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Mittel, das unter gänzlicher Verkennung seines Wertes
und seiner Funktionen zurückgehaltene Kleingeld wieder
dem freien Verkehr zuzuführen, gab es nicht. Als Aus
hilfsmittel brachte die Handelskammer die Ausgabe von
Papiergeld in kleinen Abschnitten in Vorschlag. Ein
Zahlungsmittel, das zwischen die Nickelmünze und die
Mark einzuschalten wäre, schien berufen zu sein, hier
gute Dienste zu leisten. Die Regierung entschied sich
jedoch für eine weitere Prägung von Zinkmünzen in
Stücken von 0,25 Fr., welche Anfang September in
Umlauf kamen.
Unterm 9. April 1917 wurden von der Regierung ein
schneidende Massregeln gegen das Einhamstern von
Kleingeld getroffen. Die Zinkmünzen sollen zu einem
v on ihr zu bestimmenden Zeitpunkte dem Verkehr
entzogen werden. Von diesem Zeitpunkte ab ist es
allen Staatsrechnungsbeamten untersagt, diese Münzen
auszuwechseln; sie können dieselben nur mehr bis zu
einem Höchstbetrage von 1,25 Fr. in Zahlung nehmen,
^om gleichen Datum ab ist die Auswechslung dieser
Münzen nur noch an den Schaltern der Generalstaats
kasse zu Luxemburg statthaft. Diese wird an einem
Page von einer und derselben Person Zinkmünzen nur
Ws zu einem Höchstbetrage von 10 Fr. eintauschen.
Schliesslich wurde unterm 15. Juni 1917 eine weitere
Ausgabe von Scheidemünzen bis zum Höchstbetrage von
400,000 Fr. in Stücken von 5, 10 und eventuell 25 Zen-
Umes angeordnet. Die für die Umlaufsbedürfnisse zur
Verfügung stehende Kleingeldmenge wird sich infolge
dessen um 1.60 Fr. pro Kopf der Bevölkerung erhöhen.
Ks steht zu erwarten, dass diese Übersättigung durchaus
befriedigende Verhältnisse im kleinen Zahlungsverkehr
herbeiführen wird.