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Kriegsabgabegesetz 1919. §§ S3, 84.
30000 M., ergeben: zu entrichten ist der volle gestundete Zuschlag, da 100000 M.
um mehr als 20 000 M. unter 150 000 + 30 000 — 180 000 M. bleiben. Hätte
aber die Gesellschaft im vierten und fünften Kriegsgeschäftsjahre Mindergewinne
erzielt, so daß für alle fünf Kriegsgeschäftsjahre sich die KSt. nach dem KSt.G.
nur auf 90 000, der Zuschlag hierzu also auf 18 000 M. berechnen würde, so
wären von den gestundeten 20000 M. nur 90 000 + 18000 — 100000 — 8000 M.
zu entrichten, wenn aber sich für die fünf Jahre nur noch eine KSt. von 50 000,
also ein Zuschlag von 10 000 M. ergäbe, nichts, da 100 000 mehr als 50 000
+ 10 000 M. sind. Bis auf Höhe des gestundeten Zuschlags findet also auf dem
Umwege des § 23 Abs. 4 KAG. 1919 eine nachträgliche Ermäßigung der auf
den Mehrgewinn der ersten drei Kriegsgeschäftsjahre rechtskräftig veranlagten
Steuern wegen im vierten und fünften Kriegsgeschäftsjahre eingetretener Ver
luste statt.
3. Mit Becher-Liebes Anm. 19 zu § 23 ist anzunehmen, daß die Be
rechnung des Mehrgewinnes der fünf Kriegsgeschäftsjahre, unabhängig von der
für die Kriegssteuerveranlagung aufgemachten, nur nach den Bestimmungen
des KSt.G. zu erfolgen hat, also auch hinsichtlich der ersten drei Kriegsgeschäfts,
jähre zu anderen Ergebnissen gelangen kann.
4. Der Abs. 4 enthält keine Veranlagungs», sondern nur eine Erhebungs
vorschrift, gegen deren Anwendung oder Nichtanwendung daher nicht die ordent-
lichen Rechtsmittel gegen die ^Veranlagung, sondern nur die Aufsichts-
beschwerde stattfindet.
§ 24 Der Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im
§ 14 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber
im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Für die Be
rechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinns der ausländischen
Gesellschaften findet die Vorschrift im § 20 des Ariegssteuer-
gesetzes vom 21. Juni 1916 Anwendung.
Entw. § 25 iunverändert, abgesehen von dem Allegat „14" statt „15").
Inhalt.
I. Inhalt bez i 24 424 III. Objektive Abgabepflicht ausländischer
II. Subjektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften 426
Gesellschaften 424 IV. Anwendbarkeit der §§ 17 Abs. 2, 19
bis 21 auf ausländische Gesellschaften 428
I. Der § 24 befindet im 1. Satz über die subjektive, im 2. Satz über die
objektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften, letzteres durch Herüber
nahme des § 20 KSt.G. Er entspricht wörtlich dem § 30 KAG. 1918.
II. Subjektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften.
1. Die erste Voraussetzung der subjektiven Steuerpflicht ist, daß es sich
um eine Gesellschaft „der im § 14 bezeichneten Art" handelt. Ob dies
der Fall, ist danach zu entscheiden, ob die Gesellschaft nach ihrer, nach dem be-
treffenden ausländischen Rechte zu beurteilenden Form und Organisation im
wesentlichen einer der im § 13 bezeichneten Gesellschaftsarten entspricht (vgl,