Lohnregulirungen.
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Obwohl die Mehrzahl der Zeugenaussagen!) und das
Committee selbst zu Gunsten der Lohnregulirung sprechen, so
kann sich eine vorurtheilsfreie Betrachtung des ganzen
Reports doch nicht des Eindrucks erwehren, dass dieselben
im Grunde doch nur als ein Mittel, den alten mehr stillstehenden
Zustand des Gewerbes gegenüber‘ den Anfängen
neuer Marktverhältnisse und neuer Technik zu erhalten, gewünscht
wurden und mit einem lebendigen Fortschritt desselben
nicht mehr verträglich waren. An einem Sitz eines
wichtigen Gewerbes war die alte Ordnung etwas modificirt
neu eingeführt worden, nachdem sie auch hier vorher todt gewesen
war. Sie erhielt sich unter exceptionellen Verhältnissen
in einem Gewerbe, in dem der Lohn gegenüber dem Werth des
Rohmaterials wenig ausmachte und das einen relativ stätigen
Markt hatte — man begehrte sie zu verallgemeinern, nachdem
man in guten Zeiten an anderen Orten ohne sie ganz gut ausgekommen
war. Es liess sich aber nicht leugnen, dass es
schwierig war, dies Begehren zu erfüllen. Und im Jahre
1824 %) wurden die Spifalfieldsgesetze abgeschafft, weil sie
gegenüber‘ der erleichterten Concurrenz der Franzosen unmöglich
waren, Sowie das Gewerbe aus seiner exceptionellen
Lage kam, musste es aufhören, der ehrwürdige und interessante
Sitz eines Restes der alten Ordnung zu sein,
Die Spitalfieldsgesetze waren nicht nur für die Seidenweber
ausserhalb Londons ein Gegenstand des Neides, auch in
anderen Gewerben berief man sich auf dieselben.
Schon im vorigen Paragraphen war von den Klagen über ein
Uebermaass von Lehrlingen unter den Calicodruckern die Rede.
Seit 1802 existirten unter diesen Arbeitern Combinationen,
welche fortgesetzt an das Parlament petitionirten, Das Ueber-Maass
von Lehrlingen und das Sinken der Löhne fiel auch hier
1) S. eine von 90 Namen, der Majorität der Spitalfieldsfabrikanten,
unterschriebene Erklärung am Ende des Second Report; abgedruckt in
uünserem Anhang unter D.
%) 5. Georg IV. c. 66 schaffte die Spitalfieldsgesetze sammt ähnlichen
für die Seidenweberei in Dublin gültigen Gesetze als „vexatious and injurious“
ab (1824).
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