videndenpolitik der Gesellschaften, die durch die Kapitalanlagevorschrift
notwendig wird, muß mithin das Vertrauen der Versicherten
in schwerster Weise erschüttern.
Gleichzeitig wird durch das Schwanken der Dividendensätze
der Versicherte genötigt, für seine Versicherung in den einzelnen
Gewinnverteilungsperioden verschieden hohe Beträge
aufzuwenden. Er kann nicht mehr, wie bisher, bei Aufstellung
seines Jahreshaushaltsplanes die Versicherungsprämie abzüglich
Dividende als eine feste Summe in den Etat einstellen,
sondern muß gewärtig sein, daß die von ihm in den
Vorjahren gezahlte Prämie sich in den darauffolgenden Jahren
infolge der Verkleinerung der Versichertendividende erheblich
vergrößert. Diese Schwankungen im Betrage eines bis
dahin gleidb hohen oder sich in bestimmter Weise ermäßigenden
Ausgabepostens sind für den Haushaltsplan des Versicherten
um so lästiger, je kleiner sein Jahreseinkommen ist und je größer
daher verhältnismäßig der Betrag ist, den er für Lebensversicherungszwecke
zu erübrigen hat. Da nun die Mehrheit der
Versicherten den unteren und mittleren Bevölkerungsschichten
önjgehort, wird das Schwanken der jährlichen Beiträge als eine
außerordentliche Last empfunden werden und kann unter Umständen
die Versicherten nötigen, ihre Versicherung verfallen
zu lassen, weil sie die erhöhte Prämie in Wirtschaftsjahren,
die ihnen auch sonst unerwartete Ausgaben gebracht haben,
nicht zahlen können.
Auch die durch die Verringerung der Zinserträgnisse und
Kursverluste verursachte Erhöhung des Preises ihrer Versicherung
wird diejenigen Personen, die unter Aufbietung aller ihrer
wirtschaftlichen Kraft eine Lebensversicherung abgeschlossen
haben, zwingen, ihre Versicherung verfallen zu lassen, weil sie
die höher gewordenen Versicherungsbeiträge nicht mehr leisten
können. Sie sind mithin nicht in der Lage, unter den für sie
schlechter gewordenen Verhältnissen das Ziel zu erreichen, das
das Gefühl moralischer Verpflichtung, der Selbsthilfewille, ihnen
zeigte. Sie werden, wenn die Versicherung noch nicht zwei
(oder drei Jahre bestanden hatte, der eingezahlten Prämien verlustig
gehen oder, wenn die Versicherung bereits eine Reihe