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191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
Die Creditdauer und die Credithöhe bleiben für die Dauer
der Creditberechtigung ungeändert. (§. 6.)
Die creditirten Betrage sind stets vollständig sicher zu stellen,
und zwar:
a) durch, als Caution gewidmete und deponirte, österreichische
Staats-Schuldverschreibungen mit Berechnung des Werthes derselben
nach dem Tagcscourse, ferner Pfandbriefe der k. k. privilegirten
Nationalbank, sowie der galizisch-ständischen Creditanstalt, dann Actien
der k. k. privilegirten Nationalbank mit Berechnung des Werthes dieser
drei Gattungen Werthpapiere zu zwei Dritteln des Tagescourses;
b) durch Hypothekarcaution, oder
c) durch Solidar-Haftnngserklärungen von wenigstens zwei
accreditirten Firmen (Kaufleuten oder Fabrikanten) des Handels
kammerbezirkes, die nicht nach §. 3, litt. a) und b) von der
Creditberechtignng ausgeschlossen sind. (Siehe Muster.)
-Die Sicberstellnng muß für die ganze Creditsperiode oder,
wenn ein Credit auf unbestimmte Zeit angesucht wird, ohne Fest
setzung einer Zeit des Erlöschens geleistet werden. (§. 7.)
Die creditirten Gebühren behalten den Character und die
Eigenschaft einer landesfürstlichen Abgabe und sind wie die Zölle
in Silber mit Ausschluß seden Papiergeldes zu zahlen. (§. 9.)
ad litt. a. Der TageScours der Staatspapiere und Pfandbriefe ist
aus dem vom Creditwerber beizubringenden Bvrse-Courszettel oder aus
dem Coursblatte der amtlichen Zeitung zu entnehmen, wobei nur' darauf
Rücksicht zu nehmen ist, daß wirtlich der dein Postenlaufe nach letzte und
nicht ein früherer Cours zum Grunde gelegt werde.
Eine Vinculirung der Creditspapiere ist nicht nothwendig; es genügt
die ebenfalls aufzubewahrende Widmungsurkunde.
ad litt. b. Dieselbe muß pupillarmäßige Sicherheit darbieten, daher
jedenfalls vom Creditwerber der Werth der Hypothek anzugeben und sowohl
vor Annahme der Hypothek, als vor der wirklichen Creditertheilung der
Grundbuchs<Extract beizubringen ist. Gerichtliche Schätzungen sind nicht
nothwendig; frühere Käufe und Verkäufe, und überhaupt die Ueberzeugung
des Amtes von dem genügenden Werthe der Hypothek werden als aus
reichend betrachtet.
Dieselben sind nur dann anzunehmen, wenn sie von der Finanzprocu-
ratur oder Procuraturs-Expositur des Bezirks hinsichtlich ihrer Rechtsform
geprüft und zum Beweise, daß diese Nichts zu erinnern gefunden, mit „Ge
sehen" bezeichnet worden sind.
Die Veranlassung dieser Prüfung ist den Parteien anheim zu geben-
ad litt. c. Ist mit besonderer Genauigkeit in die Würdigung der Zäh'
lungsfähigkeit und Solidität jedes Einzelnen einzugehen.
Sicherstellung.