EEE EN
36 1. Teil. England.
auch kommerziell schwächen wollten, das Begehren auf Einstellung solcher Betriebe
gestellt.
Das neue Gesetz ermächtigt nun die Regierung, das Handels-
ministerium, auf administrativem Wege gegen diese „feindlichen“ Unter-
nehmungen einzuschreiten, diese Betriebe entweder ganz zu verbieten
oder zu liquidieren. Das Handelsamt ist berechtigt, für alles feste und
bewegliche Eigentum des Feindes einen Verwalter zu bestellen. Soweit
Deutsche oder Österreicher oder andere Feinde Anteile an einer Gesell-
schaft besitzen, so kann der Verwalter diese Anteile an Engländer, in
erster Linie an die übrigen Gesellschafter, Aktionäre, welche britische
Untertanen sind, verkaufen, so daß alle Anteile ganz in die Hände von
Engländern kommen, die „von den deutschen Elementen befreit, ihre
eigene Autonomie zurückerwerben können“.
Es kann gesagt werden, daß England durch diese neuesten Maß-
nahmen dazu gekommen ist, sämtliche Angehörigen der feindlichen Staaten
— Selbst wenn sie nach der ursprünglichen, noch zu Beginn des Krieges
vertretenen Auffassung alien friends waren — grundsätzlich als Feinde
zu betrachten und ihr auf britischem Territorium gelegenes Vermögen
als feindliches Vermögen zu behandeln.
Siehe darüber eingehender oben 5. 22 ff.
V. Der Board of Trade beantragt durch eine Verfügung bei Gericht
die Liquidation, die es dann formell beschließt. Die Listen der Firmen
über welche die Liquidation verfügt wurde, werden mit genauer Angabe
der Adresse und dem Namen des Controllers, der zu liquidieren hat, in
der „London Gazette“ veröffentlicht mit der Einleitung:
„Trading with the Enemy Amendment Act, 1916.
Orders have been made by the Board of Trade requiring the under mentioned
business to be wound up.‘
Der Controller erläßt darauf einen Aufruf in der nämlichen Zeitung
an alle Interessenten, Gläubiger und Schuldner, ihre Ansprüche und Ver-
pflichtungen bekannt zu geben.
Beispiel einer solchen Anzeige siehe unten Seite 37 und 38.
Man unterscheidet im englischen Recht drei Arten der Liquidation von. incorporated
companies 1).
1. voluntary winding-up, freiwillige Liquidation,
2. winding-up subject to the supervision of the court, Li quidation unter der Aufsicht
des Gerichtes, und
3. winding-up by the court, gerichtliche Liquidation; letztere vertritt die Stelle
eines Konkursverfahrens.
Gemäß $ 199 der Companies Act von 1862 (25 and 26 Viet. e. 89) kann regelmäßig
eine jede Personenvereinigung (d. h. die scg. „unregistered companies‘‘, any partnership,
ASS0Ciation, or company), die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht und nicht in das
Register of Joint Stock Companies eingetragen ist, im Wege einer Liquidation durch das
1) Über die „freiwillige“ Liquidation einer Gesellschaft, einer incorporated
company siehe Schirrmeister aa0., Erläuterungen zu $ 33 und $ 34, S, 1134.