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Erstes Buch, Vorbemerkung.
der von einem ursprünglich staatslosen und ganz ungebun-
denen Individuum ausgehenden Vertragstheorie ist die Idee der
Volkssouveränetät und naturrechtlichen Majoritätsherrschaft.
Und so sehen wir denn Locke, in dessen Schriften sich der
Geist von 1688 am vollkommensten wiederspiegelt, die Ver-
tragstheorie zur Rechtfertigung der Einsetzung Wilhelm’s II.
und zur Rechtfertigung der liberalen Elemente der englischen
Verfassung benutzen, Sie diente nunmehr vorherrschend der
Tendenz, Rechte des Volks gegenüber der jeweiligen Regierung
zu vertreten. Und wenn Locke factisch das Recht des Wider-
standes auf den Fall von 1688 beschränkte und die Theorie
nur soweit benutzte, als sie diesen Fall motivirte, so war dies
im Grunde ebensowenig logisch consequent, als wenn er von
dem Grundsatz der Toleranz die beiden Ausnahmen zu Un-
gunsten der Atheisten und Katholiken machte.
Lassen wir die religiöse Seite der individualistischen
Weltanschauung, die in England zumeist als eine praktische
Schranke wirkte, zunächst ausser Betracht, so concentrirt sich
in politischer und socialer Hinsicht der schon von Locke,
wenngleich etwas inconsequent ausgebildete Individualismus
dahin, dass man den Staat und jede sociale Ordnung im Staat
als das Product des vereinigten Willens ursprünglich souveräner
Individuen und als eine von den Individuen in ihrem Interesse
geschaffene Einrichtung betrachtet.
Im Treatise of Civil Government geht Locke von einem
„Naturzustand mit vollkommener Freiheit innerhalb der Grenzen
der Gesetze der Natur und mit einem Zustand der Gleichheit“
aus, wobei die Gesetze der Natur offenbar wegen der Will-
kürlichkeit ihrer Fassung irrelevant sind. Da zwar auch der
Ausdruck „Gesetz Gottes und der Natur“ vorkommt und die
Menschen als „Eigenthum Gottes“ bezeichnet werden, der
Begriff „Gesetz der Natur“ aber ausdrücklich mit „reason“
identificirt wird, so ist klar, dass der Freiheit des individuellen
Wollens und Denkens eine principielle Schranke von An-
fang an nicht gesteckt wird. Es stimmt vollständig mit der
Annahme der ursprünglichen Souveränetät des Individuums,
wenn an vielen Stellen die Erhaltung und der Schutz des