Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

7. Titel: Werkvertrag. S 631. 1085 
‚7, Einen Flagbaren Anjpruch auf Erteilung einer Abörehnung über die 
jeleifteten Arbeiten foll der Beiteller nach der Yuffaflung des Neichsgerichts dem 
Unternehmer gegenüber nicht haben, da dies feine au8 dem Werkvertrage fMießende Ber 
iragSpflicht des Unternehmers jei; der Befteller habe nur die Befugnis, die Bezahlung 
der ihm al8 geleiltet nicht nachgewiefenen Arbeiten zunächit zu verweigern (Toweit die 
Yuritellung einer foldhen Rechnung zur Begründung de8 Bahlungsanipruchs des Unter 
nehmer gehöre). So ROES. Bd. 72 S. 177 und VLG. Dresden, fächt. VLSG. Bd. 28 
S. 185. Demgegenüber ilt aber zu betonen, daß hier, mindeftens nach der Berkehraauf- 
loffung, eine Nebenverpflidtung des Unternehmers vorliegt und daß das BOB. 
3rundjäßlih auch die Erfüllung von Nebenverpflihtungen durch Rage erzwingen läßt, 
el Rammerger. in BI. f. R. i. Bez. d. Kammerger. 1910 S. 6, Crome, Syftem Bd. 18136 
ote 5, Seuift. Arch. Bd. 60 Nr. 120, val. auch unten Bem. IN und IV, {owie Borbem. IV, 1, C, 8 
vor 8 611 S. 10004 
8. Ueber allmähliche Entwiclung md Erweiterung des Vertragsverhältniffes 
591. Ripr. d. DLG. (Karl8ruhe) Bd. 13 S. 424. 
9, Die RehtEfolgen einer mangelhaften Ausführung de8 Werkes be- 
handeln 88 633—639. 
‚ 10. Die NerjährungsSfrift des $ 196 {ft auch bei Unfprüchen aus Werk 
verdingungen anzuwenden, {. pr. d. DLSG. (Gamburg) Bd. 13 S. 333, f. ferner au 
ÄOE, Recht 1906 S. 116. Wegen Bauarbeiten vgl. RGE. Bd. 66 S. 6 und 50 
(Entreprijevertrag), aber au Bendix, Bl. f. NA. Bd. 73 S. 401. 
Al. Jrrtum bei der Kalkulation, Cin Berjehen des Unternehmers hei 
der feiner Vreisofferte vorangegangenen Preiskalkulation it nicht Sırtum über den Ins 
halt der Offerte, jundern ein unbeachtlicher Srrtum im Motive, vgl. DLG. Dresden im 
ächf. Arch. 1906 S. 301. 
412, Ueber partiellen Streik und Ansiyerrung als Beigeiungsgrund 
vgl. DLG. Hamburg bei Neumann, Jahrb. Bd. 5 S. 242, 
Ye Hl. Die Bertragspiliht des Beitelers bewegt HD Hauptfächlih nad 3wei 
Richtungen: 
1. Nach 8 640 BOB. und mit der dort vorgefehenen Einfhränkung it der Be: 
iteller verpflichtet, „das vertragsmäßig hergeftellte Werk abzunehmen“. Näheres 
bierüber in den Bem. zu 8 640; val. au Oberlostamp, Aonahmepflicht nach dem BGB., 1905. 
„3. Der Befteller Hat weiterhin für das hergeitellte Werk die vereinbarte Ver» 
Sütung zu entrichten. 
a) Diefe feine Leiftung it für den Begriff des Werkvertrags w efentlich vgl. 
Jipr. d. OLG. [Narlsruhe] Bd. 2 S. 178). Ohne Werkvergütung liegt fein 
Werkvertrag vor. Das Rechtsverhältnis$ mag dann etwa eine andere Ber- 
tragsform Daritellen, wie 3. B. Auftrag oder Schenkung. 
Yeber Art und Umfang der Vergütung beftimmt in erfter Linie die 
Bereinbarung der Barteien. Eine foldhe kann au3drücklich oder Jtill- 
"Omeigenb erfolgen. Sn feßterer Richtung gibt & 632 exrgäünz ende Normen, 
nenn die Höhe der Vergütung nicht feitbeltimmt ift, 
Die Bergütung wird nicht für die einzelnen Beftandteile des Werke8 
gefordert und gefchuldet, fondern für das Werk als SGanze8, fie wird nur 
nach den Beitandteilen berechnet, vgl. Kipr. d. OLG. (Naumburg) Bd. 12 
S. 245; f. aber auch unter C. 
. Eine Feftfeßung der Vergütung nach Arbeitstagen mürde dagegen 
zuf einen Sehnen (Dienitvertrag) hinweifen, val. oben Morbem. MN, 
L, a, Morbem. IV, 1 vor $ 611, Sotmar Bd. 1 S 343, Bd. 2 S. 862 If, 424, 
126—429; abm. bayr. Oberft. L®. Bd. 4 (n. $) S. 66, vol. auch ipr. dD. 
LG. Bd. 12 S. 78 (Gamburg), S. 80 (Kammerger.), Recht 1906 S. 297. 
Der Anfpruch auf Vergütung unterliegt der Verzjährungsfriit des 
8 196, vol. oben in Bem. I, 9. 
Nach der Natur des Bertragsverhältnifies und ausdrüclicher Gefebe8unrfchrift 
zreift auch hier (SS 641, 646) eine Norleiftungspflight des Unter- 
nehmers lab S 641), fofern nicht anderes bedungen if. Knsbefondere 
fönnen. auch vorläufige Teilanzahlungen vereinbart werden, wie 
5. B. bei einem Hausbau nach Bollendung des eriten Stochwerk3, Yufjebung 
de8 Dachftuhl8 ulmw.; wefentlih und felbftverftändlich ijt dies aber nicht. 
Baal. M. 11, 471 und ROE. Grucdhot, Beitr. Bd. 51 S. 945. 
4 3. MNeber Bflihten des Beitellers bei Kenntnis eines Mangel3 der Be- 
itelung val. DLS. Karlsruhe in bad. Mipr. 1906 S. 20, fowwie em. UL und IV. 
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