Object : Die wirtschaftliche Konzentration

Die Versuche einer gesetzlichen Regelung 7!

Kartellpreis auch heute den Weltmarktpreis samt Zoll nicht überschreiten
 kann, es aber nicht angeht, der Industrie mit einer Hand den
Zollschutz zu geben und mit der anderen gleichzeitig wegzunehmen.
Vor allem ist aber eine Registrierung und Kontrolle notwendig,
damit sich die betreffenden behördlichen Organe einen genauen Einblick
in die Konzentrationsbewegung verschaffen, um auf Grund ihrer Erfahrungen.
 geeignete Vorschläge von Fall zu Fall erstatten zu können.
Der Führer der französischen Gewerkschaften Jouhaux hat im April
1926 sogar die Schaffung einer internationalen Kontrolle durch den
Völkerbund beantragt. Behufs Behandlung dieses Antrages wurde der
Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 eine Zusammenstellung der
in den einzelnen Staaten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen worgelegt
 (C. Lammers, Kartellgesetzgebung des Auslandes. Berlin 1927).
Die meisten Länder behelfen sich mit der Anwendung alter Bestimmungen.
 des Strafrechtes oder des Bürgerlichen Rechtes. So unterstehen
 in England alle kartellierten Vereinbarungen dem common law,
das von den Gerichtshöfen dahin ausgelegt wird, daß jede Art von
Beschränkung des Handels zu verwerfen ist. Solche Vereinbarungen
sind daher grundsätzlich unerzwingbar, gelten aber nur dann als gesetzwidrig,
 wenn sie ungesetzliche Handlungen involvieren. Auch die meisten
übrigen europäischen Staaten begnügen sich mit der vom römischen
Recht übernommenen Rechtsregel, welche die gegen die guten Sitten
verstoßenden Verträge für rechtsunwirksam erklärt, und mit den Bestimmungen
 des Strafgesetzes, falls eine besondere unter ihre Sanktion
fallende Handlung vorliegt. In Österreich wurde die Anwendung des
Koalitionsgesetzes vom 7. April 1870 versucht, das Verabredungen
von Gewerbetreibenden untersagt, die den Preis einer Ware zum Nachteile
 des Publikums erhöhen. Durch gerichtliche Entscheidungen wurde
festgestellt, daß dieses Verbot nicht auf Kartelle angewendet werden
kann, die den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Produzenten
gegenüber dem Zwischenhandel oder dem Sinken der Preise bezwecken.
Die ältere Koalitionsgesetzgebung ist aber hier ganz fehl am Platze,
denn sie kann nur Preiskartelle treffen, welche die schwächste Gruppe
bilden, und ihrer Anwendung auf die heutige Volkswirtschaft fehlen
die wichtigsten Voraussetzungen, nämlich: 1. das Vorhandensein eines
örtlich beschränkten Marktes, weil unterdessen die Verkehrsmittel
einen Wettbewerb auf dem Weltmarkte geschaffen haben, 2. die bevorzugte
 Stellung der Gewerbetreibenden, weil die zünftige Organisation
gerade durch die Fabriksindustrie zersprengt worden ist, und 3. die
behördlichen Preistaxen, nach denen der Richter beurteilen könnte,
ob die Preise „zum Nachteil des Publikums‘ erhöht worden sind oder
nicht. Eine besondere Formulierung hat Frankreich, denn eine Novelle
vom 3. Dezember 1896 bedroht mit Gefängnis und Geldstrafen. Personen
            
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