Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
Die Creditdauer und die Credithöhe bleiben für die Dauer 
der Creditberechtigung ungeändert. (§. 6.) 
Die creditirten Betrage sind stets vollständig sicher zu stellen, 
und zwar: 
a) durch, als Caution gewidmete und deponirte, österreichische 
Staats-Schuldverschreibungen mit Berechnung des Werthes derselben 
nach dem Tagcscourse, ferner Pfandbriefe der k. k. privilegirten 
Nationalbank, sowie der galizisch-ständischen Creditanstalt, dann Actien 
der k. k. privilegirten Nationalbank mit Berechnung des Werthes dieser 
drei Gattungen Werthpapiere zu zwei Dritteln des Tagescourses; 
b) durch Hypothekarcaution, oder 
c) durch Solidar-Haftnngserklärungen von wenigstens zwei 
accreditirten Firmen (Kaufleuten oder Fabrikanten) des Handels 
kammerbezirkes, die nicht nach §. 3, litt. a) und b) von der 
Creditberechtignng ausgeschlossen sind. (Siehe Muster.) 
-Die Sicberstellnng muß für die ganze Creditsperiode oder, 
wenn ein Credit auf unbestimmte Zeit angesucht wird, ohne Fest 
setzung einer Zeit des Erlöschens geleistet werden. (§. 7.) 
Die creditirten Gebühren behalten den Character und die 
Eigenschaft einer landesfürstlichen Abgabe und sind wie die Zölle 
in Silber mit Ausschluß seden Papiergeldes zu zahlen. (§. 9.) 
ad litt. a. Der TageScours der Staatspapiere und Pfandbriefe ist 
aus dem vom Creditwerber beizubringenden Bvrse-Courszettel oder aus 
dem Coursblatte der amtlichen Zeitung zu entnehmen, wobei nur' darauf 
Rücksicht zu nehmen ist, daß wirtlich der dein Postenlaufe nach letzte und 
nicht ein früherer Cours zum Grunde gelegt werde. 
Eine Vinculirung der Creditspapiere ist nicht nothwendig; es genügt 
die ebenfalls aufzubewahrende Widmungsurkunde. 
ad litt. b. Dieselbe muß pupillarmäßige Sicherheit darbieten, daher 
jedenfalls vom Creditwerber der Werth der Hypothek anzugeben und sowohl 
vor Annahme der Hypothek, als vor der wirklichen Creditertheilung der 
Grundbuchs<Extract beizubringen ist. Gerichtliche Schätzungen sind nicht 
nothwendig; frühere Käufe und Verkäufe, und überhaupt die Ueberzeugung 
des Amtes von dem genügenden Werthe der Hypothek werden als aus 
reichend betrachtet. 
Dieselben sind nur dann anzunehmen, wenn sie von der Finanzprocu- 
ratur oder Procuraturs-Expositur des Bezirks hinsichtlich ihrer Rechtsform 
geprüft und zum Beweise, daß diese Nichts zu erinnern gefunden, mit „Ge 
sehen" bezeichnet worden sind. 
Die Veranlassung dieser Prüfung ist den Parteien anheim zu geben- 
ad litt. c. Ist mit besonderer Genauigkeit in die Würdigung der Zäh' 
lungsfähigkeit und Solidität jedes Einzelnen einzugehen. 
Sicherstellung.
	        
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