fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 229 
zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrechterhalten; jedoch kann in diesen 
Ausnahmefällen das Beschwerdegericht die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an— 
ordnen (8 26 Satz 2 F. G. G.). J 
9. Enthält die Entscheidung die Änderung einer Verfügung, durch die jemand die 
Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme 
einer Willenserklärung erlangt hat, so hat die Anderung gleichwie diejenige durch das 
Instanzgericht (oben J 22 Ziff. 6) bezüglich der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte keine rückwirkende Kraft, wohl aber hat dieselbe 
rückwirkende Kraft in dem Sinne, daß die inzwischen von der Person, welche durch die 
augefochtene Verfügung die bezeichnete Fähigkeit oder Befugnis verloren hatte, oder 
ihr gegenüber vorgenommenen Riechtsgeschäfte nicht auf Grund der aufgehobenen Verfügung 
iu Frage gestellt werden dürfen, somit gleichfalls aufrecht erhalten werden (val. 8 61 
mit8 80 Ziff. 5 F. G.G. und Dorner S. 180 ff.). 
8 27. Die weitere Beschwerde. 1. Die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen 
der Landgerichte in der Beschwerdeinstanz und in Fällen des 822 Abs. 2 F. G. G. 
(oben 8 26 Ziff. 4) setzt wie die zivilprozessuale Revision voraus, daß die angefochtene Ent— 
scheidung auf einer Verletung des Gesetzes beruht (J 27 Satz 1 J. G. G., 
8 78 Satz 1 G. B.O.). Der hiernach erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Gesetzes- 
herletzung und Entscheidung gilt ohne weiteres als vorhanden, wenn eine der in 8,551 
3.P. O. bezeichneten Verfahrensvorschriften (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts u. s. w.) 
verletzt is. 827 Satz 2 F. G.G., 8 78 Satz 2 G. B.O. Ein neuer selbständiger 
Beschwerdegrund (vgl. oben 8 28 Ziff. 8) ist ebensowenig vorausaesetzt wie eine Be— 
schwerdesumme. 
2. Im Interesse der einheitlichen Anwendung des Reichsrechts ist vorgeschrieben, 
daß das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht (Kammergericht, oberstes Landes- 
gericht: vgl. oben 57 Ziff. 1a und Ziff. 2), wenn es in den reichsgesetzlichen Angelegen— 
heiten der F.G. (oben 85 Ziff. 10) bei Auslegung einer diese Angelegenheiten be— 
ireffenden (in Grundbuchsachen: bei Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden) 
reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines 
anderen Oberlandesgerichts oder von einer Reichsgerichtsentscheidung abweichen will, die 
weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgericht 
vorzulegen haät, das alsdann über dieselbe entscheidet 88 28, 199 F. G. G.; 8879, 102 
G. B.O (vgl. oben 8 7 Ziff. 36). 
3. Ddie weitere Beschwerde kann bei dem Amtsgericht, dem Landgericht oder dem 
Oberlandesgericht, bei jedem dieser Gerichte zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder 
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, eingelegt werden. Die letztere muß, aus— 
genommen wenn sie von einer Behörde oder von einem Notar ausgeht, der in erster 
Instanz Anträge für den Beschwerdeführer gestellt hat, von einem Rechtsanwalt 
unterzeichnet sein (8 29 Abs. 1F. G. G., 8 80 Abs. 1 G. B.O.). Als Inhalt genügt 
die Angabe, daß die weitere Beschwerde eingelegt werde; insbesondere bedarf es nicht 
einer Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; vielmehr hat das Gericht auf Grund der 
festgestellten Tatsachen und des Akteninhalts selbständig zu prüfen, ob und welche Rechts- 
normen verletzt sind, und ob die angefochtene Entscheidung hierauf beruht. 
4. Die weitere Beschwerde ist als sofortige weitere Beschwerde an eine 
zweiwöchige Beschwerdefrist gebunden in den Fällen, in welchen auch die Entscheidung 
erster Instanz der sofortigen Beschwerde unterliegt (F 29 Abs. 2 F. G. G.), und außerdem 
im Falle des 8Z 22 Abs. 2 F. G.G. (oben 8 26 Ziff. 4). 
5. Zur Sicherung einer gleichmäßigen Rechtsprechung dient die Vorschrift, daß 
weder das Amtsgericht noch das Landgericht befugt sind, der an eine Frist nicht gebundenen 
weiteren Beschwerde abzuhelfen (F 29 Abs. 8 F.G.G. 8 80 Abs. 2 G. B.O.: Ausnahme 
von 8 18 F. G. G., oben 8 24 Ziff. 6). 
6. Im übrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde auf die weitere 
Beschwerde entsprechende Anwendung (8 29 Abs. 4 F. G. G.).
	        
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