55—57. Bestimmungen für die Secküste.
33
Nach Verlauf Eines Monats müssen jedoch die für das Zollgebiet be
stimmten Weinpartien aus dem Schiffe ausgeladen und bis zu ihrer wirklichen
Expedirung, welche jedoch binnen drei Monaten, vom Tage der Ausladung
gerechnet, zu erfolgen hat, unter amtlicher Mitsperre eingekellert werden.
Erfolgt nach Ablauf der dreimonatlichen Depositirungsfrist die Versen
dung in das Zollgebiet nicht, so hat die Begünstigung aufzuhören, falls nicht
aus besonderen Gründen eine Verlängerung der Einlagerungszeit durch das
betreffende Zollamt und die Municipalität zugestanden wird. (§. 446 A. u.)
3. Wefugnisse der GefññsKeamterr und Angestellten der Ainanzrvache.
n) Zur Scr.
5G* In Verbindung mit den Anordnungen über das Verbot
der Annäherung von Fahrzeugen an die Seeküste, dann des Ankerns
oder Lavirens in der Nähe derselben (Z. 46) haben die Gefällsbeamten
und Angestellten der Finanzwache das Recht, sich auf jedes Schiff,
wenn es sich in einer Entfernung von einer österreichischen Meile dem
Gestade genähert hat, zu begeben und von dem Schiffsführer eine
Abschrift des Schiffs mani festes zu verlangen. (,§. 42 Z. O.)
Ebenso sind die Gefällsindividuen, die sich auf Zollschiffen,
Handelsfahrzengen oder Kriegsschiffen befinden, berechtiget, alle Fahr
zeuge zu untersuchen, wenn dieselben innerhalb der obigen Entfernung
vor Anker lieget: oder lavireu. (Ges. v. 28. März 1812, §§. 29 ». 57.)
b) Aus -ru eingelaufenen oder in Häsen und Canälen befindlichen
Fahrzeugen.
57. Die Zollbeamten u::d die Angestellten der Finanzwache
sind berechtiget, sich auf jedes Fahrzeug, das in Häfen oder Rheden
einlauft oder ans denselben abfährt, auf Flüssen oder Canälen die
§ahrt zu Berg oder zu Thal macht, zu begeben, auf demselben bis
zur Ausladung oder Abfahrt zu verweilen, die Schiffsräume, Kam
mern, Kästen, Ballen, Päcke oder sonstigen Behältnisse zu öffnen oder
zu untersuchen; alles dieses sowohl vor, als nach der Ueberreichnng der
Zollerklärung. Sie köimen endlich, bis die Untersuchiurg der Ladung
vollzogen ward, die Lacke mit Sonnenuntergang schließen, worn ach die
letztere nur in Gegeitwart derselben wieder geöffnet werden darf.
Außer den Fällen, in welchen das Gesetz ausdrücklich festsetzt,
daß diese Maßregeln auf Kosten der Partei zu ergreifen seien, ist der
selben dadurch,keine Ausgabe zu verursachen. In jedem Falle ist je
doch den Angestellten, welche in der Ausübung ihrer Dienstverrichtung
auf dem Fahrzeuge verweilen, eine angemessene Unterkunft unentgelt
lich zu gewähren. (§. 43 3. O.)