Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII Xbihnitt: Cinzelne Schuldverhältntiie 
werben Konnte, und er felbit den Räufer in die Unmöglichkeit der Rüdgalt 
verfeßt hat, vgl. MOGE. in L3. Bd. 1 S. 598, Seuff. Urch. Bd. 62 Nr. 206 
4. Vieber die Frage, unter welchen Borausfebungen der Könfer mwandelungsberecht!9| 
bleibt, wenn die Unmöglichkeit, die Sache zurüczugeben, zu einem Zeitpunkt ee 
tritt, in dem der Verkäufer fih bereit8 im Rücnahmeverzuge befand, und den UM 
Harß eines Mitverfuldens des Käufers vol. NGE. Bd. 56 S, 267 f. (= Iur, WIOT. 
1904 S. 55), Dafelbit wird weiter ausgeführt, daß der bloße Eintritt foldhen Beta 
auf jeiten des Verkäufers den Käufer nicht jeder Berantwortlichteit in bezug au! 300 
weiteren Schickfale der zurüczugebenden Sache überhebe. Der Orundjakß des 5 A 
NT. 1, wonach beim Verzuge des Gläubigers die Haftung des Schuldner8 nicht gänz % o 
wegfällt, fondern in ADaE mem Maße unter Befchränkung auf Borfag und OO 
Sahrläfiigkeit) fortdauerf, gilt auch für das Schuldverhältnis, vermüge Ddefien im een 
der Wandelung der wandelungsSverpflidhtete Berkäujer von dem wandelungsberechtig ie 
Käufer die Rückgabe der Qoutlache verlangen kann. Ueber den hier mahgebenden Hell 
punkt vgl. au KOES. Bd. 59 S. 97. . 
5. Unmwefentliche verfduldete Verfhlechterungen feiten8 des RäuferS ve. 
bflichten diefen zum Schadenserfab, ebenfo wie Verfchlecdhterungen, die nach der ‚bollä0gen® 
Aandelung von Käufer verfchuldet werden, die vollzogene Wandelung machen lebtert 
aber nicht ungefdhehen, wie aus S 347 und aus 8 351 € contrario zu folgern it fo MU 
Hecht Dertmann in VBem. 1, h zu $ 467 und RKipr. d. OLG. [Kolmar] Bd. 8 S. 67). 
6. Die Beweislait wird in der Weife zu verteilen fein, daß die Verjchlechterung 
oder Herausgabeunmöglichkeit, der Verkäufer zu beweifen hat, während den Käufer die 
Beweislaft darüber trifft, daß ihm jelbit kein Verfhulden an der Verjdhlechterung 3% 
Lalt fällt oder wenigijten8 das überwiegende dem Verkäufer 1. ROSE. in ur. Wihr. 190 
S. 140 und 1908 S. 478 (= Seuff. Urch. Bd. 63 Nr. 221). Bol. ferner audh ROE. Bd. % 
S, 267 und 258, ur. Widhr. 1904 S. 55, D. Sur.3. 1904 S, 266. , 
HI. US Ginzeldeiten für die RNüdverfegung der Sach- und Rechtslage iM 
dem Stand, wie wenn der Kauf nicht gefhlojen worden wäre, find befonder8 folgende 
Punkte nambaft zu machen: 
A. Huf Seite des Käufers: ” 
1. Der Käufer hat, wie ichon erwähnt, die empfangene Sache zurückzugewähren 
(S 346), ift aber von Ddiefer Piliht durch nad dem Empfange der Sache eingetretene! 
ufälligen Untergang der ade Dejreit, unberichadet feine: echtes, 7EL 
zufüälli Unt der Sache befreit, unbefchadet feine Rechtes, feinen 
Xandelungsanfpruch gleichwohl en zu machen (bal. 8 350 und oben H, 1). 
Er muß auch die dom Empfange der Sadhe an gezogenen NuHunger 
herausgeben, vgl. oben Bem. I, 2, b (im Gegenfake zum preuß. CR.) und unten Bem. 4 
3, Sat eine Umgeftaltung der Sache unter Umftänden ftattgefunden, welche 
eine Wandelung nicht ausichließen f. oSen Bem. 11, 2), fo hat ebenfalls Rücgewähr 
der Sache und zwar in umgemandelter Geftalt einzutreten (MM. II, 231. Val. Dertmanl 
zu $ 467, welcher auch den Gefichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung heranzieht). Sagt 
lebßteresS dem Käufer nicht zu, fo muß er fiH mit dem Minderun Sant pruche begnügen. , 
Was im Falle einer Herausgabe der Sache irob ai debeuer Umgeftaltung die 
Spezifikfationskoiten betrifft, fprechen 9. 11, 232 dem rücdgewährenden Kärfer 
unbebingt einen desfallfigen Erfaßanipruch gegen den Verkäufer zu. Dagegen wenden 
fich mit Recht Pland und Dertmann zu S 467, welche einen folchen Roftenerftattungs 
an]pruch nur aus dem Geftichtäpunkite ftattaehabter Verwendung einräumen. (Dal 
biezu unten Bem. IN, B, 3.) 
3. Dat der Käufer: 
a) vor VBollziehung der Wandelung eine unmefentlidhe Verfchlechterung 
der SE (Dinjichtlih einer mejentliden VBerichlechterung 1. S 351 
fowie oben Bem. IN, 1) oder . 
nach der Bollziehung der Wandelung überhaupt eine Verichlechterung oder 
den Untergang der Sache oder eine anderweitige Unmöglichkeit der Küd- 
, gewäbhr felbit verfdhuldet, 
fo ift für dem daraus entjtandenen Schaden dem Verkäufer erfaßpflichtia. (Val. $ 347 
und Pland in Bem. 2, c, 3 zu $ 467.) ” 
4. Erfag zu leiften ift vom Käufer au für die von ihm inzwifhen g€* 
zogenen (bal. oben 1) oder TOhuldhaft (val. BGB, S 987) nicht gezogener 
Itnbungen ($ 347 Saß 2). Val. hiezu audH ROT. Bd. 44 S 250, D. Sur 3. 1899 
S. 441 und Jur. Wichr. 1899 S. 588. 
Bezüglich der Verwendungen |. unten HI, B, 3. 
| 5. Der Käufer hat auch die Kauffache von den Saften zu befreien, die er auf 
. gelegt bat. Bezüglich einer fogenannten Raufageldhnpothek val. aber ımten 
Dem. 5.2
	        
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