Contents : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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—  193  —
nach  Hunderassen,  indem  die  Luxushunde  stärker  berden,
  und  nach  dem  Geschlecht  abgestuft  werden.  Die
|i  Blhjden  als  Führer  dienen,  sind  nach  der  Rechtsprechung
äferte  folgende  Erträge:  i.  J.  1875  309  056  L.;  i.  J.  1883
;  i.  J.  1891  683  405  L.;  i.  J.  1899  847  151  L.  (in  3003
);  i.  J.  1912  1950  695  L.  Sie  erbrachte  i.  J.  1911  in  Mai-15
  L.,  in  Turin  103  620  L.,  in  Florenz  62  568  L.,  in  Genua
in  Rom  26  590  Lweniger  in  den  anderen  Orten 2 ).
3.  Die  Lizenzabgaben.
id  aus  dem  staatlichen  Konzessionswesen  des  älteren  Gei
  der  Gebundenheit  hervorgegangen  und  hängen  zusammen
Verleihung  gewerberechtlicher  Befugnisse  in  Form  von
und  Konzessionen.  Sie  sind  einmalige  oder  regelmäßig
mde  Abgaben  vom  Betrieb  gewisser  Gewerbe,  insbesondere
r  und  Speisewirtschaften,  und  vom  Verschleiß  gewisser
Sie  sind  einmal  Konzessionsgebühren  für  die  einmalig  oder
erteilte  Erlaubnis  zur  Eröffnung  oder  Fortführung  eines
;riebes,  sodann  erscheinen  sie  als  spezielle  Gewerbesteuern,
dem  Mietwert  der  Geschäftsräume  umgelegt,
ien  sind  die  Lizenzen  vorerst  staatliche  Abgaben  gewesen,
rch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1868  (N.  4520).  Zufolge  des
un  11.  Aug.  1870  (Art.  2),  das  den  Gemeinden  auch  die
Gewerbesteuer  (tassa  di  esercizio  e  rivendita)  brachte,
-  vom  1.  Januar  1871  ab)  auf  diese  über.  Damit  war  die
einer  Doppelbesteuerung  der  konzessionspflichtigen  Gesen.
  Die  Gemeinden  können  zwar  niedrigere  als  die  im
1868)  normierten  Abgaben  erheben  oder  auf  sie  überchten,
  indem  sie  diese  mit  der  allgemeinen  Gewerbesteuer
n s ),  jedoch  ist  ihre  Anwendung  dann  gefordert,  wenn  sie
"che  Grenze  der  Immobiliarsteuerzuschläge  überschreiten

•frei  sind  auch  die  neugeborenen  Hunde,  sowie  die,  welche  Personen
in  der  Gemeinde,  in  der  die  Steuer  erhoben  wird,  keinen  festen
en.
:_  dem  Annuario  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  165  f.
5  des  Dekretes  v.  24.  Dezember  1870,  N.  6137.
5  des  Ges.  v.  11.  Aug.  1870,  Anl.  0.
n  n,  Kommunalbesteuerung  in  Italien-
            
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