10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 421
schäftigten Personen, welche zur Besatzung deutscher See- oder Binnenwaffer-
schiffe gehören. Durch Beschluß des Bundesrathes kann die Versicherungs
pflicht noch weiter ausgedehnt werden, und zwar: 1. auf Betriebsunternehmer,
die nicht wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie auf die Haus
gewerbetreibenden, d. h. auf die Personen, welche in ihrem eigenen Locale
mit der Herstellung und Bearbeitung gewerblicher Erzeugniffe, und zwar in
der Regel im Aufträge und für Rechnung anderer, beschäftigt sind. Die Per
sonen , auf welche die Bersicherungspflicht durch Bundesrathsbeschluß aus
gedehnt werden darf, können sich auch schon vorher freiwillig in der zweiten
Lohnklaffe versichern, wenn sie noch nicht 40 Jahre alt sind. Personen,
deren Bersicherungspflicht erlischt, können sich gleichfalls, wenn sie wollen, in
der zweiten Lohnklaffe weiter versichern. Sie muffen dann aber selbstredend
den gesamten Beitrag selbst aufbringen und zudem einen dem Reichszuschuß
(siehe unten) entsprechenden Betrag einzahlen, wie das auch die übrigen frei-
Millig Versicherten thun müssen. Der aus einem Versicherungsverhältniß er-
wachsende Anspruch erlischt, wenn während vier aufeinander folgender Kalender
jahre nur für weniger als zusammen 47 Beitragswochen Beiträge entrichtet
wurden. Die Berechtigung lebt aber wieder auf, wenn das Versicherungs-
derhältniß infolge der gesetzlichen Nöthigung oder freiwillig erneuert wurde
und sodann fünf Beitragsjahre verflossen sind. Die Besorgung der Ver-
ficherungsgeschäfte liegt in den Händen territorialer Versicherungsanstalten,
deren in Preußen jede Provinz eine besondere zählt, und zu diesem Behufe
Absteht ein aus öffentlichen Functionären zusammengesetzter Vorstand, dem ein
aus gewählten Vertretern der Unternehmer und der Versicherten gebildeter
Ausschuß und unter Umständen auch ein Aufsichtsrath zur Seite steht.
Welches sind nun aber die durch diese Anstalten gewährten Leistungen?
Versicherten haben im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit auf eine In
validen- sowie mit vollendetem 70. Jahre auf eine Altersrente Anspruch. Die
Mittel dazu werden je zur Hälfte durch regelmäßige Wochenbeiträge der Arbeit
geber und der Versicherten sowie durch Zuschüsse des Reiches aufgebracht.
Towohl die Renten als die Beiträge richten sich nach der Höhe des Jahres
arbeitsverdienstes ; in dieser Hinsicht werden vier Lohnklaffen unterschieden,
pon denen die erste die Jahresarbeitsverdienste bis einschließlich 350 Mark
auffaßt, während zur vierten diejenigen gehören, welche mehr als 850 Mark
betragen.
Was die Invalidenrenten anlangt, so beläuft sich ihr Mindest
betrag, soweit er von den Versicherten und ihren Arbeitgebern aufzubringen
'st, auf 60 Mark; zu jeder Rente kommt dann ein nicht erhöhbarer Reichs-
^uschllß in der Höhe von 50 Mark. Dieser Betrag von 110 Mark steigert
sich dann im Verhältniß zur Zunahme der Wochenzahl, für welche die Bei-