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von Maßnahmen getroffen. Besondere Überwachung betrifft die
Mühlen in bezug auf die Herstellung von Kleie (Art. 171 Keglern.).
2. Die temporär eingeftihrten oder durch das Gemeindegebiet
durchgeführten "Waren und Tiere sind von der Besteuerung aus
zunehmen. Die steuerpflichtigen und nur vorübergehend in eine ge
schlossene Gemeinde verbrachten Tiere müssen der Steuerbehörde
angezeigt und mit einer Marke gekennzeichnet werden (Art. 153 Reglern.).
Zur Sicherung des Steuereingangs ist Sicherheit zu leisten (Art. 251
Keglern.). Die Einführung erfolgt auf Grund eines Erlaubnisscheines
(licenza); er wird nur auf 6 Monate erteilt, vorbehaltlich einer Er
neuerung (Art. 152 Reglm.). Besondere Vorschriften gelten für die
zum Verkauf an Markt- und Meßtagen in den Ort eingebrachten
Tiere und Waren (Art. 159 Reglern.). Die Einführung erfolgt auf
Grund eines Begleitscheines (bolletta d’accompagnamento). Die
Durchführung von Waren durch das Gemeindegebiet geschieht
unter Aufsicht von Steuerbeamten, in der Kegel unentgeltlich, oder
auf Grund von Sicherheitsleistung (Art. 114 Reglern.).
Für den Transit und für die Wiederausfuhr von Waren sind
Lagerhäuser und Niederlagen wichtig. Sie erleichtern die
technische Durchführung der Besteuerung, da sie verhältnismäßig
leicht von der Steuerbehörde zu überwachen und zu kontrollieren
sind. Sie ersparen Handel und Gewerbe die Zahlung der Steuer für
wiederauszuführende Waren und für Rohstoffe, die im Orte ver
arbeitet werden sollen. Sie erleichtern auch die Gewährung von
Steuerkrediten auf steuerpflichtige Waren bis zu deren Überführung
in den Konsum oder den freien Verkehr des Orts. Tiere, Fleisch
und andere leicht verderbliche Waren sind von der Einlagerung aus
geschlossen (Art. 125 Ahs. 2 Reglern.). Die Niederlagen sind ent
weder öffentliche oder private (Art. 125 Abs. 1 Reglern.). Die Privat
lager sind nur insoweit zugelassen als es an öffentlichen Niederlagen
fehlt, sie unterliegen strenger Überwachung und Kontrolle (Art. 126
Abs. 3 Reglern.). Für die in diesen eingebrachten Waren ist Sicher
heit zu leisten (Art. 128 Reglern.). Bei Entnahme von Waren aus
den Entrepots bedarf es einer Deklaration, namentlich der Angabe
ihres Bestimmungszweckes (Art. 133 Reglern.). Die Privatlager müssen
mindestens 100 Meter von der Zollgrenze entfernt sein und dürfen
die Überwachung nicht erschweren. Sie stehen regelmäßig unter
doppeltem Verschluß (Art. 136 Reglern.). Besondere Vorschriften
gelten für die Einlagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nament
lich von Wein und Öl (Art. 144 ff. Reglern.).