Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
a) Lin Kaufmann, der seine Zahlungen eingestellt hat oder über 
dessen vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, wird mit 
Gefängnis von einem Tage bis zu zwei Jahren bestraft i), wenn 
er seiner Pflicht zur gesonderten Verwahrung fremder Wertpapiere 
und zur Eintragung derselben in ein hierzu bestimmtes besonders 
Buch vorsätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte 
der Möglichkeit der Aussonderung der von dem Schuldner zu ver 
wahrenden Wertpapiere verlustig geht. 
Mt der gleichen Strafe wird ein Kaufmann, der seine Zah 
lungen eingestellt hat oder über dessen vermögen das Konkurs 
verfahren eröffnet ist, bestraft, wenn er als Kommissionär seiner 
Verpflichtung zur Übersendung des Stückeverzeichnisses vorsätzlich 
zuwidergehandelt hat, mit der Folge, daß dadurch dem Berechtigten 
die Möglichkeit der Aussonderung der vom Schuldner eingekauften, 
eingetauschten oder bezogenen Wertpapiere ganz oder teilweise 
genommen ist. 
Mildernde Umstände sind nicht zugelassen. Der versuch ist 
bei beiden vergehen nicht unter Strafe gestellt, wohl aber die 
Teilnahme,- die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die 
Verhandlung findet vor der Strafkammer statt. 
b) Lin Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder 
über dessen vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, wird 
mit Zuchthaus von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft-), wenn 
er im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschul 
dung fremde Wertpapiere, welche er im Betriebe seines Handels- 
gewerbes als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär in 
Gewahrsam genommen, sich rechtswidrig zugeeignet hat. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter drei Monaten ein. 
Der versuch und die Teilnahme sind strafbar,- die Verjährung 
der Strafverfolgung beginnt mit der rechtswidrigen Zueignung 
und tritt nach zehn Jahren ein. Der dieses Verbrechens An 
geklagte hat sich vor den Geschworenen zu verantworten. 
7. Verfehlungen gegen das Gesetz über die 
Sicherung der Bauforderungen. 
a) Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben 
oder über deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden 
x ) g 10 Depotges. 
2 ) § 11 Depotges.
	        
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