Full text: Die Grundbesitz- und Wohnungsverhältnisse in Düsseldorf und ihre Entwicklung seit 1903

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Schliesslich hat die Stadt noch für ein Darlehen des Rather Spar- und Bauvereins in Höhe 
von 60 000 Mark gegenüber der Landesversicherungsanstalt die Bürgschaft der Gemeinde Rath 
übernommen. Die Stadt Düsseldorf ist also nach dieser Richtung hin für rund l / 2 Million Mark 
und darüber hinaus verpflichtet. Dazu treten noch die Beteiligungen durch Übernahme von 
Genossenschaftsanteilen, deren die Stadt gegenwärtig für 50400 Mark besitzt. 
5. Wohimngsaufsicht. 
Die Wohnungskontrolle ist in Düsseldorf auf Grund der Regierungs-Polizei-Verordnungen 
vom Jahre 1893, 1895, 1896 und namentlich vom 25. Mai 1898 eingeführt worden. Durch diese Ver 
ordnungen wurde der Ortspolizeibehörde das Recht zugestanden, in näher festgesetzten Fällen eine 
Wohnung „als zum Bewohnen ungeeignet“ oder „als überfüllt“ zu bezeichnen und deren sofortige 
Räumung, ev. jedoch mit Frist zur Abstellung der Mängel, zu veranlassen. Ausserdem regeln die 
genannten Verordnungen die Schlafverhältnisse in den einzelnen Familien. So muss für jede im 
Haushalt befindliche Person über 10 Jahre der Schlafraum mindestens 10 cbm Luftraum enthalten, 
für jedes Kind unter 10 Jahren und über einem Jahr mindestens 5 cbm Luftraum. Ferner muss 
jedes Ehepaar für sich und die noch nicht 14 Jahre alten Kinder einen besonderen Schlafraum 
besitzen. Die über 14 Jahre alten Kinder sind nach Geschlechtern getrennt in besonderen Räumen 
unterzubringen. Natürlich hätte die rigorose Durchführung der Vorschriften zu grossen Härten 
geführt. Da die Polizeibehörde jedoch in besonders gearteten Fällen von der Erklärung der 
Unbewohnbarkeit oder der Uberfüllung absehen kann, so war sie in der Lage, die Verordnung 
allmählich durchzuführen und dadurch Wohnungsmangel, Steigung der Mietpreise und Härten gegen 
Vermieter und Mieter zu vermeiden. 
Diese Kontrolle wurde bis zum 1. Januar 1901 durch die zuständigen Revierpolizeibeamten 
bewirkt, die Beanstandung wurde jedoch nochmals durch einen hierzu besonders geeigneten Wacht 
meister geprüft und erst dann der Verwaltung eingereicht. In den meisten Fällen wurden die 
Mängel in Güte beseitigt 
Die um das Jahr 1900 in die Erscheinung tretenden Wohnungsmissstände Hessen diese Kon 
trolle als nicht mehr ausreichend erscheinen, namentHch in anbetracht der Beurteilung mangelhafter 
Wohnungsverhältnisse durch Nichtfachleute, wie sie eben die Revierbeamten vorstellten, wenn auch 
zugegeben werden muss, dass der eine oder andere sich eine gewisse Routine in dieser Beziehung 
im Laufe der Zeit angeeignet hatte. Auch wollte man der Kontrolle den rein polizeilichen Charakter 
nehmen. Man schritt deshalb im Jahre 1901 zur Bildung einer besonderen Wohnungskommission. 
Sie besteht aus dem mit der Verwaltung des PoHzeidezernats betrauten Beigeordneten, dem Stadtarzt 
und dem Polizeibaurat. Als ausführende Organe kommen in Betracht ein nur in Wohnungssachen 
tätiger städtischer Bauassistent und der früher damit beauftragte Polizei-Wachtmeister. Diese 
Kommission fand ein weites Arbeitsfeld vor sich. Vom 1. November 1901 — dem Tage ihrer 
Einrichtung — bis Ende März 1902 sind allein 1290 Wohnungen besichtigt worden, von ihnen 
wurden 434 ausnahmelos in älteren Stadtteilen gelegene beanstandet. Im einzelnen bestehen für 
sie folgende Aufgaben: 
1) für die Durchführung der Regierungs-Polizei Verordnung vom 26. Mai 1898 Sorge zu tragen; 
2) auch darüber hinaus auf die Beseitigung gesundheitswidriger oder baulicher Missstände in Wohnhäusern zu dringen; 
3) soweit es sich herausstellen würde, dass es an der genügenden Anzahl geeigneter Wohnungen fehle, geeignete 
Massregeln zur Erstellung von Wohnungen anzuregen. 
Dieser Aufgabe ist die Kommission nach und nach in immer schärferem Masse nach 
gekommen. Alle Wohnungen, welche nach sorgfältiger Prüfung als ungenügend oder überfüllt be 
zeichnet werden mussten, und bei denen innerhalb einer den Verhältnissen entsprechenden bestimmten 
Frist keine Abhilfe eingetreten war, wurden zwangsweise geräumt, verschiedentlich ging man in 
dieser Weise für ganze Häuser vor, ohne dass irgendwelche Beschwerden eingelaufen wären. Die 
betreffenden Vermieter sind sich also genau der Mängel an den vermieteten Wohnungen bewusst 
gewesen und lediglich die Sorge um ihren finanziellen Vorteil hatte sie zu einer freiwilHgen 
Räumung nicht kommen lassen. Die in Frage kommenden Mieter wurden mit polizeilicher Hilfe 
in geeigneten leerstehenden Wohnungen untergebracht und von der Armenverwaltung mit Geld 
mitteln unterstützt. 
Nachfolgende Tabelle gibt ein Bild von der Tätigkeit der Wohnungskommission, die im 
übrigen auch heute noch durch die Kontrolle der Revierbeamten unterstützt wird.
	        
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