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Sülzer zu Werl ihre Rechte vom Regalherrn, und zwar von Kaiser
und Reich ab. Dies ergibt sich aus der Bestätigungsurkunde 1 Kaiser
Siegismunds vom Jahre 1432, in welcher derselbe sagt:
„So ward uns vorgebracht, unde geleget, unde darzu mit
wahrhafftigen Kundschafften unterwieset, daß die Ehrsamen Sültzer
wohnhaftig in der Stadt zu Werll — . . von Kayssern, unde
Römischen Königen .... mit all solcher Sültze, und Saltz-
werken in derselbigen Stadt gelegen, mit allem Eigenthumb . . .
voreigendt, frey unde ledig gegeben .... befreyet, begnadet,
confirmiret und bestätiget sind, solche Brieffe .... verbrandt
.... sind 2 , wiewohl, daß sie vor und nach dem Brand solches
Saltzwerkes friedlich, ohne unser und aller Innsprache besessen
haben, unde noch besitzen, jedoch so seyn wir angerufen unde
gebetten, daß wir an darüber uff ein neues solche Freyheit, unde
Eigenthums unser Confirmation geben wollen“ u. s. w.
Auch der fernere Umstand, daß den Sälzern zu Werl wie den
Pfannherren und Choralisten in Lüneburg, den Kotbesitzern in Halle a. S. 8
und den Siedehausbesitzern zu Sülz ihre Güter an den Salinen durch
besondere Privilegien ihrer betreffenden Regalherren noch besonders zu
erblichem Besitze überlassen sind, dürfte dafür sprechen, daß ihnen
solche Rechte nicht als Zubehörstücke an der Erdoberfläche zugestan
den haben. Wichtig ist, daß eine ganz besondere Erbfolge in jene
Salzgüter stattgefunden hat, wodurch gleichfalls festgestellt sein dürfte,
daß es sich bei ihnen nicht um bloße Zubehörungen zu anderen Ver
mögensgegenständen gehandelt hat. Es ist nämlich z. B. für die Sa
line zu Werl durch Richard Schröder 4 erwiesen, daß das Recht eines
verstorbenen Sülzers am Salzbrunnen nicht zu seinem Nachlasse ge
hört, daß eine Erbfolge in dasselbe nur mittels der successio ex pacto
et proidentia majorum stattgefunden hat, beruhend auf dem Gesamt-
eigentume und der gleichen Berechtigung sämtlicher zur Zeit lebender
folgeberechtigtcr Sülzerfamilien. Dies erklärt sich nur durch die An
nahme einer Belehnung zur gesamten Hand, welche Belehnung ur
sprünglich von dem Kaiser, später von dessen Nachfolgern im Regal
besitze, für Werl den Kölner Erzbischöfen erteilt und beziehungsweise
wiederholt war.
1 v. Kramer, Wetzlarische Nebenstunden 53. Teil, Ulm 1765, S. 97 ff.
2 Das Sälzer Archiv zu Werl wurde im 14. Jahrhundert ein Raub der Flammen.
3 S. d. Urkunden p. 217 seq. im XII. Bande bei Ludewig, Reliquiae manu-
scriptorum etc. unter den Diplomata Miscell. rerum hallensium praecipue.
4 Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10 S. 260 ff.