Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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von Maßnahmen getroffen. Besondere Überwachung betrifft die 
Mühlen in bezug auf die Herstellung von Kleie (Art. 171 Keglern.). 
2. Die temporär eingeftihrten oder durch das Gemeindegebiet 
durchgeführten "Waren und Tiere sind von der Besteuerung aus 
zunehmen. Die steuerpflichtigen und nur vorübergehend in eine ge 
schlossene Gemeinde verbrachten Tiere müssen der Steuerbehörde 
angezeigt und mit einer Marke gekennzeichnet werden (Art. 153 Reglern.). 
Zur Sicherung des Steuereingangs ist Sicherheit zu leisten (Art. 251 
Keglern.). Die Einführung erfolgt auf Grund eines Erlaubnisscheines 
(licenza); er wird nur auf 6 Monate erteilt, vorbehaltlich einer Er 
neuerung (Art. 152 Reglm.). Besondere Vorschriften gelten für die 
zum Verkauf an Markt- und Meßtagen in den Ort eingebrachten 
Tiere und Waren (Art. 159 Reglern.). Die Einführung erfolgt auf 
Grund eines Begleitscheines (bolletta d’accompagnamento). Die 
Durchführung von Waren durch das Gemeindegebiet geschieht 
unter Aufsicht von Steuerbeamten, in der Kegel unentgeltlich, oder 
auf Grund von Sicherheitsleistung (Art. 114 Reglern.). 
Für den Transit und für die Wiederausfuhr von Waren sind 
Lagerhäuser und Niederlagen wichtig. Sie erleichtern die 
technische Durchführung der Besteuerung, da sie verhältnismäßig 
leicht von der Steuerbehörde zu überwachen und zu kontrollieren 
sind. Sie ersparen Handel und Gewerbe die Zahlung der Steuer für 
wiederauszuführende Waren und für Rohstoffe, die im Orte ver 
arbeitet werden sollen. Sie erleichtern auch die Gewährung von 
Steuerkrediten auf steuerpflichtige Waren bis zu deren Überführung 
in den Konsum oder den freien Verkehr des Orts. Tiere, Fleisch 
und andere leicht verderbliche Waren sind von der Einlagerung aus 
geschlossen (Art. 125 Ahs. 2 Reglern.). Die Niederlagen sind ent 
weder öffentliche oder private (Art. 125 Abs. 1 Reglern.). Die Privat 
lager sind nur insoweit zugelassen als es an öffentlichen Niederlagen 
fehlt, sie unterliegen strenger Überwachung und Kontrolle (Art. 126 
Abs. 3 Reglern.). Für die in diesen eingebrachten Waren ist Sicher 
heit zu leisten (Art. 128 Reglern.). Bei Entnahme von Waren aus 
den Entrepots bedarf es einer Deklaration, namentlich der Angabe 
ihres Bestimmungszweckes (Art. 133 Reglern.). Die Privatlager müssen 
mindestens 100 Meter von der Zollgrenze entfernt sein und dürfen 
die Überwachung nicht erschweren. Sie stehen regelmäßig unter 
doppeltem Verschluß (Art. 136 Reglern.). Besondere Vorschriften 
gelten für die Einlagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nament 
lich von Wein und Öl (Art. 144 ff. Reglern.).
	        
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