Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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zwischen den Flüssen Sala und Salzaha 1 . Auf Grund dieser von anderen 
Kaisern wiederholten Verleihung hielten sich die Erzbischöfe zu Salzburg 
im Jahre 1123 berechtigt 1 2 , das Eigentum und die Einkünfte einer zwischen 
den bezeichneten Flüssen entdeckten Saline, Tuval mit Namen, in Anspruch 
zu nehmen. Der census und die „utilitas salis“ und das Eigentum an 
einer Saline werden von ihnen augenscheinlich als gleichbedeutend des 
wegen angenommen, weil der Eigentümer an einer Saline deren Nutzungen 
haben müsse und umgekehrt, wer die Nutzungen habe, deren Eigentümer 
sein müsse. 
Wenn Kaiser Otto I. am xi. April 965 dem Erzbistum Magdeburg- 
unter anderen Ortschaften die Stadt Giebichenstein cum salsugine ejus 
schenkt 3 , so dürfte der wesentliche Inhalt der Schenkung in den Ein 
künften aus den Städten und den Abgaben der von Privaten besessenen 
und betriebenen Saline bestanden haben. Das Gleiche gilt von der 
Schenkung der Saline zu Halle an der Saale 4 , wie von der vieler anderen 
Salinen, z. B. derjenigen zu Reichenhall 5 . 
Worauf in letzter Reihe ein dem König in Kraft seines Regals 
zustehendes Verfügungsrecht über die Bergwerksmineralien beruht, ob 
auf der Annahme, daß diese ihm zur staatsrechtlichen Verfügung oder 
zu privatrechtlichem Eigentume gehören, kann zweifelhaft erscheinen. 
Die damalige Rechtsansicht verband beide Annahmen miteinander. So 
z. B. betrachtete sich Friedrich I. als Eigentümer der Bergwerksmineralien 
und sah das Eigentum an den Bergwerken als den Inhalt des Bergregals 
an. Wenigstens werden ihm nachstehende Worte in den Mund gelegt; 
Cui servit gloria mundi f Quidquid in occultis abscondit terra cavernis. 
Jure quidem nostrum est, populo concessimus usum 6 . 
Die nämliche Auffassung von der Bedeutung des Bergregals haben, 
wie sich später bei Besprechung der einzelnen Bergrechte zeigen wird, 
alle Inhaber des Bergregals, also alle die Reichsstände gehabt, welchen 
der Kaiser das ihm zustehende Eigentumsrecht an den Mineralien inner 
halb eines gewissen Gebietes verliehen hat, oder welche sich auch ohne 
1 Wagner, Über den Beweis der Regalität, Beilage II p. III. v. Muchar, 
Geschichte des Herzogtums Steiermark III 104. v. Koch-Sternfeld II 129. Böhlau, 
Urkunde 14 und sonst. S. weiter unten. 
2 Die Urkunde vom Jahre 1123 findet sich bei Lori, Einleitung p. VIII, bei 
v. Koch-Sternfeld II 12 und sonst. S. weiter unten. 
3 Dreyhaupt, Geschichte des Saalkreises I 14. 
4 Urkunde vom 5. Juni 973 von Kaiser Otto I. bei Dreyhaupt I 20. 
5 Vgl. v. Koch-Sternfeld II xoöff. 
0 Nach Günthers Gedicht bei Ligurinus lib. III, Verse 480, 481, 482. Nach 
Wenzel, Österreichisches Bergrecht S. 181. Jung, De jure salinarum a. a. O.
	        
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