Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

109

676  c—675.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


676  c.

Photographien.

677  a.

Gemälde  (gemalte  Bilder)  auf  Geweben  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen,
auf  Holz,  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle,
Papier  oder  Stein.

677  b.

Zeichnungen,  auch  eingebunden  oder  auf  Papier,  Pappe,  Geweben
oder  dergleichen  aufgezogen.
Dreizehnter  Abschnitt. 3 )
Waren  aus  Steinen  oder  anderen  mineralischen  Stoffen
(mit  Ausnahme  der  Tonwaren)  sowie  aus  fossilen
Stoffen.

678.

Edelsteine,  bearbeitet  (geschliffen  usw.  ohne  Fassung  oder  nur  zu  tech-A

  ii.  D  ausgenomnischen

  Zwecken  in  Holz,  Horn,  Knochen  oder  unedlen  Metallen

men:  bearbeitete

d)  Karte  der  deutschen  Eisenbahnen  und  ihre  Anschlüsse  im  Ausland  1  :  800  000,  herausgegeben  vom  Gea.-Verlag;

b>  von  Karten,  die  von  deutschen  Militär-  und  Marinebehörden  herausgegeben  sind,
c)  von  Geländebeschreibungen,  Reliefkarten  und  Karten,  die  deutsches,  österreich-ungarisches  und  besetztes  feindliches ­
  Gebiet  des  Ostens  und  Westens  betreffen,  und  zwar  von  Karten
a)  im  Maßstab  1  :  1  bis  1  :  100000  einschließlich,  wenn  sie  bereits  vor  dem  2.  4.  15  bestanden  haben,
ß)  im  Maßstab  1  :  1  bis  1  :  800  000  einschließlich,  wenn  sie  nach  dem  2.  4.  15  entstanden  sind,
(Neuauflagen  älterer  Karten,  die  keine  wesentlichen  Änderungen  enthalten,  gelten  nicht  als  neu  entstandene
Kartenwerke);
d)  von  Geländebeschreibungen,  Reliefkarten  und  Karten,  die  Gebiete  der  Balkanländer,  Kleinasiens,  Ägyptens
und  Persiens  betreffen  und  zwar  ohne  Rücksicht  aus  den  Maßstab;
o.  nach  Österreich-Ungarn
a)  von  den  unter  2  a  u.  b  genannten  Karten,
b)  Karten  im  Maßstab  von  1  :  1  bis  1  :  100  000  einschließlich,  Reliefkarten  ohne  Rücksicht  aus  Maßstab  und  Geländebeschreibungen ­
  von:
«)  dem  Gebiete'  des  deutschen  Schutzstreifens.  Der  Schutzstreifen  umfaßt  im  Süden  das  Gebiet  südlich  der
Linie  Salzburg,  Rosenheim,  Weilheim,  Dietmannsried,  im  Westen  das  Gebiet  von  Württemberg,  Baden,
Hohenzollern,  Elsaß-Lothringen,  der  Rheinpfalz  und  dann  weiter  nach  Norden  einen  Grenzstreifen  von
etwa  100  km,  im  Norden  das  Küstengebiet  in  einer  Breite  von  etwa  100  km,
ß)  dem  im  Osten  und  Westen  besetzten  feindlichen  Gebiete,
y)  dem  engeren  Kriegsgebiet  und  der  Umgebung  von  befestigten  Plätzen  der  Osterr.-Ungar.  Monarchie;
nach  dem  besetzten  seindlichen  Gebiet  des  Ostens  und  Westens
von  den  unter  Nr.  3  a  u.  b,  genannten  Getändebeschreibungen,  Reliefkarten  und  Karten.  Die  Ausfuhr  anderer
Karten  usw.  ist  aber  von  der  Zustimmung  der  dortigen  Befehlshaber,  also  des  Generalquartiermeisters,  des
Oberbefehlshabers  Ost,  der  Generalgouverneure  von  Warschau  und  Belgien,  abhängig.
II.  Ausgenommen  von  den  Verboten  sind:
alle  Sendungen  an  außerhalb  des  Reiches  befindliche  deutsche  Militär-  und  Zivilbehörden,
solche  Sendungen,  die  von  den  militärischen  Prüfungsstellen  zur  Ausfuhr  freigegeben  und  mit  einem  entsprechenden ­
  Vermerk  versehen  sind.
■  2 )  Druckschriften  (ausgenommen  Tageszeitungen)  unterliegen  bei  der  Versendung  ins  Ausland  der  Prüfung
seitens  der  militärischen  Prüfungsstellen.
3 )  Vgl.  II  die  Allgemeinen  Aus-  und  Durchfuhrverbote.
            
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