LEISTUNGEN
2038
tung, die Haftung der Versicherungsgemeinschaft bleibt unver-
ändert, gleichviel, ob die Krankheit auf die Berufstätigkeit zurück-
zuführen ist oder nicht.
Trifft die Leistungspflicht der Krankenversicherung mit der
Haftung der Unfallversicherung oder des Arbeitgebers zusammen,
so kann sie in vollem Masse bestehen bleiben. Dies ist der Fall
nach österreichischem, luxemburgischem, polnischem und tschecho-
slowakischem Gesetz. Der Krankenversicherungsträger ist nicht
berechtigt, sich darauf zu berufen, dass die Krankheit durch
die Berufstätigkeit herbeigeführt worden ist. Er hat dem Ver-
sicherten alle vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Auf der
andern Seite erwirbt der Träger der Krankenversicherung gegenüber
dem Träger der Unfallversicherung (Arbeitgeber) einen Anspruch
auf vollständige oder teilweise Rückerstattung seiner Aufwen-
dungen. Hat in Österreich die Krankenkasse für einen Zeitraum
Unterstützungen geleistet, für welchen den Unterstützten Anspruch
auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht, so geht der Anspruch
bis zur Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Krankenkasse
über, die auch allein berechtigt ist, den Anspruch geltend zu machen.
Ebenso ist in Luxemburg die Krankenkasse, die dem Versicherten,
der Anspruch auf Unfallentschädigung hatte, Leistungen gewährte,
berechtigt, die Erstattung des Gesamtbetrags der gewährten
Leistungen von der Unfallversicherung zu fordern. In Polen
gewährt die Krankenkasse Leistungen auch für Krankheiten,
die unter die Unfallversicherung fallen, aber die Unfallversiche-
rung (der Arbeitgeber) ist verpflichtet, der Kasse den gesamten
Betrag der von ihr gewährten Geldleistungen, ferner die Hälfte
des Grundlohns für den Ersatz der Krankenhauskosten und drei
Achtel des Grundlohns zwecks Ersatz der Krankenpflegekosten
zu erstatten. In der Tschechoslowakei geht der Anspruch des
Unfallverletzten auf eine Unfallentschädigung bis zur Höhe der
von der Krankenversicherung zu leistenden Unterstützung —
und wenn diese Leistung den Betrag der Unfallentschädigung
erreicht oder übersteigt, in seiner Gesamtheit — auf den Träger
der Krankenversicherung über. Dieser ist dann berechtigt, den
auf ihn übergegangenen Anspruch gegenüber der Unfallversiche-
rung geltend zu machen.
In andern Gesetzgebungen sind die Verpflichtungen der Kranken-
versicherung bei Unfällen der Versicherten etwas erweitert, indem
die Verbindlichkeiten der Unfallversicherung und der Kranken-
kasse zeitlich verteilt sind. Diese kann von jener die Erstattung
der dem Unfallverletzten gewährten Leistungen über eine gewisse