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v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
XII Abschnitt.
Zoll-, Kandels- und Bchifffshvlsvertrage des Denlschen
Reichs mit fremden Maaten.
Bei dem großen Einflüsse, welchen Zoll-, Handels- und Schifffahrtsver
träge mit auswärtigen Staaten auf die Delltsche Zollgemeinschaft von jeher
ausübten, ist es von Interesse, über diese zum Schlüsse noch einige Be
merkungen beizufügen und zwar zuerst im Allgemeinen über den Abschluß der
selben nach den Grundsätzen des Reichs-Staatsrechts, dann über den Zweck
und Inhalt derselben im Allgemeinen nub endlich über die einzelnen Verträge
zu sprechen.
Bereits in den ersten Zollvereinigungs-Verträgen vom Jahre 1834
(Art. 38 und 39) ') ist die Bestimmung enthalten, daß sich die vertrag
schließenden Regierilngen bemühen werden, durch Handelsverträge mit anderen
Staaten dein Verkehre ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung ilnd Er
weiterung zu verschaffen. In den Separatartikeln 15 resp. 13 zu den Art.
39 resp. 38 der offenen Verträge vom 22./30. März und 11 Mai 1833-)
ist ferner ausdrücklich anerkannt, daß den kontrahirenden Staaten das Recht
verbleibe, mit andern, außerhalb des Zollverbandes gelegenen Staaten auch
nach dem Abschlllsse der Zollvereinignngsverträge zur Erleichterung des Han
dels und Verkehrs Verträge zu errichten. Es sollen jedoch dilrch solche Ver
träge die Bestiminnngen der Zollvereinsverträge tu keiner Art verletzt werden
dürfen. Auch soll hiebei der Gesichtspunkt festgehalten werden, daß sowohl
die Erleichterungen tind Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb
des Vereins gelegener Staat dem mit ihm kontrahirenden Staate zugesteht,
auch den Angehörigen ititi) den Erzeugnissen der anderen Vereinsstaaten gesichert
werden, als auch die dem fremden Staate ans der andern Seite gemachten
Zugeständnisse nicht blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrahirenden
Vereinsstaate, sondern auch in der Rückwirkung auf den Verein überhaupt,
durch die dem letzteren zugehenden Verkehrs- und Handelsvortheile möglichst
ausgewogen werden. Deßhalb übernahmen für den Fall, daß von einem
Vereinsstaate die Errichtung von Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträgen
mit fremden Staaten beabsichtigt wird, die sämmtlichen Staaten des Vereins
die Verbindlichkeit, nicht nur vor der Eröffnung der Verhandlungen die übrigen
Mitglieder des Vereins zur Mittheilung der erforderlichen Notizen über ihre
besoiideren Interessen einzuladen, sondern auch vor der förmlichen Ratifikation
den übrigen Vereinsstaaten den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum
Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung zu eröffnen?)
Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 hat in dieser Beziehung
eine wesentliche Aenderung herbeigeführt, indem in § 6 des Art. 8 4 ) bestimmt
wurde, daß Preußen, dem das Präsidium des Bnndesrathes zusteht, in Aus
übung desselben berechtigt sei, im Namen der übrigen Zollvereinsstaaten
') Bd. I der Verträge S. 12, 112 und 190.
ff Bd. I der Verträge S. 21, 138 und 198.
ff Nur bezüglich der Errichtung von Handelsverträgen mit Rußland wurde der Preuß.
Regierung mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse nach der Wiener Kongreß-Akte völlig
freie Hand gelassen und ihr nur die Verpflichtung auferlegt, die Interessen der andern Ver
einsstaaten gleichmäßig wahrzunehmen. (Art. 15 zum Art. 39 des offenen Vertrags v. 22.
März 1833, Bd. I a.'a. O. S. 21.)
4 ) Bd. V der Vertr. S. 93; Jahrb. 1868 ©. 16