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III. Die Beurteilung der ZuscMagsbesteuerung.
Für die Beurteilung einer Steuer kann nicht nur ein einziger
Gesichtspunkt maßgebend sein. Die TJmlagenfrage ist nicht eine
bloße Gerechtigkeitsfrage, sondern sie ist in hohem Maße auch
eine Frage der Steuertechnik, die Verwirklichung der Kunst des
Möglichen.
Die Zuschlagsbesteuerung sei im folgenden unter einem drei
fachen Gesichtspunkt betrachtet, nämlich unter dem der Bequemlich
keit, dann dem der Ergiebigkeit und endlich dem der Gerechtigkeit
der Steuer. Im Anschluß hieran sei dargelegt, welche Beurteilung
dem System der Zuschläge in der italienischen Literatur zuteil ge
worden ist.
1. Die Beurteilung der Zuschlagsbesteuerung nach den
Gesichtspunkten der Bequemlichkeit, der Ergiebigkeit
und der Gerechtigkeit.
I. Kein Zweifel, daß die Zuschläge zu den staatlichen Ertrags
steuern den Vorzug haben, bequem zu sein sowohl für die Steuer
pflichtigen wie namentlich auch für die gemeindliche Büreaukratie.
Jede Steuer ist für den Pflichtigen in gewissem Maße lästig, aber
hier sind die Berührungen zwischen Steuerbehörde und Steuerzahler
auf ein Minimum reduziert. Kein gehässiges und lästiges Eindringen
des Steuerbeamten in die persönlichen Verhältnisse der Einzelnen
macht sich hier notwendig, nur die Gebäudesteuer beruht auf dem
Deklarationsprinzip, was aber die Kommunalzuschläge selbst nicht
berührt. Die Zuschläge gefährden nicht die Staatsbesteuerung, so
lange diese nach „äußeren Merkmalen“ erfolgt. Man kann von oben
alles reglementieren (indem man das Maß des zulässigen Zuschlags
nach oben begrenzt usw.) und macht es der Gemeinde leicht, große
Steuersummen aufzubringen, indem sie nur festzusetzen hat, wieviele
Prozente vom staatlichen Steuersoll nach Feststellung des Gemeinde
ausgabenetats zur Deckung des öffentlichen Bedarfs einzuheben sind.
Freilich birgt dieser Vorzug der Bequemlichkeit der Zuschläge auch