Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

55—57. Bestimmungen für die Secküste. 
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Nach Verlauf Eines Monats müssen jedoch die für das Zollgebiet be 
stimmten Weinpartien aus dem Schiffe ausgeladen und bis zu ihrer wirklichen 
Expedirung, welche jedoch binnen drei Monaten, vom Tage der Ausladung 
gerechnet, zu erfolgen hat, unter amtlicher Mitsperre eingekellert werden. 
Erfolgt nach Ablauf der dreimonatlichen Depositirungsfrist die Versen 
dung in das Zollgebiet nicht, so hat die Begünstigung aufzuhören, falls nicht 
aus besonderen Gründen eine Verlängerung der Einlagerungszeit durch das 
betreffende Zollamt und die Municipalität zugestanden wird. (§. 446 A. u.) 
3. Wefugnisse der GefññsKeamterr und Angestellten der Ainanzrvache. 
n) Zur Scr. 
5G* In Verbindung mit den Anordnungen über das Verbot 
der Annäherung von Fahrzeugen an die Seeküste, dann des Ankerns 
oder Lavirens in der Nähe derselben (Z. 46) haben die Gefällsbeamten 
und Angestellten der Finanzwache das Recht, sich auf jedes Schiff, 
wenn es sich in einer Entfernung von einer österreichischen Meile dem 
Gestade genähert hat, zu begeben und von dem Schiffsführer eine 
Abschrift des Schiffs mani festes zu verlangen. (,§. 42 Z. O.) 
Ebenso sind die Gefällsindividuen, die sich auf Zollschiffen, 
Handelsfahrzengen oder Kriegsschiffen befinden, berechtiget, alle Fahr 
zeuge zu untersuchen, wenn dieselben innerhalb der obigen Entfernung 
vor Anker lieget: oder lavireu. (Ges. v. 28. März 1812, §§. 29 ». 57.) 
b) Aus -ru eingelaufenen oder in Häsen und Canälen befindlichen 
Fahrzeugen. 
57. Die Zollbeamten u::d die Angestellten der Finanzwache 
sind berechtiget, sich auf jedes Fahrzeug, das in Häfen oder Rheden 
einlauft oder ans denselben abfährt, auf Flüssen oder Canälen die 
§ahrt zu Berg oder zu Thal macht, zu begeben, auf demselben bis 
zur Ausladung oder Abfahrt zu verweilen, die Schiffsräume, Kam 
mern, Kästen, Ballen, Päcke oder sonstigen Behältnisse zu öffnen oder 
zu untersuchen; alles dieses sowohl vor, als nach der Ueberreichnng der 
Zollerklärung. Sie köimen endlich, bis die Untersuchiurg der Ladung 
vollzogen ward, die Lacke mit Sonnenuntergang schließen, worn ach die 
letztere nur in Gegeitwart derselben wieder geöffnet werden darf. 
Außer den Fällen, in welchen das Gesetz ausdrücklich festsetzt, 
daß diese Maßregeln auf Kosten der Partei zu ergreifen seien, ist der 
selben dadurch,keine Ausgabe zu verursachen. In jedem Falle ist je 
doch den Angestellten, welche in der Ausübung ihrer Dienstverrichtung 
auf dem Fahrzeuge verweilen, eine angemessene Unterkunft unentgelt 
lich zu gewähren. (§. 43 3. O.)
	        
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