Object: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Die unteren Classen, 
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untergebracht, alle Personen ohne Mittel können zur Arbeit 
gegen obrigkeitlich festgestellten Tagelohn gezwungen werden, 
und trotz des entgegenstehenden Common Law haben nur 
Personen, die eine 7 jährige Lehrzeit durchgemacht haben, das 
Recht zu selbständigem Betrieb der betreffenden Gewerbe. 
Das Armenrecht beruhte auf dem Grundsatz, dass jeder 
Arbeitsfähige zur Arbeit angehalten, jeder Arbeitsunfähige aus 
Gemeindemitteln unterstützt werden solle. Das Armenwesen 
ist in England mehr als in irgend einem anderen Lande eine 
Frage von höchster politischer und socialer Bedeutung. Wäh- 
rend in Frankreich noch heute die Armenunterstützung der 
Hauptsache nach milden Stiftungen der verschiedensten Art 
obliegt und die öffentliche Armenpflege der Gemeinde dem 
Nationalgeist widerstrebt — während in Deutschland die 
Armenpflege in ländlichen Gemeinden noch vielfach höchst 
patriarchalisch, in einzelnen Städten (Elberfeld, Crefeld) aber 
in Mmustergültiger Weise durch Combination freiwilliger Kräfte 
und öffentlicher Mittel geregelt ist — ist in England die 
Armenfrage seit der Sekularisation des Kirchenguts unter 
Heinrich VIII, bei der geringen Zahl ländlicher Besitzer und 
der Masse des industriellen Proletariats der wichtigste Zweig 
der lokalen, d. h. überhaupt der inneren Verwaltung des 
Landes, und hängt mit dem Arbeiterrecht in der maass- 
gebendsten Weise zusammen 3). 
Der Arbeitszwang und die Armenunterstützung wurden 
nach alleiniger Maassgabe des allgemeinen Staatsgesetzes durch 
die Organe der lokalen Selbstverwaltung, aus Gemeinde- 
mitteln geleistet. Die Last fällt auf die Haus- und Grund- 
besitzer der Gemeinden. die Vertheilung der Last unter ver- 
*) Siehe hierzu ausser den oben angegebenen Werken: 
Kries, Die Englische Armenpflege, Berlin 18683. Kleinschrod, Pau- 
perism in England, Regensburg 1845. Gmneist, Selfgovernment in Eng- 
land, Berlin 1871. Emminghaus, Armenwesen und Armengesetzgebung in 
europäischen Staaten, Berlin 1870. Sir George Nicholls, A History of 
the English Poor Law, 2 Bde. London 1854. Das Hauptwerk für Ge- 
schichte des Armenrechts ist Eden, s. oben, Seite 17, Anmerkung 1. 
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