Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
Hauptvertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei mit der russischen sozialistisch fördern- 
tiven Sowjetrepublik zu Brest-Litowsk vom 3. März 1918 
(Russ.Fr.); deutsch-russischer und österreichisch-ungarisch-russischer Zu 
satzvertrag (Russ.-D. Z. und Russ.-Ö.-U. Z.) vom 3. März 1918; deutsch 
russischer Ergänzungsvertrag (Russ.-D.E.); deutsch-russisches Finanz 
abkommen (Russ.-D. F.) und deutsch-russisches Privatrechtsabkommen 
(Russ.-D. P.) alle vom 27. August 1918; österreichisch-ungarisch-russischer 
rechtspolitischer Zusatzvertrag vom 3. März 1918 (Russ.-Ö.-U. Z.). 
Hauptvertrag zwischen Deutschland und Finnland zu Berlin vom 
7. März 1918 (Finn.-D. Fr.); Handels- und Schiffahrtsabkommen vom 
7. März 1918 (Finn.-D. H. Sch.); Hauptvertrag zwischen Österreich-Ungarn 
und Finnland zu Wien vom 29. Mai 1918 (Finn.-Ö.-U. Fr.); österreichisch- 
ungarisch-fmnischer wirtschaftspolitischer Zusatzvertrag (Finn.-Ö.-U. W.) 
und österreichisch-ungarisch-finnischer rechtspolitischer Zusatzvertrag 
(Finn.-Ö.-U. R.) beide vom 29. Mai 1918. 
Hauptvertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei mit Rumänien zu Bukarest vom 7. Mai 1918 (Rum. Fr.); 
deutsch-rumänischer rechtspolitischer Zusatzvertrag (Rum.-D. R.) und 
deutsch-rumänischer wirtschaftlicher Zusatzvertrag (Rum.-D. W.) beide 
vom 7. Mai‘ 1918; österreichisch-ungarisch-rumänischer rechtspolitischer 
Zusatzvertrag (Rum.-Ö.-U. R.) und österreichisch-ungarisch-rumärischer 
wirtschaftlicher Zusatzvertrag (Rum.-Ü.-U. W.), beide vom 7. Mai 1918. 
Allen diesen Friedensschlüssen war gemeinsam die Feststellung der 
gegenseitigen Beendigung der Feindseligkeiten auch auf wirt 
schaftlichem Gebiete; sie regelten auch die handelspolitischen Ver 
hältnisse nach dem Friedensschlüsse in einer vorläufigen, vorwiegend 
den Interessen der Mittelmächte Rechnung tragenden Weise. Ihre Mittel 
und Ziele waren aus den Denkschriften zu entnehmen, die ihrer parla 
mentarischen Behandlung in Deutschland beigegeben wurden. Sie ge 
währten zwar die gegenseitige Meistbegünstigung für bestimmte 
Zeit und unter Vorbehalten für ein durch ein Zollbündnis angeschlos 
senes Land, das an das Gebiet eines Verträgst eiles unmittelbar oder 
durch ein anderes, mit ihm zollverbündetes Land mittelbar angrenzt. 
Den Mittelmächten wurden mittelbar Handelsmonopole und Vorkaufs 
rechte auf bestimmte Produktionsüberschüsse Rumäniens ein geräumt, 
Rumänien Beschränkung n in den Zöllen, Abgaben und Frachtsätzen 
usw. auferlegt. Sie bedeuteten eine politische und wirtschaftliche Vor 
herrschaft Deutschlands an der Ostsee und in den von Rußland los 
gelösten Randstaaten seines Westens, wie auch eine teilweise Verwirk 
lichung des Planes eines mitteleuropäischen Wirtschaftsgebietes, das 
gegen Rußland, Finnland und die Ukraine gesichert werden und das 
Rumänien in seinen Verband aufnehmen sollte.
	        
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