Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
XII Abschnitt. 
Zoll-, Kandels- und Bchifffshvlsvertrage des Denlschen 
Reichs mit fremden Maaten. 
Bei dem großen Einflüsse, welchen Zoll-, Handels- und Schifffahrtsver 
träge mit auswärtigen Staaten auf die Delltsche Zollgemeinschaft von jeher 
ausübten, ist es von Interesse, über diese zum Schlüsse noch einige Be 
merkungen beizufügen und zwar zuerst im Allgemeinen über den Abschluß der 
selben nach den Grundsätzen des Reichs-Staatsrechts, dann über den Zweck 
und Inhalt derselben im Allgemeinen nub endlich über die einzelnen Verträge 
zu sprechen. 
Bereits in den ersten Zollvereinigungs-Verträgen vom Jahre 1834 
(Art. 38 und 39) ') ist die Bestimmung enthalten, daß sich die vertrag 
schließenden Regierilngen bemühen werden, durch Handelsverträge mit anderen 
Staaten dein Verkehre ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung ilnd Er 
weiterung zu verschaffen. In den Separatartikeln 15 resp. 13 zu den Art. 
39 resp. 38 der offenen Verträge vom 22./30. März und 11 Mai 1833-) 
ist ferner ausdrücklich anerkannt, daß den kontrahirenden Staaten das Recht 
verbleibe, mit andern, außerhalb des Zollverbandes gelegenen Staaten auch 
nach dem Abschlllsse der Zollvereinignngsverträge zur Erleichterung des Han 
dels und Verkehrs Verträge zu errichten. Es sollen jedoch dilrch solche Ver 
träge die Bestiminnngen der Zollvereinsverträge tu keiner Art verletzt werden 
dürfen. Auch soll hiebei der Gesichtspunkt festgehalten werden, daß sowohl 
die Erleichterungen tind Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb 
des Vereins gelegener Staat dem mit ihm kontrahirenden Staate zugesteht, 
auch den Angehörigen ititi) den Erzeugnissen der anderen Vereinsstaaten gesichert 
werden, als auch die dem fremden Staate ans der andern Seite gemachten 
Zugeständnisse nicht blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrahirenden 
Vereinsstaate, sondern auch in der Rückwirkung auf den Verein überhaupt, 
durch die dem letzteren zugehenden Verkehrs- und Handelsvortheile möglichst 
ausgewogen werden. Deßhalb übernahmen für den Fall, daß von einem 
Vereinsstaate die Errichtung von Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträgen 
mit fremden Staaten beabsichtigt wird, die sämmtlichen Staaten des Vereins 
die Verbindlichkeit, nicht nur vor der Eröffnung der Verhandlungen die übrigen 
Mitglieder des Vereins zur Mittheilung der erforderlichen Notizen über ihre 
besoiideren Interessen einzuladen, sondern auch vor der förmlichen Ratifikation 
den übrigen Vereinsstaaten den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum 
Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung zu eröffnen?) 
Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 hat in dieser Beziehung 
eine wesentliche Aenderung herbeigeführt, indem in § 6 des Art. 8 4 ) bestimmt 
wurde, daß Preußen, dem das Präsidium des Bnndesrathes zusteht, in Aus 
übung desselben berechtigt sei, im Namen der übrigen Zollvereinsstaaten 
') Bd. I der Verträge S. 12, 112 und 190. 
ff Bd. I der Verträge S. 21, 138 und 198. 
ff Nur bezüglich der Errichtung von Handelsverträgen mit Rußland wurde der Preuß. 
Regierung mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse nach der Wiener Kongreß-Akte völlig 
freie Hand gelassen und ihr nur die Verpflichtung auferlegt, die Interessen der andern Ver 
einsstaaten gleichmäßig wahrzunehmen. (Art. 15 zum Art. 39 des offenen Vertrags v. 22. 
März 1833, Bd. I a.'a. O. S. 21.) 
4 ) Bd. V der Vertr. S. 93; Jahrb. 1868 ©. 16
	        
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