Das Konkursverfahren.
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schreibers erklärter Zwangsvergleichsvorschlag des Schuldners
vorliegt.
Ist dies der Fall, so kann das Gericht auf Antrag des Gemein
schuldners dem Verwalter die Schließung des Geschäfts des Schuld
ners untersagen. Ebenso kann das Gericht dem Verwalter im Falle
der Einbringung eines Zwangsvergleichs vor dem Schlüsse des
allgemeinen Prüfungstermins den verkauf von Massegegenständen
aus Antrag des Gemeinschuldners vorläufig verbieten, selbst wenn
der Gläubigerausschuß die Veräußerung genehmigt hat. Voraus
setzung ist jedoch, daß der verkauf ohne offenbaren Nachteil für
die Masse ausgesetzt werden kann und daß es sich nicht um
reguläre Verkäufe im Nahmen der Geschäftsfortführung handelt.
Vas gerichtliche verbot hat den Eharakter einer bloß vorläufigen
Anordnung- zur endgültigen Entscheidung ist die Gläubigerver
sammlung berufen.
Ist ein Gläubigerausschuß vorhanden, so ist er über die An
nehmbarkeit des eingebrachten Zwangsvergleichsvorschlags zu
hören. Erklärt der Gläubigerausschuß den Vorschlag für nicht
annehmbar, so ist ein Widerspruch des Gemeinschuldners gegen
die Verwertung der Masse nicht zu berücksichtigen. Vas Ver
gleichsverfahren wird auch im letzteren Falle fortgesetzt.
Der Vorschlag und die gutachtliche Äußerung des Gläubiger-
ausschusses werden in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt. Der Nonkursrichter setzt den Termin
für eine Gläubigerversammlung an- über einen Monat hinaus
soll der Termin nicht anberaumt werden. Der Termin wird in
der für amtliche Bekanntmachungen des Nonkursgerichts bestimm
ten Zeitung öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Vergleichsvorschlag
und die Erklärung des Gläubigerausschusses in der Gerichts
schreiberei des Nonkursgerichts zur Einsicht der Beteiligten nieder
gelegt sind- letztere sind hierdurch in die Lage versetzt, sich dort
zu informieren. Außerdem werden der Gemeinschuldner, der Ver
walter und die nichtbevorrechtigten Gläubiger, welche Forde
rungen angemeldet haben, letztere unter Mitteilung des Vergleichs
vorschlags und des Standpunktes des Gläubigerausschusses, noch
besonders zum Vergleichstermine geladen.
In dem Vergleichstermine wird nach Feststellung der An
wesenden und ihres Stimmrechts über den Zwangsvergleichs
vorschlag verhandelt und abgestimmt. Der Vergleichsvorschlag ist
angenommen, wenn a) die Mehrzahl der in dem Termine an-