fullscreen: Das Konkursverfahren

Das Konkursverfahren. 
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schreibers erklärter Zwangsvergleichsvorschlag des Schuldners 
vorliegt. 
Ist dies der Fall, so kann das Gericht auf Antrag des Gemein 
schuldners dem Verwalter die Schließung des Geschäfts des Schuld 
ners untersagen. Ebenso kann das Gericht dem Verwalter im Falle 
der Einbringung eines Zwangsvergleichs vor dem Schlüsse des 
allgemeinen Prüfungstermins den verkauf von Massegegenständen 
aus Antrag des Gemeinschuldners vorläufig verbieten, selbst wenn 
der Gläubigerausschuß die Veräußerung genehmigt hat. Voraus 
setzung ist jedoch, daß der verkauf ohne offenbaren Nachteil für 
die Masse ausgesetzt werden kann und daß es sich nicht um 
reguläre Verkäufe im Nahmen der Geschäftsfortführung handelt. 
Vas gerichtliche verbot hat den Eharakter einer bloß vorläufigen 
Anordnung- zur endgültigen Entscheidung ist die Gläubigerver 
sammlung berufen. 
Ist ein Gläubigerausschuß vorhanden, so ist er über die An 
nehmbarkeit des eingebrachten Zwangsvergleichsvorschlags zu 
hören. Erklärt der Gläubigerausschuß den Vorschlag für nicht 
annehmbar, so ist ein Widerspruch des Gemeinschuldners gegen 
die Verwertung der Masse nicht zu berücksichtigen. Vas Ver 
gleichsverfahren wird auch im letzteren Falle fortgesetzt. 
Der Vorschlag und die gutachtliche Äußerung des Gläubiger- 
ausschusses werden in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der 
Beteiligten niedergelegt. Der Nonkursrichter setzt den Termin 
für eine Gläubigerversammlung an- über einen Monat hinaus 
soll der Termin nicht anberaumt werden. Der Termin wird in 
der für amtliche Bekanntmachungen des Nonkursgerichts bestimm 
ten Zeitung öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung 
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Vergleichsvorschlag 
und die Erklärung des Gläubigerausschusses in der Gerichts 
schreiberei des Nonkursgerichts zur Einsicht der Beteiligten nieder 
gelegt sind- letztere sind hierdurch in die Lage versetzt, sich dort 
zu informieren. Außerdem werden der Gemeinschuldner, der Ver 
walter und die nichtbevorrechtigten Gläubiger, welche Forde 
rungen angemeldet haben, letztere unter Mitteilung des Vergleichs 
vorschlags und des Standpunktes des Gläubigerausschusses, noch 
besonders zum Vergleichstermine geladen. 
In dem Vergleichstermine wird nach Feststellung der An 
wesenden und ihres Stimmrechts über den Zwangsvergleichs 
vorschlag verhandelt und abgestimmt. Der Vergleichsvorschlag ist 
angenommen, wenn a) die Mehrzahl der in dem Termine an-
	        
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