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Gesetzes von 1886, das zur Folge hatte, daß in den ersten Jahren
seiner Geltung die Zahl der an das Parlament um Überschreitung der
gesetzlichen Zuschlagssteuergrenze gerichteten Gesuche und sonach
der den Gemeinden erteilten diesbezüglichen Genehmigungen abnahm.
Dies galt namentlich für die kleineren Gemeinden, die im Parlament
naturgemäß weniger Entgegenkommen fanden als die größeren, insbesondere
die großen Städte 1 ). Die nach 1889 einsetzende sprunghafte
Aufwärtsbewegung der Erträgnisse der Gemeindezuschläge erklärt
sich in erster Linie aus der Steigerung der steuerbaren Mietwerte
zufolge der durch Gesetz v. 11. Juli 1889 angeordneten Gebäudesteuerrevision.
Doch blieb letztere auf Grund des Art. 1 Abs. 2
des Ges. v. 1888 (siehe oben S. 34/35) auf die lokale Gebäudebesteuerung
*) Daß die größeren Gemeinden mehr als die kleineren der Gunst des Parlamentes
sich erfreuten, geht schon daraus hervor, daß die Erträge der Gebäudesteuerzuschläge
von 1886 auf 1887 sogar etwas (von 39,8 auf 40,1 Mill.) gestiegen,
die der Grundsteuerzuschläge dagegen von 79,6 auf 77,1 Mill. zurüokgegangen sind.
— S. Conigliani, a. a. 0. 8. 124.
Dies wird noch deutlicher, wenn wir die Gemeinden nach der Größe ihrer
Bevölkerung und ihrer Bedeutung scheiden. Die folgende Tabelle läßt die Entwicklung
der Gemeindezuschläge erkennen in den „offenen“ Orten (d. h. solchen
von regelmäßig unter 8000 Einw.), in den „geschlossenen“ Kommunen (d. h. solchen
über 8000 Einw.) und in den Provinzhauptorten.
Die Gesamterträge der Gemeindezuschläge“) von 1882 bis 1899 (in Mill. L.):
Jahr
in den
Provinzhauptorten
in den
geschlossenen
Gemeinden
in den
offenen
Gemeinden
1882
25,4
36,2
79,3
85
26,0
37,0
81,9
86
26,5
87,4
82,0
87
26,7
37,5
79,7
88
26,6
—
—
89
26,7
37,7
81,1
91
28,6
40,1
82,2
95
32.6
44,7
85,3
97
—
45,9
87,0
99
34,0
45,9
88,1
Aus vorstehender Tabelle erhellt deutlich die ungleichmäßige Wirkung des
Ges. v. 1886: in den offenen Gemeinden sind die Erträge der Zuschläge von 1886
bis 1889 merklich zurückgegangen, in den geschlossenen Kommunen und in den
Provinzhauptorten dagegen ziemlich stabü geblieben, eher noch etwas gestiegen.
*) Bilanci comunali per l’anno 1899. p. XLIV. — Seit 1899 ist eine Scheidung
von geschlossenen und offenen Gemeinden in der Statistik nicht mehr erfolgt.
A. Hoffmanu, Koramunalbesteuerung in Italien. 4