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Wandel in der Struktur des gewerblichen Lebens. Der enge Spielraum
und die unausreichende Bewegungsfreiheit bezüglich der Steuerveranlagung
führen zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Steuerlasten
auf die Pflichtigen. Namentlich versagt der Klassenschematismus
gegenüber dem sich entwickelnden Großbetrieb, zumal wo, wie
in Italien, meist viel niedrigere als die gesetzlich zulässigen Höchststeuersätze
angewendet werden').
Freilich treffen diese Mängel viel weniger die Gemeinde- als die
Staatsbesteuerung. Denn im Gegensatz zum Staate hat ja gerade die
Gemeinde einen großen Teil der von ihr zu tragenden Last nicht
nach der Leistungsfähigkeit, sondern als Gegenleistung nach dem Interesse
umzulegen. Man fragt hier nicht nach dem Einkommen und
der Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts, sondern, wie es der Natur
der Eealsteuern entspricht, nach dem Wert und den Kosten der
Leistung. Unter diesem Gesichtspunkt ist für eine kommunale Gewerbe
einkommensteuer kein Baum.
Aber auch die Gewerbeklassensteuer entspricht wohl kaum dem
Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Denn gerade die Bildung
von Orts- und Gewerbegattungsklassen beruht auf dem Gedanken der
Leistungsfähigkeit * 2 * ). Abgesehen hiervon zeigt der Klassenschematismus
gewisse Mängel. Bei einem Spielraum beispielsweise von 3 bis
150 L. (wie z. B. in Grosseto, Bovigo) wird man die viele Arbeiter
beschäftigenden und daher die Gemeinde vorzugsweise belastenden
Großbetriebe nicht in ausreichendem Masse zur Steuerleistung heranziehen
können. Diese Großbetriebe sollten daher zum mindesten mit
einer Sondersteuer belastet werden. Und zwar dürfte sie am besten
nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter mit Eücksicht auf jene
Kostenverursachung abzustufen sein s ).
Beachtung verdient auch der gegen die italienische Gewerbesteuer
erhobene Einwand, daß sie, wo sie auf den Wiederverkauf von
Waren gelegt ist, leicht dahin neige, besonders in den kleineren Ortschaften,
die Gestalt einer auf die große Maße abgewälzten Verbrauchsbesteuerung,
nur unter anderem Namen, anzunehmen 4 ).
*) Nach den Ergebnissen der Statistik für 1907 hatten allein 4323 von 6451
Gemeinden, d. h. mehr als 2 / 3 niedrigere Maximaistenersätze als die gesetzlich zulässigen
angewendet. Darunter waren 26 Provinzhauptorte.
2 ) S. Neumann, Zur Gemeindesteuerform in Deutschland, Tübingen, 1895,
S. 48. Er nennt die Gewerbeklassensteuer eine überlebte Einrichtung.
s ) Vgl. Neumann a. a. 0. S. 53ff.; Lotz, Fragen der Gemeindebesteuerung
(Schriften des Vereins für Sozialpolitik, 1911, Bd. 138).
4 ) Nicht weniger als 490 Gemeinden i. J. 1887 vermengten die tassa di