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Schliesslich hat die Stadt noch für ein Darlehen des Rather Spar- und Bauvereins in Höhe
von 60 000 Mark gegenüber der Landesversicherungsanstalt die Bürgschaft der Gemeinde Rath
übernommen. Die Stadt Düsseldorf ist also nach dieser Richtung hin für rund l / 2 Million Mark
und darüber hinaus verpflichtet. Dazu treten noch die Beteiligungen durch Übernahme von
Genossenschaftsanteilen, deren die Stadt gegenwärtig für 50400 Mark besitzt.
5. Wohimngsaufsicht.
Die Wohnungskontrolle ist in Düsseldorf auf Grund der Regierungs-Polizei-Verordnungen
vom Jahre 1893, 1895, 1896 und namentlich vom 25. Mai 1898 eingeführt worden. Durch diese Ver
ordnungen wurde der Ortspolizeibehörde das Recht zugestanden, in näher festgesetzten Fällen eine
Wohnung „als zum Bewohnen ungeeignet“ oder „als überfüllt“ zu bezeichnen und deren sofortige
Räumung, ev. jedoch mit Frist zur Abstellung der Mängel, zu veranlassen. Ausserdem regeln die
genannten Verordnungen die Schlafverhältnisse in den einzelnen Familien. So muss für jede im
Haushalt befindliche Person über 10 Jahre der Schlafraum mindestens 10 cbm Luftraum enthalten,
für jedes Kind unter 10 Jahren und über einem Jahr mindestens 5 cbm Luftraum. Ferner muss
jedes Ehepaar für sich und die noch nicht 14 Jahre alten Kinder einen besonderen Schlafraum
besitzen. Die über 14 Jahre alten Kinder sind nach Geschlechtern getrennt in besonderen Räumen
unterzubringen. Natürlich hätte die rigorose Durchführung der Vorschriften zu grossen Härten
geführt. Da die Polizeibehörde jedoch in besonders gearteten Fällen von der Erklärung der
Unbewohnbarkeit oder der Uberfüllung absehen kann, so war sie in der Lage, die Verordnung
allmählich durchzuführen und dadurch Wohnungsmangel, Steigung der Mietpreise und Härten gegen
Vermieter und Mieter zu vermeiden.
Diese Kontrolle wurde bis zum 1. Januar 1901 durch die zuständigen Revierpolizeibeamten
bewirkt, die Beanstandung wurde jedoch nochmals durch einen hierzu besonders geeigneten Wacht
meister geprüft und erst dann der Verwaltung eingereicht. In den meisten Fällen wurden die
Mängel in Güte beseitigt
Die um das Jahr 1900 in die Erscheinung tretenden Wohnungsmissstände Hessen diese Kon
trolle als nicht mehr ausreichend erscheinen, namentHch in anbetracht der Beurteilung mangelhafter
Wohnungsverhältnisse durch Nichtfachleute, wie sie eben die Revierbeamten vorstellten, wenn auch
zugegeben werden muss, dass der eine oder andere sich eine gewisse Routine in dieser Beziehung
im Laufe der Zeit angeeignet hatte. Auch wollte man der Kontrolle den rein polizeilichen Charakter
nehmen. Man schritt deshalb im Jahre 1901 zur Bildung einer besonderen Wohnungskommission.
Sie besteht aus dem mit der Verwaltung des PoHzeidezernats betrauten Beigeordneten, dem Stadtarzt
und dem Polizeibaurat. Als ausführende Organe kommen in Betracht ein nur in Wohnungssachen
tätiger städtischer Bauassistent und der früher damit beauftragte Polizei-Wachtmeister. Diese
Kommission fand ein weites Arbeitsfeld vor sich. Vom 1. November 1901 — dem Tage ihrer
Einrichtung — bis Ende März 1902 sind allein 1290 Wohnungen besichtigt worden, von ihnen
wurden 434 ausnahmelos in älteren Stadtteilen gelegene beanstandet. Im einzelnen bestehen für
sie folgende Aufgaben:
1) für die Durchführung der Regierungs-Polizei Verordnung vom 26. Mai 1898 Sorge zu tragen;
2) auch darüber hinaus auf die Beseitigung gesundheitswidriger oder baulicher Missstände in Wohnhäusern zu dringen;
3) soweit es sich herausstellen würde, dass es an der genügenden Anzahl geeigneter Wohnungen fehle, geeignete
Massregeln zur Erstellung von Wohnungen anzuregen.
Dieser Aufgabe ist die Kommission nach und nach in immer schärferem Masse nach
gekommen. Alle Wohnungen, welche nach sorgfältiger Prüfung als ungenügend oder überfüllt be
zeichnet werden mussten, und bei denen innerhalb einer den Verhältnissen entsprechenden bestimmten
Frist keine Abhilfe eingetreten war, wurden zwangsweise geräumt, verschiedentlich ging man in
dieser Weise für ganze Häuser vor, ohne dass irgendwelche Beschwerden eingelaufen wären. Die
betreffenden Vermieter sind sich also genau der Mängel an den vermieteten Wohnungen bewusst
gewesen und lediglich die Sorge um ihren finanziellen Vorteil hatte sie zu einer freiwilHgen
Räumung nicht kommen lassen. Die in Frage kommenden Mieter wurden mit polizeilicher Hilfe
in geeigneten leerstehenden Wohnungen untergebracht und von der Armenverwaltung mit Geld
mitteln unterstützt.
Nachfolgende Tabelle gibt ein Bild von der Tätigkeit der Wohnungskommission, die im
übrigen auch heute noch durch die Kontrolle der Revierbeamten unterstützt wird.