Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
verwaltung bestimmt wird, sondern sich ein für allemal nach den gesetzlichen Normativ— 
bestimmungen richtet. 
„II. Die so formierten Strafrechtsprechungskörper stehen klassenweise im Verhältnis 
der Über- und Unterordnung zueinander als „Gerichte höherer und niederer 
Ordnung“, und zwar sind es, von unten angefangen, folgende Klassen: 
1. a) die Amtsgerichte, so, daß immer ein Amtsrichter das ganze Amtsgericht 
repräsentiert (nichtkollegiale, einzelrichterliche Verfassung), &F 221 G. V. G. 
die Schöffengerichte, gebildet bei den Amtsgerichten, besetzt mit je einem 
Amtsrichter und zwei Schöffen. Die Schöffen bilden mit dem Amtsrichter ein 
Kollegium, in dem sie volle Gleichberechtigung mit dem Amtsrichter haben 
(8 80 G. V. G.). 
Bei den Landgerichten werden 
je eine oder mehrere Strafkammern gebildet, eine jede besetzt mit fünf, unter 
Umständen drei Berufsrichtern (88 77, 78 G. V. G.), und zwar so, daß die 
Strafkammer als Gericht erster Instanz stets von fünf Richtern gebildet wird 
fünfgliedrige Strafkammer), während sie als Berufungsgericht bei Übertretungen 
und in den Fällen der Privatklage mit drei Richtern (kleine Berufungsstraf⸗ 
'ammer), im übrigen auch hier mit fünf Richtern (groke Berufungsstraf⸗ 
kammer) besetzt ist. 
Sitz der Strafkammer ist regelmäßig der Landgerichtsort; eine Ausnahme 
dilden die sog. auswärtigen oder detachierten Strafkammern, gebildet bei einem 
Amtsgericht (8 78 G. V. G.). 
Ferner treten bei den Landgerichten die Schwurgerichte zusammen, besetzt 
nit je drei Berufsrichtern, dem „Gerichtshof“, und zwölf Geschworenen, der 
Geschworenenbank“. Gerichtshof und Geschworenenbank bilden zwei getrennte 
Kollegien, die nicht gemeinsam entscheiden, von denen vielmehr jedes seinen eigenen 
Wirkungskreis hat, unten 857 (88 81, 83 G. V. G.). 
Daneben fungiert ein Mitglied des Landaerichts als Untersuchungsrichter, 
(88 60, 64 G. V. G.). 
An den Oberlandesgerichten werden die Strafsachen von einem oder mehreren 
Strafsenaten erledigt, deren jeder mit fünf Berufsrichtern besetzt ist (8F8 120, 
124 G. V. G.). 
In gleicher Weise werden beim Reichsgericht Strafsenate, hier aus je sieben 
Mitgliedern bestehend, gebildet (88 182, 140 G. V. G.). In gewissen Fällen treten 
ämtliche Strafsenate zusammen, wieder in anderen Fällen sogar das Plenum des 
Reichsgerichts (Strafsenate und Zivilsenate) (98 187, 139 G.V. G.). Außerdem 
fungiert am Reichsgericht ein (nicht notwendig zu den Mitgliedern des Reichs⸗ 
gerichts gehöriger) Untersuchungsrichter (F 184 G.V. G.). 
III. Schöffengerichte und Schwurgerichte sind von den übrigen Gerichten insofern 
wesentlich verschieden, als sie nicht dauernd vorhanden sind. Das Schöffengericht tritt nämlich 
nur zu einzelnen Sitzungstagen zusammen, die im voraus für das ganze Jahr be— 
stimmt sind, und zwar ausschließlich für die Hauptverhandlung (vgl 880 Abs. 
G. V. G.); das Schwurgericht wird zwar nicht bloß für einzelne Sitzungstage und nicht 
bloß für die Hauptverhandlung, doch aber auch nur für einzelne Sitzungsperioden 
und nur für die Erledigung des Hauptverfahrens gebildet. 
In diesem Sinne (vgl. dagegen oben I) sind also Schöffengerichte und Schwur— 
zerichte keine „ständigen“ Gerichte. 
IV. Bei den kollegial eingerichteten Gerichten (also allen, außer den Amtsgerichten, 
oben II 14) ist immer ein Mitglied des Kollegiums der Vorfihen de“, im Gegensatz 
zu den „Beisitzern“, und zwar 
bei den Schöffengerichten der Amtsrichter; 
bei den Strafkammern regelmäßig ein Landgerichtsdirektor (eventuell der Landaerichts- 
»)räsident oder ein Landrichter): 
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