Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Gesetzes  von  1886,  das  zur  Folge  hatte,  daß  in  den  ersten  Jahren
seiner  Geltung  die  Zahl  der  an  das  Parlament  um  Überschreitung  der
gesetzlichen  Zuschlagssteuergrenze  gerichteten  Gesuche  und  sonach
der  den  Gemeinden  erteilten  diesbezüglichen  Genehmigungen  abnahm.
Dies  galt  namentlich  für  die  kleineren  Gemeinden,  die  im  Parlament
naturgemäß  weniger  Entgegenkommen  fanden  als  die  größeren,  insbesondere ­
  die  großen  Städte 1 ).  Die  nach  1889  einsetzende  sprunghafte ­
  Aufwärtsbewegung  der  Erträgnisse  der  Gemeindezuschläge  erklärt ­
  sich  in  erster  Linie  aus  der  Steigerung  der  steuerbaren  Mietwerte ­
  zufolge  der  durch  Gesetz  v.  11.  Juli  1889  angeordneten  Gebäudesteuerrevision. ­
  Doch  blieb  letztere  auf  Grund  des  Art.  1  Abs.  2
des  Ges.  v.  1888  (siehe  oben  S.  34/35)  auf  die  lokale  Gebäudebesteuerung
*)  Daß  die  größeren  Gemeinden  mehr  als  die  kleineren  der  Gunst  des  Parlamentes ­
  sich  erfreuten,  geht  schon  daraus  hervor,  daß  die  Erträge  der  Gebäudesteuerzuschläge ­
  von  1886  auf  1887  sogar  etwas  (von  39,8  auf  40,1  Mill.)  gestiegen,
die  der  Grundsteuerzuschläge  dagegen  von  79,6  auf  77,1  Mill.  zurüokgegangen  sind.
—  S.  Conigliani,  a.  a.  0.  8.  124.
Dies  wird  noch  deutlicher,  wenn  wir  die  Gemeinden  nach  der  Größe  ihrer
Bevölkerung  und  ihrer  Bedeutung  scheiden.  Die  folgende  Tabelle  läßt  die  Entwicklung ­
  der  Gemeindezuschläge  erkennen  in  den  „offenen“  Orten  (d.  h.  solchen
von  regelmäßig  unter  8000  Einw.),  in  den  „geschlossenen“  Kommunen  (d.  h.  solchen
über  8000  Einw.)  und  in  den  Provinzhauptorten.
Die  Gesamterträge  der  Gemeindezuschläge“)  von  1882  bis  1899  (in  Mill.  L.):

Jahr

in  den
Provinzhauptorten ­


in  den
geschlossenen
Gemeinden

in  den
offenen
Gemeinden

1882

25,4

36,2

79,3

85

26,0

37,0

81,9

86

26,5

87,4

82,0

87

26,7

37,5

79,7

88

26,6

—

—

89

26,7

37,7

81,1

91

28,6

40,1

82,2

95

32.6

44,7

85,3

97

—

45,9

87,0

99

34,0

45,9

88,1

Aus  vorstehender  Tabelle  erhellt  deutlich  die  ungleichmäßige  Wirkung  des
Ges.  v.  1886:  in  den  offenen  Gemeinden  sind  die  Erträge  der  Zuschläge  von  1886
bis  1889  merklich  zurückgegangen,  in  den  geschlossenen  Kommunen  und  in  den
Provinzhauptorten  dagegen  ziemlich  stabü  geblieben,  eher  noch  etwas  gestiegen.
*)  Bilanci  comunali  per  l’anno  1899.  p.  XLIV.  —  Seit  1899  ist  eine  Scheidung
von  geschlossenen  und  offenen  Gemeinden  in  der  Statistik  nicht  mehr  erfolgt.
A.  Hoffmanu,  Koramunalbesteuerung  in  Italien.  4
            
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