Full text: Selling Latin America

  
  
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Art. 9, Abs. 1,42 3 und 5. 
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens 
alle zwei Wochen in bar, in gesetzlichen Münzsorten und unter 
Beifügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, und zwar an 
einem Werktage innerhalb der Arbeitszeit auszuzahlen. 
Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die gleichen 
Fristen. zu beobachten, wie bei der Kündigung. 
) Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlun 
| jes Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte verant- 
ortlich, die zu andern Arbeitern im Gehülfenverhältnisse stehen. 
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