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überließ. Die patella lag überdies in einem königlichen Orte: „Me
diano nostro“, wo dem Könige gehörige Salinen betrieben wurden 1 .
Die Urkunde u vom 23. Dezember 845 enthält eine der vielen
Schenkungen, welche die Könige dem Kloster zu Eresburg (Nova
Corbeja) machten 1 2 . Sie betrifft einen raansus dominicatus, zu dem
salinarii, dem Könige Ludwig untertänige und ihm abgabepflichtige
Salzarbeiter gehören.
In der Urkunde 12 vom Jahre 888 widmet König Arnulf der Ab
tei Corvey unter anderem in Delhem sextam partem salinarum. Der
Ort Delhem wurde im Jahre 1001 vom Könige cum silvis, venationi-
bus et piscationibus dem Bischof zu Hildesheim geschenkt 3 . Wie die
Urkunden 11 und 12 die Zugehörigkeit der Salinen zu Grund und
Boden erweisen sollen, ist nicht ersichtlich.
Die Urkunde 13 enthält eine Schenkung Arnulfs zu Gunsten des
Bistums zu Freising. Dieses wurde durch die Agilolfinger im Jahre
724 gegründet 4 . Der Ort war schon eine Römerstadt, in der wahr
scheinlich auch schon zur Römerzeit Salinen betrieben wurden. Das
Bistum zu Freising befand sich von alters her durch königliche Ver
leihungen im Genüsse vieler Regalien. Im Jahre 1009 bestätigte Kai
ser Konrad seine Besitzungen:
„cum mercatis, theloneis, et percussura propria numismatis et
salinis et sartaginibus ac locis sartaginum“ 5 .
Die Urkunde 13 vom 13. Dezember 898 enthält die Erteilung der
Zoll- und Mauthfreiheit für alle Salzstätten des Bistums durch König
1 S. über diese alte königliche Saline Koch in der Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 15 S. 159 ff. und Calmet, Notice de la Lorraine 1756 a. a. O.
2 Das Kloster Eresburg wurde durch Karl den Großen errichtet und 826
durch Ludwig den Frommen und seinen Sohn Lothar dem Kloster zu Korvey
geschenkt (Urkunde 2 in Seibertz’ Urkundenbuch zur Landes- und Rechts
geschichte des Herzogtums Westfalen I. Band, Arnsberg 1839). Eresburg besaß
verschiedene Regalien, kraft kaiserlicher Verleihung „immunitatem ab omnibus
publicis vectigalibus“, sowie eine Markt-, Münz- und Zollstätte in Horotohusum
(Urkunden 1 —10 bei Seibertz).
” J. F. Pfeffinger, Vitriarii institutionum juris publici pp., Gothae 1725, III
P- 1370.
1 Meichelbeck, Historia Frinsingensis. Aug. Vind. et Graecii 1724 in den
prima prolegomena. Wenn, was hier dahingestellt sein mag, die Urkunde eine
Fälschung ist, so beweist sie nicht minder oder vielmehr erst recht die Berg
regalität; denn, wenn dies nicht bestanden hätte, lag kein Grund zur Fälschung
der Urkunde vor.
5 Meichelbeck tom. I p. 223.