Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Carl  Zeiß,  Jena,
Optische  und  mechanische  Werke.
Die  Firma  hat  in  dem  vergangenen  Vierteljahrhundert  der  Regierung  Seiner  Majestät
des  Kaisers  Wilhelm  II.  eine  mächtige  Entwicklung  genommen  und  ihr  Personal  von
300  im  Jahre  1888  in  ununterbrochenem  Wachstum  auf  5000  im  Jahre  1913  erhöhen
können.
Die  wirtschaftliche  und  soziale  Lage  der  Beamten-  und  Arbeiterschaft  hat  sie  in
diesem  Zeitraum  weniger  durch  Wohlfahrtseinrichtungen  als  vielmehr  durch  Ausgestaltung ­
  des  Dienst-  und  Arbeitsvertrages,  durch  Einräumung  von  Rechtsansprüchen  zu
verbessern  gesucht.  Als  der  Begründer  der  Firma,  der  Universitätsmechanikus  Carl  Zeiß,
gegen  Ende  des  Jahres  1888  starb,  waren  durch  sein  und  Prof.  Abbes  Zusammenwirken
die  Grundlagen  bereits  gelegt,  auf  denen  an  Stelle  des  früheren  Kleinbetriebes  ein  moderner
Großbetrieb  erstehen  konnte.  Für  diesen  Großbetrieb  nun  solche  Formen  des  Arbeitsrechtes ­
  zu  finden,  die  den  Menschen  im  Arbeiter  respektieren  und  seine  wirtschaftliche
Existenz  möglichst  sichern,  hat  Prof.  Abbe  als  seine  besondere  Lebensaufgabe  angesehen.
Im  Statut  der  Carl-Zeiß-Stiftung  hat  er  in  den  90er  Jahren  die  Grundsätze  festgelegt,
die  für  den  Arbeitsvertrag  der  Geschäftsangehörigen  maßgebend  sein  sollen.
Prof.  Abbes  sozialpolitisches  Ziel  war:  im  Volks-  und  Staatsinteresse  die  Wiedererneuerung ­
  eines  gesunden  Mittelstandes  auf  dem  Boden  der  organisierten  Wirtschaftstätigkeit ­
  der  Großindustrie  zu  bewirken,  dessen  Glieder  Vollbürger  sein  können.  Sein
Weg  war:  Hebung  der  Rechtslage  der  im  Großbetrieb  tätigen  Personen  nach  der  persönlichen ­
  und  wirtschaftlichen  Seite  hin.  Keine  Geschenke  und  Wohltaten,  sondern  Rechte.
Als  allgemeine  Richtlinien  stellte  er  im  Statut  folgende  Sätze  auf:  Bei  Anstellung
der  Beamten,  Geschäftsgehilfen  und  Arbeiter  muß  jederzeit  ohne  Ansehen  der  Abstammung, ­
  des  Bekenntnisses  und  der  Parteistellung  verfahren  werden.  Leistung  und  Fähig-
            
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