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direkten „Abzug“ erhobene Steuer wird 2 °/ 0 für sog. Distributions
kosten J ) aufgeschlagen (Art. 65).
Die der Besteuerung in den verschiedenen Kategorien zugrunde
zu legenden Beträge und die sich hieraus ergebenden Normal
steuersätze, unter Berücksichtigung der Distributionskosten, ge
stalten sich nun wie folgt:
Normalsteuersatz:
Steuerbarer
Betrag:
Kateg.:
per ritenuta
per ruoli
(durch Abzug) (auf Grund von Heberollen)
A 1
A * 2
B
C
D
20% 20,40%
15,30%
10,20%
Io
9,18 %
7,65%
Nur die reinen Kapitaleinkünfte werden hiernach mit ihrem ganzen
Betrag bzw. mit 3 / 4 der Steuer unterworfen, während von dem Ein
kommen aus Handel und Industrie nur die Hälfte, vom Arbeits
einkommen jeder Art nur 18 / 40 2 ) und von den Besoldungen und Pen
sionen der Staats-, Gemeindebeamten usw. mit Rücksicht auf deren
besonders scharfe Heranziehung nur 15 / 40 der Besteuerung zugrunde
gelegt werden.
Eine Abstufung der Steuer nach der Quantität (Größe)
der Einkünfte ist dagegen nur in sehr bescheidenem Maße und daher
ungenügend durchgeführt.
Steuerfrei sind die steuerbaren Einkünfte bis zu L. 400, sofern
die Steuer nicht durch direkten Abzug erhoben wird 3 ). Für die reinen
Kapitaleinkünfte (Kateg. A 1 u. A 2 ) jedoch besteht ein steuerfreies
Minimum nicht (Art. 55). Steuerfrei sind hiernach die Rein- oder
„effektiven“ Einkünfte von 533,30 L. in der Kateg. B, von 640 L.
in der Kateg. C und von L. 800 in der Kateg. D 4 ).
*) Die Erhebungskosten, die in den einzelnen Gemeinden verschieden hoch
sind, kommen hier nicht in Betracht.
2 ) Die Arbeitseinkünfte der Arbeiter privater Unternehmungen sind von der
Steuer befreit, auch wenn sie den Betrag von 640 L. übersteigen (Zirkular vom
5. November 1899, Nr. 14996).
3 ) Wie bei den Besoldungen der öffentlichen Beamten und der Arbeiter der
staatlichen Betriebe.
4 ) Eür die Berechnung des steuerfreien Minimums ist das Gesetz von 1877
zugrunde zu legen, d. h. die Bein- oder effektiven Einkünfte werden reduziert auf
% in der Kateg. B, auf % in der Kateg. C und auf % in der Kateg. D. — Wird