5. Zusätzlich zu der direkten und unbedingten Ver-
pflichtung, die in dem vorhergehenden Artikel ent-
halten ist (wonach sämtliche gegenwärtigen und zu-
künftigen Vermögensbestände und Einnahmen der
Deutschen Regierung mit der Haftung für pflicht-
mäßige Verbindlichkeit zur Zahlung von Kapital-,
Zins- und sonstigen Geldleistungen, die in vorstehen-
dem vorgesehen, belastet sind), wird hierdurch fest-
gesetzt und vereinbart: Mit Zustimmung der Re-
parationskommission (ordnungsgemäß eingesetzt
unter dem Vertrag von Versailles) und mit Zustim-
mung des Generalagenten für Reparationen (ordnungs-
mäßig bestellt nach dem Sachverständigenplan) werden
die für den Anleihedienst erforderlichen Beträge eine
Spezialsicherheit erhalten durch eine erste Belastung
auf alle gemäß dem Sachverständigenplan erfolgten
periodischen Zahlungen an den Generalagenten für
Reparationen, und es wird ferner unter den gleichen
vorerwähnten Zustimmungserklärungen erklärt und
vereinbart, daß die besagten zum Anleihedienst er-
forderlichen Beträge speziell gesichert sind durch eine
Zusatzsicherheit als eine Belastung an erster Stelle anf
den Bruttoeinnahmen der Deutschen Regierung aus den
Zöllen und den Abgaben auf Tabak, Bier und Zucker
samt den Nettoeinnahmen der Deutschen Regierung
aus dem Spiritusmonopol und auch auf solche anderen
Abgaben (soweit solche vorhanden sind), die besonders
durch die Deutsche Regierung zwecks Sicherung der
Leistungen aus dem deutschen Budget entsprechend
dem Sachverständigenplan bestimmt sind.
6. Die gesamte Anleihe soll nicht später als am
15. Oktober 1949 zurückgezahlt werden. Für die Zwecke
der Einlösung der in den Vereinigten Staaten von
Amerika ausgegebenen und dort zahlbaren Schuld-
verschreibungen sollen 25 gleiche Jahreszahlunven ge-
leistet werden, von denen jede ausreichen soll, um den
25. Teil des Nominalbetrages der ausgegebenen
Originalbonds zu 105 zur Einlösung zu bringen Für
die Zwecke der Einlösung der Schuldverschreibungen
sämtlicher anderer Emissipnen soil in jedem Falle
durch jährliche Zahlungen Vorsorge getroffen werden,
deren Höhe sich der Rückzahlung anpaßt, sofort
durch die Treuhänder auf Grund vön kumulativen
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