eingeführt  werden:
a)  Fuchs-  und  Marderfelle,  für  das  Pud  .
b)  Walross-,  Rentier-,  Seehund-  und  Delphinfelle, ­
  sowie  alle  anderen  von  russischen
Jägern  und  Fischern  erbeuteten  Rauchwaren, ­
  ausser  den  unter  lit.  a  dieses
Punktes  genannten
5.  Rauchwaren  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der
besonders  genannten:
a)  bearbeitet  oder  gefärbt,  für  das  Pud  .
a)  Vertragsgemäss:  zugerichtet  oder  gefärbt,
für  das  Pud
b)  unbearbeitet  und  ungefärbt,  für  das  Pud
Anmerkung.  Bisamratten-  und  Eichhörnchenschwänze ­
  jeder  Beschaffenheit  gehören
unter  P.  5  lit.  a  dieses  Artikels.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  1.  Gefärbte  Bisam-,
Kaninchen-,  Opossum-  und  Waschbärfelle  werden
mit  25  Rubel  für  das  Pud  verzollt.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  2.  Die  in  P.  5
lit.  a  und  in  der  vorstehenden  Anmerkung  bezeichneten
  Felle  unterliegen  den  dort  festgesetzten  Zöllen,
auch  wenn  die  Zurichtung  oder  Färbung  vorgenommen ­
  worden  ist,  um  Felle  aus  P.  1  dieses
Artikels  nachzuahmen.
Schafpelze,  die  nicht  mit  Zeugstoff  überzogen
sind,  auch  wenn  sie  mit  einfacher  Stickerei  versehen  sind
—  nach  Art.  56,  mit  einem  Aufschlag  von  50%  gemäss
Anm.  1  zum  Art.  209  (C.  99,  Nr.  23  463).
Nach  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarif  kommission  ist  der  in  der  Anm.  zu  Art.  209  des  Zolltarifs ­
  vorgesehene  Zuschlag  von  50  v.  H.  nur  von  solchen
genähten  Pelzen  zu  erheben,  die  aus  den  Fellen
mehrerer  Tiere  zusammengesetzt  sind  oder  die  doch  jeden-15—R


1,50  R
0,7.5  Ii
15,—  R
zollfrei.
50,—  R
50,—  R
40,—  R
            
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