Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Sülzer zu Werl ihre Rechte vom Regalherrn, und zwar von Kaiser 
und Reich ab. Dies ergibt sich aus der Bestätigungsurkunde 1 Kaiser 
Siegismunds vom Jahre 1432, in welcher derselbe sagt: 
„So ward uns vorgebracht, unde geleget, unde darzu mit 
wahrhafftigen Kundschafften unterwieset, daß die Ehrsamen Sültzer 
wohnhaftig in der Stadt zu Werll — . . von Kayssern, unde 
Römischen Königen .... mit all solcher Sültze, und Saltz- 
werken in derselbigen Stadt gelegen, mit allem Eigenthumb . . . 
voreigendt, frey unde ledig gegeben .... befreyet, begnadet, 
confirmiret und bestätiget sind, solche Brieffe .... verbrandt 
.... sind 2 , wiewohl, daß sie vor und nach dem Brand solches 
Saltzwerkes friedlich, ohne unser und aller Innsprache besessen 
haben, unde noch besitzen, jedoch so seyn wir angerufen unde 
gebetten, daß wir an darüber uff ein neues solche Freyheit, unde 
Eigenthums unser Confirmation geben wollen“ u. s. w. 
Auch der fernere Umstand, daß den Sälzern zu Werl wie den 
Pfannherren und Choralisten in Lüneburg, den Kotbesitzern in Halle a. S. 8 
und den Siedehausbesitzern zu Sülz ihre Güter an den Salinen durch 
besondere Privilegien ihrer betreffenden Regalherren noch besonders zu 
erblichem Besitze überlassen sind, dürfte dafür sprechen, daß ihnen 
solche Rechte nicht als Zubehörstücke an der Erdoberfläche zugestan 
den haben. Wichtig ist, daß eine ganz besondere Erbfolge in jene 
Salzgüter stattgefunden hat, wodurch gleichfalls festgestellt sein dürfte, 
daß es sich bei ihnen nicht um bloße Zubehörungen zu anderen Ver 
mögensgegenständen gehandelt hat. Es ist nämlich z. B. für die Sa 
line zu Werl durch Richard Schröder 4 erwiesen, daß das Recht eines 
verstorbenen Sülzers am Salzbrunnen nicht zu seinem Nachlasse ge 
hört, daß eine Erbfolge in dasselbe nur mittels der successio ex pacto 
et proidentia majorum stattgefunden hat, beruhend auf dem Gesamt- 
eigentume und der gleichen Berechtigung sämtlicher zur Zeit lebender 
folgeberechtigtcr Sülzerfamilien. Dies erklärt sich nur durch die An 
nahme einer Belehnung zur gesamten Hand, welche Belehnung ur 
sprünglich von dem Kaiser, später von dessen Nachfolgern im Regal 
besitze, für Werl den Kölner Erzbischöfen erteilt und beziehungsweise 
wiederholt war. 
1 v. Kramer, Wetzlarische Nebenstunden 53. Teil, Ulm 1765, S. 97 ff. 
2 Das Sälzer Archiv zu Werl wurde im 14. Jahrhundert ein Raub der Flammen. 
3 S. d. Urkunden p. 217 seq. im XII. Bande bei Ludewig, Reliquiae manu- 
scriptorum etc. unter den Diplomata Miscell. rerum hallensium praecipue. 
4 Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10 S. 260 ff.
	        
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