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Ausgangspunkte.
Hauptvertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien
und der Türkei mit der russischen sozialistisch fördern-
tiven Sowjetrepublik zu Brest-Litowsk vom 3. März 1918
(Russ.Fr.); deutsch-russischer und österreichisch-ungarisch-russischer Zu
satzvertrag (Russ.-D. Z. und Russ.-Ö.-U. Z.) vom 3. März 1918; deutsch
russischer Ergänzungsvertrag (Russ.-D.E.); deutsch-russisches Finanz
abkommen (Russ.-D. F.) und deutsch-russisches Privatrechtsabkommen
(Russ.-D. P.) alle vom 27. August 1918; österreichisch-ungarisch-russischer
rechtspolitischer Zusatzvertrag vom 3. März 1918 (Russ.-Ö.-U. Z.).
Hauptvertrag zwischen Deutschland und Finnland zu Berlin vom
7. März 1918 (Finn.-D. Fr.); Handels- und Schiffahrtsabkommen vom
7. März 1918 (Finn.-D. H. Sch.); Hauptvertrag zwischen Österreich-Ungarn
und Finnland zu Wien vom 29. Mai 1918 (Finn.-Ö.-U. Fr.); österreichisch-
ungarisch-fmnischer wirtschaftspolitischer Zusatzvertrag (Finn.-Ö.-U. W.)
und österreichisch-ungarisch-finnischer rechtspolitischer Zusatzvertrag
(Finn.-Ö.-U. R.) beide vom 29. Mai 1918.
Hauptvertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien
und der Türkei mit Rumänien zu Bukarest vom 7. Mai 1918 (Rum. Fr.);
deutsch-rumänischer rechtspolitischer Zusatzvertrag (Rum.-D. R.) und
deutsch-rumänischer wirtschaftlicher Zusatzvertrag (Rum.-D. W.) beide
vom 7. Mai‘ 1918; österreichisch-ungarisch-rumänischer rechtspolitischer
Zusatzvertrag (Rum.-Ö.-U. R.) und österreichisch-ungarisch-rumärischer
wirtschaftlicher Zusatzvertrag (Rum.-Ü.-U. W.), beide vom 7. Mai 1918.
Allen diesen Friedensschlüssen war gemeinsam die Feststellung der
gegenseitigen Beendigung der Feindseligkeiten auch auf wirt
schaftlichem Gebiete; sie regelten auch die handelspolitischen Ver
hältnisse nach dem Friedensschlüsse in einer vorläufigen, vorwiegend
den Interessen der Mittelmächte Rechnung tragenden Weise. Ihre Mittel
und Ziele waren aus den Denkschriften zu entnehmen, die ihrer parla
mentarischen Behandlung in Deutschland beigegeben wurden. Sie ge
währten zwar die gegenseitige Meistbegünstigung für bestimmte
Zeit und unter Vorbehalten für ein durch ein Zollbündnis angeschlos
senes Land, das an das Gebiet eines Verträgst eiles unmittelbar oder
durch ein anderes, mit ihm zollverbündetes Land mittelbar angrenzt.
Den Mittelmächten wurden mittelbar Handelsmonopole und Vorkaufs
rechte auf bestimmte Produktionsüberschüsse Rumäniens ein geräumt,
Rumänien Beschränkung n in den Zöllen, Abgaben und Frachtsätzen
usw. auferlegt. Sie bedeuteten eine politische und wirtschaftliche Vor
herrschaft Deutschlands an der Ostsee und in den von Rußland los
gelösten Randstaaten seines Westens, wie auch eine teilweise Verwirk
lichung des Planes eines mitteleuropäischen Wirtschaftsgebietes, das
gegen Rußland, Finnland und die Ukraine gesichert werden und das
Rumänien in seinen Verband aufnehmen sollte.