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bei Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Makler gutachtlich zu
Hörens die Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler. — In Frankfurt a. M.
geschieht dies durch die Handelskammer.
Nach § 32 des Börsengesetzes dürfen die Kursmakler in den Geschäfts
zweigen, für die sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mit-
wirken, nur insoweit für eigene Rechnung oder in eigenem Namen
Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft für die ihnen übermittel
ten Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausführung der ihnen erteilten
Aufträge nötig ist, d. h. insoweit, als sie für einen Teilbetrag, die
„Spitzen", keinen Gegenkontrahenten finden.
Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Ausnahmen
zuläßt, ein sonstiges Handelsgewerbe nicht betreiben, auch nicht an einem
solchen als Kommanditist oder stiller Gesellschafter beteiligt sein; ebenso
wenig dürfen sie zu einem Kaufmann in dem Verhältnis eines Pro
kuristen, Handelsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen. Sie
vermitteln entweder in allen an der betreffenden Börse gehandelten Wer
ten oder nur in bestimmten, ihnen zugelviesenen Werten. Sie haben
dann nur mit bestimmten Effektengattungen zu tun. Ihr Effekten-
kreis ist gegeben; in diesem leisten sie ihre Dienste jedermann. An
der Berliner Börse bilden je zwei Kursmakler eine Makler-
gruppe und stellen gemeinschaftlich die Kurse derjenigen Wert
papiere fest, die ihnen durch die Maklerkammer zugewiesen sind.
Die Zahl der Kursmakler an der Berliner Fondsbörse betrug im Mai 1927
110. Sie sind in 55 G r u p P e u eingeteilt, deren jede die Umsätze entweder von
wenigen lebhaft gehandelten oder von vielen wenig gehandelten Effekten zu
vermitteln hat. Durchschnittlich fallen auf jede Gruppe 40—50 Werte. Freie
Makler gibt es an der Berliner Börse etwa 300.
Um bei Abschlüssen mit den sog. Spekulationsmaklern Sicherheit zu
bieten, haben sich Maklerbanken gebildet. Es sind dies Institute,
die das Maklergewerbe als Großbetrieb organisiert haben, und die an
allen Märkten Vertreter unterhalten, deren Geschäftsvermittlung im
Namen, für Rechnung und auf Gefahr der Bank erfolgt. Nachdein
die Maklerbank (1901) und der Börsen-Handels-Verein (1904s in Liqui
dation getreten sind, hat nun auch der Berliner Makler-Verein
diese Tätigkeit aufgegeben.
An der Hamburger Börse gibt es keine Kursmakler. An deren Stelle