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verschiedenen Aemter am 22. August 1910, 9. März 1911, 1.
tember 1911 und 9. November 1911 veröffentlicht. In England
hatte man also innerhalb eines Jahres nicht nur den ganzen, z. B.
im Schneidergewerbe äußerst komplizierten Apparat geschaffen, son
dern auch bereits die Aufgabe, die Fesffetzung rechtsverbindlicher
Löhne, erstmalig gelöst?)
Eingehende Erörterungen knüpften sich an die Besetzung
der Fachausschüsse, wie sie in den am 18. Juni 1914,
2'A Jahr nach Erlaß des Hausarbeitgesetzes, herausgegebenen Aus
führungsverordnungen des Bundesrats vorgesehen ist. Schon bei
Erlaß des Gesetzes wurde die Art der Bildung der Fachausschüsse
durch Ernennung des Vorsitzenden und der Beisitzenden sowie der
Hälfte der Arbeitgeber- und Arbeituehmervertreter durch die Re
gierung bemängelt. Es wurde demgegenüber die freie Wahl der
Arbeiter- und Unternehmervertreter durch die Beteiligten selbst ge
fordert. Sah man aber von freien Wahlen ab, was bei dem
Mangel an Organisation bei den Hausarbeitern eine gewisse Be
rechtigung hat, so war es um so wichtiger, daß wirklich geeignete
Persönlichkeiten herangezogen wurden.
Namentlich war es von ausschlaggebender Bedeutung, daß
wirtschaftlich unabhängige Personen die Vertretung der .Hausar
beiter übernahmen. So mußte es den schärfsten Widerspruch er
regen, daß, während das Gesetz die Möglichkeit offen ließ, daß auch
Arbeitersekretäre, die nicht selbst als Arbeiter in dem betreffenden
Gewerbe tätig waren, und sozial geschulte unabhängige Persöülich-
keiten die Interessen der Heimarbeiterschaft vertraten, diese durch
die Ausführungsverordnung ausgeschaltet wurden. Nun aber war
die allgemein gehaltene Form „Vertreter der Hausarbeiter", die
sich im Hausarbeitgesetz findet, mit vollem Bedacht hineingebracht.
Wies doch der Abgeordnete Behrens, der sich gründlich mit der
Frage der Lohnämter befaßt hatte, in seiner Reichstagsrede von:
29. November 1911 darauf hin, daß diese Formel wohl geeignet
sei, den Wünschen, die in der Arbeiterschaft in bezug auf die Ar-
') Bergt „Soziale Praxis", 23. Jahrgang, Nr. 16.