“abrikinspektorats
Art. 9, Abs. 1,42 3 und 5.
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens
alle zwei Wochen in bar, in gesetzlichen Münzsorten und unter
Beifügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, und zwar an
einem Werktage innerhalb der Arbeitszeit auszuzahlen.
Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die gleichen
Fristen. zu beobachten, wie bei der Kündigung.
) Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlun
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ortlich, die zu andern Arbeitern im Gehülfenverhältnisse stehen.
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