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II. Der Geldmarkt.
bank mit Staatskrediten vorzuziehen. 3n vorbildlicher Weise hat sich
England in den zwei Jahrzehnten des Kriegs mit Napoleon an diesen
Grundsatz gehalten. Die Notenbank in Kriedenszeiten mit derartigen
Krediten zu verschonen, wird heute allgemein als Notwendigkeit ange
sehen,- eine Ausnahme macht nur Frankreich, das gegen den Wider
stand seiner hervorragendsten Theoretiker bei jeder Privilegs erneu erung
unentgeltlichen Staatskredit von der Lank verlangt. Der Zinsen
unterschied gegenüber einer Anleihe wiegt nicht den Nachteil der Ein
schränkung der Bewegungsfreiheit des Zentralinstituts auf. Immerhin
sind die Beträge, um welche es sich hier handelt, im vergleich zu den
genannten Kreditgewährungen der Bank gering. Oie Reichsbank
und Gesterreichisch-Ungarische Bank sind in der Kreditgewährung an
den Staat auf den Schatzwechseldiskont beschränkt und überdies ist eine
Einflußnahme der Aktionäre auf diese Geschäfte vorgesehen, die freilich
bei der Struktur der beiden Institute praktisch wenig Bedeutung besitzt,
vie Begrenzung der Nreditgewährung auf Schatzwechseldiskont schränkt
die Beziehung zwischen Notenbank und Staat auf den kurzfristigen
Kredit ein, allerdings ohne eine Höchstsumme festzusetzen. Wie die
Reichsbankausweise in den Jahren vor der Reichsfinanzreform zeigen,
sichert die Bestimmung nicht immer vor einer starken, fortdauernden
Inanspruchnahme.
Gegen die volle Abhängigkeit der Notenbankleitung vom Staat
sprechen somit sehr ernste Momente. In Reichen mit glücklicher ge
schichtlicher Vergangenheit, geordneter Zinanzverwaltung und Ein-
flußlosigkeit der politischen Parteien auf die Besetzung der Staats
institute ist man geneigt den Ernst dieser Gründe zu unterschätzen,
zumal in normalen Zeiten der Staatseinfluß vielen die unparteiische
Leitung der Bank besser zu gewährleisten scheint als die Führung durch
eine Privatdirektion. Auf dem Nontinent wird dementsprechend auch
überall die entscheidende Persönlichkeit in der Bankleitung — der Gouver
neur in Frankreich, der Präsident in Deutschland — von der Regierung
ernannt, der Generaldirektor in Italien, der Generalsekretär in Gester-
reich-Ungarn von ihr bestätigt. Die Aktionäre haben nur in Krankreich
wirklichen Einfluß auf die Geschäftsführung, bei der Reichsbank ist
ihre Mitwirkung zu einer beiratähnlichen Tätigkeit herabgedrückt und
auch in den andern Reichen ist ihr Wirken von dem eines gewöhnlichen
Aufsichtsrats nicht sehr verschieden. In den Distriktbanken der ver
einigten Staaten ist dagegen den Aktionären ein starker Einfluß ein
geräumt, der voraussichtlich auch ausgeübt werden dürfte.
Die Generalversammlungen der Notenbank sind ebensosehr Kor-