Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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III. Die Beurteilung der ZuscMagsbesteuerung. 
Für die Beurteilung einer Steuer kann nicht nur ein einziger 
Gesichtspunkt maßgebend sein. Die TJmlagenfrage ist nicht eine 
bloße Gerechtigkeitsfrage, sondern sie ist in hohem Maße auch 
eine Frage der Steuertechnik, die Verwirklichung der Kunst des 
Möglichen. 
Die Zuschlagsbesteuerung sei im folgenden unter einem drei 
fachen Gesichtspunkt betrachtet, nämlich unter dem der Bequemlich 
keit, dann dem der Ergiebigkeit und endlich dem der Gerechtigkeit 
der Steuer. Im Anschluß hieran sei dargelegt, welche Beurteilung 
dem System der Zuschläge in der italienischen Literatur zuteil ge 
worden ist. 
1. Die Beurteilung der Zuschlagsbesteuerung nach den 
Gesichtspunkten der Bequemlichkeit, der Ergiebigkeit 
und der Gerechtigkeit. 
I. Kein Zweifel, daß die Zuschläge zu den staatlichen Ertrags 
steuern den Vorzug haben, bequem zu sein sowohl für die Steuer 
pflichtigen wie namentlich auch für die gemeindliche Büreaukratie. 
Jede Steuer ist für den Pflichtigen in gewissem Maße lästig, aber 
hier sind die Berührungen zwischen Steuerbehörde und Steuerzahler 
auf ein Minimum reduziert. Kein gehässiges und lästiges Eindringen 
des Steuerbeamten in die persönlichen Verhältnisse der Einzelnen 
macht sich hier notwendig, nur die Gebäudesteuer beruht auf dem 
Deklarationsprinzip, was aber die Kommunalzuschläge selbst nicht 
berührt. Die Zuschläge gefährden nicht die Staatsbesteuerung, so 
lange diese nach „äußeren Merkmalen“ erfolgt. Man kann von oben 
alles reglementieren (indem man das Maß des zulässigen Zuschlags 
nach oben begrenzt usw.) und macht es der Gemeinde leicht, große 
Steuersummen aufzubringen, indem sie nur festzusetzen hat, wieviele 
Prozente vom staatlichen Steuersoll nach Feststellung des Gemeinde 
ausgabenetats zur Deckung des öffentlichen Bedarfs einzuheben sind. 
Freilich birgt dieser Vorzug der Bequemlichkeit der Zuschläge auch
	        
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