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Betriebes dieser Gesellschaften nicht, so muss eine Heranziehung von Ver-
sicherungskassen anderer Art vom Standpunkte eines einwandfreien Versiche-
rungsbetriebes aus geradezu als unmöglich bezeichnet werden. Wir haben
einleitend zu diesem Abschnitte darauf hingewiesen, dass in einer obligatorischen
Versicherung der Staat eine gewisse Garantie für einen möglichst sachgemässen
und billigen Betrieb übernimmt. Wenn er die Leute verpflichtet, sich zu ver-
sichern und ihnen die Wahl des Versicherungsträgers, bei dem sie diese Pflicht
zu erfüllen haben, freistellt, so hat er dafür einzustehen, dass nur geeignete Ör-
oanisationen zugelassen werden. Für diese Zulassung müssten vom Staate alle
Bedingungen aufgestellt werden, die geeignet sind, die zuverlässigeDurchführung
der Versicherung zu garantieren. Durch eine scharfe und fortgesetzte Kontrolle
müsste für eine dauernde Innehaltung der Zulassungsbedingungen gesorgt
werden. Dazu bedürfte es aber nicht nur eines bedeutenden staatlichen
Kontrollapparates mit einer grossen Beamtenschaft, sondern es würden sich
aller Wahrscheinlichkeit nach in Verbindung mit der Zulassungs- und Kontroll-
tätigkeit des Staates zahlreiche Schwierigkeiten und Zwistigkeiten ergeben.
da manchenorts das Verständnis für die vom Staate gestellten Anforderungen
vielleicht nicht aufgebracht werden könnte. Wenn aber die eine oder andere
zugelassene Kasse ihren Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, so würde
man trotz aller Sorgfalt der Kontrolle dem Staate gegenüber die’schwersten
Vorwürfe erheben, während auf der andern Seite die notwendige häufige Ab-
weisung von Zulassungsbegehren auch wieder der Kritik rufen würde. Neben
dem Schaden, der die direkt Beteiligten träfe, würden das Ansehen des Staaten
selber und dasjenige der von ihm geschaffenen sozialen Alters- und Hinter-
lassenenversicherung leiden, was unter allen Umständen vermieden werden
muss,
In Würdigung der grundlegenden Bedeutung der organisatorischen Fragen
für die Lösung des Versicherungsproblems und der an sich begreiflichen
Wünsche, es möchte die Versicherung nicht auf rein öffentlicher Basis durch-
geführt, sondern schon bestehenden privaten Einrichtungen Gelegenheit gegeben
werden, daran mitzuwirken, haben wir Herrn Dr. Schaertlin, Direktor der
Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich, ersucht,
die Möglichkeit der Heranziehung von Kassen, seien es private oder öffentliche,
in einer obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besonders
zu prüfen und uns darüber zu berichten, Das Gutachten dieses führenden
Fachmannes der Privatversicherung, das wir diesem Bericht im Anhang
beigeben, lautet im wesentlichen aus den vorstehend. dargelegten Gründen
absolut verneinend. Herr Dr. Schaertlin weist eindringlich nicht nur auf die
Schwierigkeiten, sondern auf die Gefahren hin, welche sich aus einer solcher
Organisation für das ganze Werk ergeben könnten.