Object : Grundriß des deutschen Zollrechts

verstrichen ist, ohne daß die Strafverfolgungsbehörde gegen
den Täter vorgegangen ist. Diese Frist beträgt für Konterbande
 und Zollhinterziehung nach dem noch in Kraft befindlichen
 § 164 V.Z.G. dr ei Jahr e, ger echn et v o m
Tage der Tat an, bei Ordnungswidrigkeiten ein Jahr.
Die V erj ähr ung wird unterbrochen durch
jede gegen den Täter gerichtete Handlung der Strafverfolgungsbehörde
 (§ 68 Abs. 1 St.G.B.). Mit dem Tage, an
dem die alte Frist unterbrochen worden ist, beginnt eine neue
zu laufen. Unterbrechung durch Strafbescheid des Hauptzollamts
 wirkt schon von dem Augenblicke an, in dem der
Bescheid unterschrieben, nicht erst von dem, in dem er zueiese.
 wird (R.G. vom 5. 7. 1902 –~ Preuß. Zentralbl.
„.25;).
d).D ie strafbare T eiln a h m e:
Die Teilnahme mehrerer Personen an einer Straftat
kann in verschiedenen Formen vor sich gehen (§ 149 V.Z.G.).
Mittäter ist jeder, der die strafbare Handlung mit ausführt
 und sie als eig ene will. Er wird bestraft wie der
Täter (§ 47 St.G.B.). Es ist aber zu beachten, daß Mittäterschaft
 in Form des Bandenschmuggels unter eine besondere
Strafvorsschrift fällt (= 146 V.Z.G.).
Anstifter ist der, der den Täter vor s ä tz l i ch zu der
ßttz"tzt öfkiynt. Auch er wird wie der Täter bestraft
48 St.G.B. ).
Wegen B e i h i l f e wird bestraft, wer wissentlich bei
einer fremden Tat, die er nicht als eigene will, Hilfe
leistet, z. B. ein Bauer, der einem Schmuggler ein Pferd borgt,
obgleich er den Zweck der Fahrt kennt. Ein solcher Gehilfe
wird nach den in § 49 mit 44 Abs. 4 St.G.B. aufgestellten
Grundsätzen milder bestraft als der Täter selbste. Was oben
ter den Vorsatz gesagt worden ist, gilt auch für Teilnehmer
jeder Art.
Nicht als Teilnahme, sondern als selbständige Straftat
wird die B e g ün st i g un g bestraft (§ 257 a. a. O.). Sie
ist Hilfe nicht b e i der Tat, sondern n a ch vollendeter Tat,
und wird nur dann als, Beihilfe behandelt, wenn sie schon
vor der Tat versprochen worden ist. Ceiht also ein Bauer
im Inlande einem Schmuggler, der schon an dem Grenzzollamte
 vorbei ist und bei ihm übernachtet, ein frisches Pferd,
damit er die Schmuggelware zum Markt fahren kann, so

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