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geben kein klares Bild, wie das Recht auf Arbeit verwirklicht
werden soll. Eine direkte Beziehung zu diesem Rechtsan-
spruche hat nur Punkt d, wonach Bestimmungen getroffen
werden sollen „für sichere und ausreichende Unterstützung
unverschuldet ganz oder teilweise Arbeitsloser, sei es auf dem
Wege der öffentlichen Versicherung gegen die Folgen der
Arbeitslosigkeit, sei es durch Unterstützung privater Ver-
sicherungsinstitute aus öffentlichen Mitteln“. Daraus geht her-
vor, dass der Antrag auf jene Ausgestaltung des Rechts auf
Arbeit verzichtet, wonach der Staat den Arbeitslosen unmit-
telbar Arbeit gewährt. Es ist also gewissermassen ein mit-
telbares Recht auf Arbeit, das der schweizerische Initiativ-
antrag anstrebt,