VI. Kartell und Arbeitsvertrag.
t imstande ist, zur Feststellung einer solchen
/irken, sondern nur die interessierte Arbeiterdmt,
so tritt hieraus wieder die Notwendigkeit
tion der Arbeiterschaft hervor. Die Arbeitern
müssen durch ihre Vertreter mit den Verkartellierten
Unternehmertums in Beziehung
collektive Arbeitsverträge abzuschließen. Das
esse der ganzen Nation. Der Arbeiter muß nach
vorhin angedeuteten Grenzen einen möglichst
steigenden Ver-Der
Arbeitsder
Arbeiter
wie
Interesse der Volksegt.
Es lassen sich aber hierfür keine allgemein
geln aufstellen; Arbeitszeit und Arbeitslohn
t generell festgesetzt werden, sondern müssen
zeitlichen und örtlichen Verhältnissen bestimmt
5 diesem Grunde müssen Vertreter der organiam
steigenden Reichtum
Einkommen der Nation erhalten
:ht maßlos ausgedehnt werden,
angemessenen, täglichen Erholungszeit,
nte hat und wie
müssen
>:iter mit Vertretern der Arbeitgeber paktieren
:se Forderung ist besonders beim letzten Streik
rgleute aktuell geworden, wobei ja allerdings
t bleiben mag, ob die Form, in welche man diese
amals gekleidet hatte, absolut korrekt war.
ber von den Unternehmern gesagt wird und zu--
r solch großen Autorität, wie sie Kirdorff darals
werden wir uns mit organisierten Arbeitern
ertretern in Verhandlungen einlassen,“ so werden
imer diesen Standpunkt auf die Dauer nicht beiönnen,
sondern müssen den Veränderungen
- sie die Entwicklung und Ausbreitung des kollektsvertrages
in neuer Zeit bereits in kräftiger
itigen beginnt. Wenn wie im Jahre 1905 ungefähr
eiter die Arbeit niederlegen, so leiden nicht nur
en Arbeitgeber darunter und die beteiligten Art,
sondern die ganze Nation wird mehr oder
Mitleidenschaft gezogen. Deshalb aber ist schon
alen Gesichtspunkte aus anzustreben, daß eine
ng geschaffen und ein Mittel gefunden wird, die
ngungen nach Recht und Billigkeit festzustellen