fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Betriebes dieser Gesellschaften nicht, so muss eine Heranziehung von Ver- 
sicherungskassen anderer Art vom Standpunkte eines einwandfreien Versiche- 
rungsbetriebes aus geradezu als unmöglich bezeichnet werden. Wir haben 
einleitend zu diesem Abschnitte darauf hingewiesen, dass in einer obligatorischen 
Versicherung der Staat eine gewisse Garantie für einen möglichst sachgemässen 
und billigen Betrieb übernimmt. Wenn er die Leute verpflichtet, sich zu ver- 
sichern und ihnen die Wahl des Versicherungsträgers, bei dem sie diese Pflicht 
zu erfüllen haben, freistellt, so hat er dafür einzustehen, dass nur geeignete Ör- 
oanisationen zugelassen werden. Für diese Zulassung müssten vom Staate alle 
Bedingungen aufgestellt werden, die geeignet sind, die zuverlässigeDurchführung 
der Versicherung zu garantieren. Durch eine scharfe und fortgesetzte Kontrolle 
müsste für eine dauernde Innehaltung der Zulassungsbedingungen gesorgt 
werden. Dazu bedürfte es aber nicht nur eines bedeutenden staatlichen 
Kontrollapparates mit einer grossen Beamtenschaft, sondern es würden sich 
aller Wahrscheinlichkeit nach in Verbindung mit der Zulassungs- und Kontroll- 
tätigkeit des Staates zahlreiche Schwierigkeiten und Zwistigkeiten ergeben. 
da manchenorts das Verständnis für die vom Staate gestellten Anforderungen 
vielleicht nicht aufgebracht werden könnte. Wenn aber die eine oder andere 
zugelassene Kasse ihren Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, so würde 
man trotz aller Sorgfalt der Kontrolle dem Staate gegenüber die’schwersten 
Vorwürfe erheben, während auf der andern Seite die notwendige häufige Ab- 
weisung von Zulassungsbegehren auch wieder der Kritik rufen würde. Neben 
dem Schaden, der die direkt Beteiligten träfe, würden das Ansehen des Staaten 
selber und dasjenige der von ihm geschaffenen sozialen Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung leiden, was unter allen Umständen vermieden werden 
muss, 
In Würdigung der grundlegenden Bedeutung der organisatorischen Fragen 
für die Lösung des Versicherungsproblems und der an sich begreiflichen 
Wünsche, es möchte die Versicherung nicht auf rein öffentlicher Basis durch- 
geführt, sondern schon bestehenden privaten Einrichtungen Gelegenheit gegeben 
werden, daran mitzuwirken, haben wir Herrn Dr. Schaertlin, Direktor der 
Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich, ersucht, 
die Möglichkeit der Heranziehung von Kassen, seien es private oder öffentliche, 
in einer obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besonders 
zu prüfen und uns darüber zu berichten, Das Gutachten dieses führenden 
Fachmannes der Privatversicherung, das wir diesem Bericht im Anhang 
beigeben, lautet im wesentlichen aus den vorstehend. dargelegten Gründen 
absolut verneinend. Herr Dr. Schaertlin weist eindringlich nicht nur auf die 
Schwierigkeiten, sondern auf die Gefahren hin, welche sich aus einer solcher 
Organisation für das ganze Werk ergeben könnten.
	        
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