Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Kulturgattung 
Ackerboden . . 
Dauerwiesen. ... 
Gemüsegärten. 
Zier- und Obstgärten. 
Weingärten . . 
Hutweiden . 
Wälder . 
Teiche und Sümpfe 35 
Verbaute und andere unproduktive Flächen 
Zusammen 
Ausmaß in /, des 
in ha Gesamtausm 
5,900.032 4204 
L ßðo. 18 988 
16.109 —* 
3007 — 
17256 — 
1207.218 8· 6 
— 38 16 
857 o 
6461927 160 
14,035. 1900 100— 
(Tschechoslowakei, Friedrich Weil, Verlag Perthes, Gotha-Stuttgart, 
Seite 77). 
Das Dienstverhältnis der in der Hauswirtschaft beschäf— 
tigten Arbeitnehmer, bezüglich dessen in Deutschland die Herausgabe 
eines besonderen Gesetzes, des Hausgehilfengesetzes, geplant wird, 
wird noch derzeit mangels einer einheitlchen gesetzlichen Regelung in 
unserer Republik durch die Dienstbotenordnungen geregelt. Wichtige 
Bestimmungen derselben wurden allerdings durch die moderne Gesetz— 
gebung beruͤhrt bzw. aufgehoben. So wurden durch das Gesetz vom 
17. Ottober 1919, Slg. Nr. 571, betreffend die Abschaffung der Abeits- 
und Dienstbotenbücher sowie der Strafbarkeit der grundlosen Auf—⸗ 
lösung des Arbeitsverhältnisses die diesem Gesetze widersprechenden 
Bestimmungen der Dienstbotenordnungen aufgehoben, darunter die 
88 34 bis einschließlich 80 der Dienstbolenordnung für Mähren vom 
2Mai 1886, L.G. Bl. Nr. 538 (betr. Dienstbotenbücher), und die 
88 5, 9, 82, 88 der mähr. Dienstbotenordnung, betr. die Strafbarkeit 
des Nichtantrittes eines Postens, der grundlosen Auflösung des 
Dienstverhältnisses und die Möglichkeit, den Dienstnehmer auf Ver— 
langen des Dienstgebers mit Zwangsmaßregeln zum Dienstantritte 
oder zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten. Um den Arbeitnehmern 
die Moglichkeit zu geben, an Stelle der aufgehobenen Arbeitsbücher 
und Diensibotenbücher einen verläßlichen amtlichen Ausweis zu er— 
halten, wurde mit Regierungsverordnung vom 8. August 1919, Slg. 
Nr. 81, betreffend die Einführung von allgemeinen Bür— 
gerlegitimationen, vorgeschrieben, daß jeder öéechoslova— 
ische Bürger das Recht hat, die Ausstellung einer allgemeinen 
Bürgerlegitsimation zu verlangen. die ihm im Staate als Nach— 
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