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III. Strafrecht.
verwaltung bestimmt wird, sondern sich ein für allemal nach den gesetzlichen Normativ—
bestimmungen richtet.
„II. Die so formierten Strafrechtsprechungskörper stehen klassenweise im Verhältnis
der Über- und Unterordnung zueinander als „Gerichte höherer und niederer
Ordnung“, und zwar sind es, von unten angefangen, folgende Klassen:
1. a) die Amtsgerichte, so, daß immer ein Amtsrichter das ganze Amtsgericht
repräsentiert (nichtkollegiale, einzelrichterliche Verfassung), &F 221 G. V. G.
die Schöffengerichte, gebildet bei den Amtsgerichten, besetzt mit je einem
Amtsrichter und zwei Schöffen. Die Schöffen bilden mit dem Amtsrichter ein
Kollegium, in dem sie volle Gleichberechtigung mit dem Amtsrichter haben
(8 80 G. V. G.).
Bei den Landgerichten werden
je eine oder mehrere Strafkammern gebildet, eine jede besetzt mit fünf, unter
Umständen drei Berufsrichtern (88 77, 78 G. V. G.), und zwar so, daß die
Strafkammer als Gericht erster Instanz stets von fünf Richtern gebildet wird
fünfgliedrige Strafkammer), während sie als Berufungsgericht bei Übertretungen
und in den Fällen der Privatklage mit drei Richtern (kleine Berufungsstraf⸗
'ammer), im übrigen auch hier mit fünf Richtern (groke Berufungsstraf⸗
kammer) besetzt ist.
Sitz der Strafkammer ist regelmäßig der Landgerichtsort; eine Ausnahme
dilden die sog. auswärtigen oder detachierten Strafkammern, gebildet bei einem
Amtsgericht (8 78 G. V. G.).
Ferner treten bei den Landgerichten die Schwurgerichte zusammen, besetzt
nit je drei Berufsrichtern, dem „Gerichtshof“, und zwölf Geschworenen, der
Geschworenenbank“. Gerichtshof und Geschworenenbank bilden zwei getrennte
Kollegien, die nicht gemeinsam entscheiden, von denen vielmehr jedes seinen eigenen
Wirkungskreis hat, unten 857 (88 81, 83 G. V. G.).
Daneben fungiert ein Mitglied des Landaerichts als Untersuchungsrichter,
(88 60, 64 G. V. G.).
An den Oberlandesgerichten werden die Strafsachen von einem oder mehreren
Strafsenaten erledigt, deren jeder mit fünf Berufsrichtern besetzt ist (8F8 120,
124 G. V. G.).
In gleicher Weise werden beim Reichsgericht Strafsenate, hier aus je sieben
Mitgliedern bestehend, gebildet (88 182, 140 G. V. G.). In gewissen Fällen treten
ämtliche Strafsenate zusammen, wieder in anderen Fällen sogar das Plenum des
Reichsgerichts (Strafsenate und Zivilsenate) (98 187, 139 G.V. G.). Außerdem
fungiert am Reichsgericht ein (nicht notwendig zu den Mitgliedern des Reichs⸗
gerichts gehöriger) Untersuchungsrichter (F 184 G.V. G.).
III. Schöffengerichte und Schwurgerichte sind von den übrigen Gerichten insofern
wesentlich verschieden, als sie nicht dauernd vorhanden sind. Das Schöffengericht tritt nämlich
nur zu einzelnen Sitzungstagen zusammen, die im voraus für das ganze Jahr be—
stimmt sind, und zwar ausschließlich für die Hauptverhandlung (vgl 880 Abs.
G. V. G.); das Schwurgericht wird zwar nicht bloß für einzelne Sitzungstage und nicht
bloß für die Hauptverhandlung, doch aber auch nur für einzelne Sitzungsperioden
und nur für die Erledigung des Hauptverfahrens gebildet.
In diesem Sinne (vgl. dagegen oben I) sind also Schöffengerichte und Schwur—
zerichte keine „ständigen“ Gerichte.
IV. Bei den kollegial eingerichteten Gerichten (also allen, außer den Amtsgerichten,
oben II 14) ist immer ein Mitglied des Kollegiums der Vorfihen de“, im Gegensatz
zu den „Beisitzern“, und zwar
bei den Schöffengerichten der Amtsrichter;
bei den Strafkammern regelmäßig ein Landgerichtsdirektor (eventuell der Landaerichts-
»)räsident oder ein Landrichter):
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